Corona: Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung durch Infektionsklausel

Corona: Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung durch Infektionsklausel

Es gibt viele Gründe, berufsunfähig zu werden. Ganz überwiegend sind es psychische Erkrankungen und Nervenkrankheiten als auch Erkrankungen des Skeletts und Bewegungsapparats, Krebs, Unfälle als auch Herz- und Kreislauferkrankungen, die zur Berufsunfähigkeit führen können. Doch auch Infektionen, wie die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19), können dadurch berufsunfähig machen, indem Personen einem behördlichen Tätigkeitsverbot unterworfen werden. Das betrifft insbesondere Angehörige von Heilberufen, Ärzte, Apotheker, Alten- oder Krankenpfleger, Psychotherapeuten, Heilpraktiker etc. Damit diese in einem solchen Fall Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten, muss allerdings eine Infektionsklausel vereinbart worden sein.

 

Infektionsklausel bei Berufsunfähigkeitsversicherungen

Eine Infektionsklausel in den Versicherungsbedingungen privater Berufsunfähigkeitsversicherer begründet einen Leistungsanspruch des Versicherten gegen den Versicherer bei einem beruflichen Tätigkeitsverbot wegen einer Infektion nach dem Infektionsschutzgesetz. Coronainfizierte Versicherte, die aufgrund behördlicher Bestimmungen nicht in ihrem Beruf arbeiten können, haben Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn eine Infektionsklausel vertraglich vereinbart wurde. Die Versicherungsgesellschaften haben solche Klausel unterschiedlich ausgestaltet, so dass diese oft nur für die o.g. Berufsgruppen gilt. Wenn anstelle eines behördlichen Tätigkeitsverbots ein Hygieneplan erstellt wird, greift die Infektionsklausel der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht immer. Das gilt auch bei einem teilweisen Berufsverbot, wenn der Betroffene z.B. im Home-Office arbeitet. Manche Versicherer leisten gemäß ihrer Versicherungsbedingungen schon bei einem Tätigkeitsverbot von mindestens 50%.

 

Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung

Grundsätzlich: Einen Anspruch muss man geltend machen. Bei einem behördlichen Tätigkeitsverbot wegen Coronavirus-Erkrankungen ist der Betroffene gehalten, seinem privaten Berufsunfähigkeitsversicherer das Tätigkeitsverbot mitzuteilen und es zu belegen. Zuvor muss er sich natürlich dazu in seiner Police bzw. den Versicherungsbedingungen vergewissern, dass die sog. Infektionsklausel beim Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung tatsächlich vereinbart wurde. Je nachdem wie die Klausel formuliert ist, kann es hier schon zu Auslegungsfragen kommen. Letztlich geht es darum, ob „mein Fall“ von dieser Klausel erfasst ist und in welcher Höhe der Versicherer zu leisten verpflichtet ist. Bei einem teilweisen Berufsverbot ist eine Auseinandersetzung über die Leistungspflicht des Versicherers fast schon vorprogrammiert, sofern die Infektionsklausel überhaupt auch in diesen Fällen Versicherungsschutz gewährt.

 

Kostengünstige Ersteinschätzung Ihres Versicherungsproblems

Sind Sie von einem behördlichen Tätigkeitsverbot betroffen, verfügen über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung und sind sich unsicher, ob Sie einen Leistungsanspruch gegen Ihren Versicherer aufgrund einer Infektionsklausel haben? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Wir sagen Ihnen in einer kostengünstigen Ersteinschätzung, ob Sie einen Anspruch haben. Sollte Ihr Versicherer bereits Ihren Anspruch abgelehnt haben, dann prüfen wir für Sie ebenfalls, ob ein Anspruch besteht, welche Chancen Sie haben, diesen durchzusetzen und mit welchen Kosten Sie bei einer Mandatierung rechnen müssen.

Hinweis: Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.