Dürfen Eltern vom Sparbuch für ihr Kind für sich Geld beanspruchen?

Dürfen Eltern vom Sparbuch für ihr Kind für sich Geld beanspruchen?

Viele Eltern richten mit Blick auf die Zukunft für ihre minderjährigen Kinder ein Sparbuch ein, indem sie auf deren Namen einen Sparvertrag mit einem Kreditinstitut abschließen. Sie bekommen dann ein Sparbuch ausgehändigt und zahlen in der Folgezeit regelmäßig oder sporadisch Geld ein. Das Geld ist damit zweifellos für das Kind gedacht. Was ist aber, wenn ein Elternteil später – aus welchen Gründen auch immer - selbst auf das Sparbuch zugreift und Geld abhebt? Sind die Eltern vor Übergabe des Sparbuchs an die Kinder verfügungsberechtigt? Machen sie sich damit vielleicht gegenüber ihrem Kind schadenersatzpflichtig? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.7.2019 (Az.: XII ZB 425/18) dazu Stellung genommen, wie diese Fragen zu beantworten sind.

 

Der Fall

Eine 22-Jährige verlangte von ihrem Vater 17.300 Euro, die dieser von einem kurz nach ihrer Geburt auf ihren Namen eingerichteten Sparbuch ohne Rücksprache abgehoben hatte. Sie bekam danach das Sparbuch lediglich mit einem Guthaben von ca. 242 Euro überreicht. Daraufhin verlangte sie vom Vater die ursprünglich angesparte Summe.

 

Die Entscheidung

Der BGH befand, dass dann, wenn Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres minderjährigen Kindes einrichten und es in ihrem Besitz behalten, nicht typischerweise geschlossen werden könne, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen. Der Besitz des Sparbuches ist also nicht entscheidend für Kontoinhaberschaft. Zwar sei es nicht unüblich, dass Familien das angesparte Geld auch als Reserve für finanzielle Engpässe sähen. Es sei aber ebenso vorstellbar, dass die Eltern das Sparbuch nur aufbewahrten, damit es das Kind nicht verliere.
Da die Vorinstanz der Auffassung war, dass die junge Frau zum Zeitpunkt der Abhebungen nicht Forderungsinhaberin gegenüber der Bank gewesen sei, sondern vielmehr ihr Vater allein Berechtigter war, ging das Verfahren an das Gericht zurück. Es hat nun erneut über die Zahlungsforderung der Tochter gegen ihren Vater zu entscheiden. Dabei muss es neben der Kontoinhaberschaft auch die Berechtigung der Tochter im Innenverhältnis zu den Eltern prüfen. Der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt nach Auffassung des BGH insoweit nur indizielle Bedeutung zu. Für den BGH spricht in diesem Fall einiges dafür, dass sich die Eltern im Innenverhältnis die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben bis zur Aushändigung des Sparbuchs an die Antragstellerin vorbehalten wollten, da die Einzahlungen allein aus dem Vermögen der Eltern stammten. Taschengeld oder Geldgeschenke wurden nie eingezahlt.

 

Kommentar

Das BGH-Urteil zeigt, dass es keine einfache Antwort auf die Frage gibt, ob die Eltern Geld von dem Sparbuch beanspruchen können, das sie selbst für ihr Kind angelegt haben. Sicher ist aber, dass sich allein aus dem Besitz des Sparbuches nicht ablesen lässt, ob der Inhaber des Sparbuches auch der Verfügungsberechtigte ist.
Wollen sich Eltern die Verfügung über das Sparguthaben ihres Kindes vorbehalten, dann empfiehlt es sich, dass sie den Sparvertrag in eigenem Namen abschließen. So haben sie problemlos Zugriff auf das Konto und können das Sparbuch ihrem Kind zur gegebenen Zeit aushändigen. Wird das Sparbuch von den Eltern auf den Namen des Kindes angelegt, so ist das ein Zeichen für die Forderungsinhaberschaft des Kindes. Wenn dann die Eltern auf das Sparbuch zugreifen, riskieren sie, sich schadenersatzpflichtig zu machen.

 

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