1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mandatsverhältnisse zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen & Kollegen (im Folgenden: Kanzlei) und ihren Mandanten, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. 2Die Geschäftsbedingungen des Mandanten werden nicht Bestandteil des Vertrags, selbst wenn die Kanzlei ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 3Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
(1) 1Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten bestimmt. 2Es wird nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolgs geschuldet, sondern allein die auf das Mandatsziel gerichtete Tätigkeit.
(2) Die Rechtsanwälte führen das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).
(3) 1Der Auftrag wird ausschließlich an Herrn Rechtsanwalt Benedikt-Jansen erteilt. 2Dieser ist befugt, die Betreuung des Mandates auf einen qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen. 3Hierzu zählen angestellte Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, sonstige Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte. 4Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, wird dies rechtzeitig mit der Mandantschaft abgestimmt.
(4) 1Die Kanzlei ist nur zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen verpflichtet, wenn sie einen entsprechenden Auftrag erhalten und angenommen hat. 2Sie ist (unabhängig von Satz 1) bei pflichtgemäßem Ermessen dazu berechtigt, wenn dadurch die Mandatsinteressen gewahrt werden.
(5) 1Die Rechtsberatung und -vertretung des Rechtsanwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2Bei Berührung ausländischen Rechts wird der Rechtsanwalt rechtzeitig darauf hinweisen. 3Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. 4Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(6) 1Die Kanzlei schuldet keine Finanzdienstleistungsberatung, insbesondere nicht in Bezug auf den wirtschaftlichen Sinn der gewünschten Tätigkeit gemessen an der gesamten Vermögens- und Versorgungssituation des Mandanten. 2Der Mandant versichert der Kanzlei, dass er sich nach reiflicher Überlegung zur Mandatserteilung entschlossen und hierbei das Pro und Kontra der Mandatserteilung sorgfältig abgewogen hat.
(1) 1Vor der Erteilung einer Mandatierung mittels Vollmacht bietet die Kanzlei gegen eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer grundsätzlich eine Ersteinschätzung des Rechtsproblems an, die in Textform oder fernmündlich erfolgen kann. 2Eine anwaltliche Ersteinschätzung bzw. Erstberatung ist eine erste, orientierende Beratung durch einen Rechtsanwalt. 3Sie dient dazu, einen ersten Überblick über eine rechtliche Situation zu erhalten und mögliche Handlungsoptionen zu besprechen. 4Ein Rechtsanspruch auf diese Ersteinschätzung besteht nicht. 5Die Ersteinschätzung ersetzt keine umfassende, individuelle Rechtsberatung, sondern dient der Einordnung des Rechtsproblems und der Aufzeigung möglicher Lösungswege. 6Bitte beachten Sie, dass bereits für Tätigkeiten, die über den Rahmen einer Erstberatung hinausgehen, Kosten (Geschäftsgebühr) gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallen können, auch wenn Sie uns nicht mit der regulären Beratung beauftragen. 7Bestandteil der Vorprüfung ist eine Bewertung des Kostenrisikos und der Erfolgsaussichten.
(2) 1Die Vergütung bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. 2Es wird in Erfüllung der Pflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren bei Abrechnung nach dem RVG nach dem Gegenstandswert richten, wenn nicht Pauschalgebühren (z.B. in strafrechtlichen, sozialrechtlichen Angelegenheiten) vorgesehen sind.
(3) 1Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. 2In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. 3Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Scheidungsverfahren und Folgesachen.
(4) Die Kanzlei ist grundsätzlich befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach entsprechender Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit eine Verrechnung gesetzlich zulässig ist, es sei denn, dass sich aus dieser Vereinbarung etwas anderes ergibt (Besonderer Teil, Ziff. 7).
(1) 1Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird auf 1 Million Euro beschränkt (§ 52 BRAO). 2Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 52 BRAO nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
(2) 1Die Kanzlei hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1 Million € abdeckt (maximal 2 Millionen Euro pro Versicherungsjahr). 2Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:
(1) Informationspflicht
1Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form unverzüglich in Textform zu übermitteln. 2Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. 3Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc.
(2) Prüfungspflicht
1Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. 2Er wird die Kanzlei umgehend darüber informieren, wenn die Schreiben und Schriftsätze ergänzt oder berichtigt werden müssen.
(1) 1Die Kanzlei ist nur verpflichtet, mit einer von dem Mandanten benannten Rechtsschutzversicherung Schriftwechsel zu führen, wenn hierzu ausdrücklich in Textform beauftragt wurde. 2Die bloße Benennung der Versicherung begründet keinen wirksamen Auftrag. 3Die Kanzlei ist jedoch berechtigt, den Schriftverkehr für den Mandanten zu führen, wenn dieser auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung hinweist. 4Der Mandant befreit die Kanzlei ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Rechtsschutzversicherung.
(2) 1Für die Durchführung einer Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erheben wir grundsätzlich eine Gebühr, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.2Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Aufwand und der Komplexität der Deckungsanfrage und bemisst sich im Rahmen einer 0,5- bis 1,5-fachen Geschäftsgebühr gemäß RVG. 3Die genaue Höhe der Gebühr wird im Einzelfall nach Aufwand und Komplexität der Deckungsanfrage festgelegt. 4Wir weisen darauf hin, dass die Kosten für die Deckungsanfrage in der Regel nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden und daher von Ihnen selbst zu tragen sind. 5Vor Beginn der Deckungsanfrage informieren wir Sie über die voraussichtlichen Kosten. ⁶Für die Erstanfrage mit anschließender Deckungszusage erheben wir keine Gebühr..
(1) 1Die Kanzlei verarbeitet die personenbezogenen Daten, welche ihr im Rahmen des Mandatsverhältnisses mitgeteilt werden (z.B. Name, Kontaktdaten, Informationen zum konkreten Mandat), soweit dies zur Erfüllung unserer vorvertraglichen und vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO). 2Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte findet nur dann statt, wenn dies datenschutzrechtlich gerechtfertigt ist, z.B. im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO.
(2) 1Darüber informiert die Kanzlei regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht per E-Mail und/oder Brief. 2Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse zum Marketing und der Pflege der Geschäftsbeziehung gemäß Art. 6 abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO. 3Die Mandanten haben das Recht, der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu diesem Zweck jederzeit durch eine formlose Mitteilung an RA Benedikt-Jansen zu widersprechen.
(3) Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist:
Wolfgang Benedikt-Jansen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Parkstraße 9
35066 Frankenberg
Telefon: Tel.: 06451 – 73710
E-Mail: info@benedikt-jansen.de
(1) 1Änderungen und Ergänzungen dieses Mandatsvertrages bedürfen der Schriftform. 2Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) 1Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr im Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
(1) Die Kanzlei ist gegenüber dem Mandanten zur strengen Verschwiegenheit (anwaltliche Schweigepflicht) verpflichtet.
(2) 1Der Mandant verpflichtet sich, über diesen Vertrag/Vertragsentwurf Stillschweigen zu bewahren, soweit dem die Wahrung seiner rechtlichen Interessen nicht entgegenstehen. 2Jede Form von Dienstleistungsspionage und/oder Mitwirkung an derselbigen stellen keine Wahrung rechtlicher Interessen dar und können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Jeder Vertragsentwurf ist codiert.
AGB früherer Geltungszeiträume finden Sie hier im AGB-Archiv.