Fachanwalt für Kapitalmarktrecht // Benedikt-Jansen, Dorst & Kar

Geldanlagen

„Spare in der Zeit - dann hast Du in der Not.“ Das galt gestern. Doch das Sparbuch bringt keine Zinsen mehr und manche Kreditinstitute bestrafen das Sparen sogar mit Negativzinsen. So ist man gezwungen, sich nach anderen Anlagemöglichkeiten umzusehen, sonst zehrt die Inflationsrate das Ersparte auf und die Altersvorsorge ist futsch.

Die Zinsen für Tagesgelder, Festgelder und Spareinlagen betrugen im Jahre 2018 in Deutschland durchschnittlich 0,2 %, während die Inflation auf bis zu 2,5 % stieg. Für das Gesamtjahr 2018 erlitten die Sparer so einen Verlust von ca. 28,4 Mrd. Euro.

Angesichts dieser Situation haben es gewiefte Anlageberater und Anlagevermittler leicht, ihre Finanzprodukte mit überhöhten Renditeversprechungen sowie heruntergespielten Risiken zu verkaufen. Aber nicht nur windige oder gar betrügerische Geschäftsmodelle, sondern auch scheinbar seriöse Angebote von etablierten Banken und Sparkassen können durch Fehlkalkulationen und Falschberatung zum Desaster für die Anleger werden.

Weißer, Grauer und Schwarzer Kapitalmarkt

Weißer Kapitalmarkt: Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen, die nur von Unternehmen erbracht werden dürfen, die über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach den einschlägigen Gesetzen verfügen.  Zu den erlaubnispflichtigen Unternehmen zählen z.B.  Kreditinstitute, Versicherungen und Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Grauer Kapitalmarkt: Kapitalanlagen, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind und nicht über Banken oder Finanzdienstleistungsinstitute vertrieben werden. Hier besteht häufig eine besondere (private) Beziehung zwischen dem Anleger und dem Vermittler.

Schwarzen Kapitalmarkt: Unzulässige Betreiben erlaubnispflichtiger Geschäfte ohne Erlaubnis der BaFin bzw. verbotene Geschäfte. 

Die tatsächlichen Bedürfnisse und realen Möglichkeiten des Kunden sollen die Produktempfehlung des Anlagevermittlers bzw. Anlageberaters bestimmen. Erfahrungsgemäß dominiert aber zumeist die Höhe ihrer Provision die Empfehlung. Der Anleger erhält also nicht das, was seiner Situation und seinem Wunsch angemessen ist, sondern das, was vor allem dem Vermittler oder Berater am meisten nützt.

Abgesehen vom Provisionsinteresse sind viele Anlagevermittler und -berater aber auch bei der Bewertung der von ihnen angebotenen z.T. hochkomplexen Finanzprodukte heillos überfordert. Das betrifft insbesondere die Risikokalkulation. Während die Provisionen der Anlagevermittler genau kalkulierbar sind und sofort gezahlt werden, sind die Renditeversprechungen der Anleger einer unkalkulierbaren Spekulation ausgesetzt und die gesamte Kapitalanlage kann schlimmstenfalls einem Totalverlust zum Opfer fallen.

Nach Schätzung des Bundeskriminalamtes aus dem Jahr 2017 verlieren Anleger jährlich über 20 Mrd. Euro allein am Grauen Kapitalmarkt. Andere Studien gehen sogar von 30 Mrd. Euro aus.

Wer investiert, riskiert also an einen unfähigen und provisionsorientierten Finanzdienstleister zu geraten, der ein unsicheres, schlechtes oder gar betrügerisches Finanzprodukt anbietet.

Für das Jahr 2017  weist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 27.444 Fälle von Anlagebetrug aus.

Und selbst wenn der Vermittler bzw. Berater kompetent sowie seriös ist und die Kapitalanlage solide, können unvorhergesehene Entwicklungen am Kapitalmarkt zum Desaster für den Anleger führen. Denn die Beurteilung der Tragfähigkeit von Unternehmen und deren Projekten basiert häufig auf subjektiven Annahmen und Einschätzungen über zukünftige Ereignisse, wie insbesondere Marktentwicklungen. Wird der Anleger darüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, dann kann er auch in einem solchen Fall Ansprüche geltend machen.

Schadenersatz fordern und fachanwaltlich durchsetzen lassen

Falschberatung

Wer durch fehlerhafte Beratung oder Verletzung von Aufklärungspflichten des Vermittlers oder gar durch Betrug eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erwarb, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anleger bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil sein Entschluss zum Erwerb der Anlage davon beeinflusst war, dass er nicht angemessen aufgeklärt wurde. Der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung entsteht daher mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrags. Das gilt unabhängig vom Bestehen einer Widerrufsmöglichkeit des Geschädigten (BGH, Beschl. v. 26.03.2019 – XI ZR 372/18).

 

Prospekthaftung

Neben einer Falschberatung kann auch ein unrichtiger Verkaufsprospekt einen Schadenersatzanspruch begründen. Denn der Prospekt einer Kapitalanlage stellt eine wichtige Entscheidungsgrundlage für den Anleger dar. Der Prospekt muss daher vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über die Kapitalanlage enthalten. Andernfalls hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen die Prospektverantwortlichen.

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