Berufsunfähigkeitsrente: Unwirksame Verweisung bei unklarer Vereinbarung

Berufsunfähigkeitsrente: Unwirksame Verweisung bei unklarer Vereinbarung

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urt. v. 28.2.2020 (Az. 20 U 19/19) den Versicherer wegen intransparenter Verweisung im Versicherungsvertrag dazu verurteilt, seinem Versicherten die bedingungsgemäßen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen und ihn von der Prämienzahlung weiterhin freizustellen.

 

Der Fall

Ein CNC-Fräser, der über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verfügte, machte gegenüber seinem Versicherer aufgrund einer Kniegelenkserkrankung geltend, er könne dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Der Versicherer erkannte die Berufsunfähigkeit an. Daraufhin bekam er die vertraglich vereinbarte Rente und wurde von der Prämienzahlungspflicht freigestellt. Bei einem Nachprüfungsverfahrens teilte der Versicherte dem Versicherer mit, dass er nach einer Umschulungsmaßnahme inzwischen als Groß- und Außenhandelskaufmann beschäftigt sei. Das hatte zur Folge, dass ihm die Einstellung der Rentenzahlung angekündigt wurde. Außerdem sollte er wieder seine Versicherungsprämien zahlen. Gegen die Verweisung auf seine neue Tätigkeit und die Einstellung der Leistungen klagte schließlich der Versicherte. Denn eine Vergleichbarkeit mit der früheren Lebensstellung sei schon deshalb nicht gegeben, weil seine aktuell erzielten Einkünfte im Vergleich mit seinem Einkommen als CNC-Fraser eine finanzielle Einbuße bedeuten würde. Zudem sei die mit seinem neuen Beruf verbundene soziale Wertschätzung deutlich niedriger.

 

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das OLG Köln verpflichtete den Versicherer weiterhin eine monatliche Rente von 600 € zu zahlen und den Versicherten von der Prämienzahlung zu befreien. Der Grund: Der Versicherer habe den Versicherten nicht wirksam auf seine aktuelle Tätigkeit als Groß- und Außenhandelskaufmann verwiesen. Die Berufsunfähigkeit entfalle schon deshalb nicht, weil die in § 5 TB enthaltene Verweisungsregelung nicht wirksam sei, da sie Versicherte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und dem Transparenzgebot nicht ausreichend gerecht werden würde. Die Rechte und Pflichten seien nicht klar und durchschaubar genug dargestellt. Unwirksam seien Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch, wenn ihr Text unverständlich ist. Zudem müssten Klauselinhalte möglichst konkret sein, damit sich Rechte und Pflichten aus dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen lassen, denn es gelte das Gebot der angemessenen Klarheit und Durchschaubarkeit. Klauseln müssten für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber nicht nur verständlich sein, sondern auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen lassen. Denn nur dann, wenn diese Bedingungen erfüllt seien, könne der potentielle Versicherungsnehmer die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz annimmt.

 

Anmerkung

Immer wieder verweigern Versicherer vertraglich vereinbarte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch eine sog. Verweisung. Meist in den Versicherungsbedingungen geregelt, können Versicherer Leistungen verweigern, wenn der Versicherte in der Lage ist, einen anderen zumutbaren Beruf auszuüben. Dabei wird zwischen einer „abstrakten“ und einer „konkreten“ Verweisung unterschieden. Bei einer „abstrakt Verweisung“ kann der Versicherer den Versicherten bei einer Berufsunfähigkeit auf eine neue berufliche Tätigkeit verweisen. Damit befreien sich Versicherer von Zahlungspflichten, wenn der Versicherte einer anderen sozial ebenbürtigen Tätigkeit nachgehen kann. Dagegen liegt eine „konkrete Verweisung“ vor, wenn der Versicherer den Versicherten auf die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit verweist, die dieser anstelle seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit bereits aus eigenem Entschluss ausübt und die seinem Wissen und seiner bisherigen Lebensstellung gerecht wird. Das Versicherungsvertragsgesetz eröffnet lediglich die Möglichkeit, im Vertrag eine konkrete oder abstrakte Verweisung vorzusehen. Der Versicherungsvertrag über eine Berufsunfähigkeit muss dann allerdings einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass es sich um einen Vertrag mit Verweisungsmöglichkeit handelt. Das versäumte der Versicherer im vorliegenden Fall, wie das Gericht feststellte: Wenn eine „… konkrete Verweisung vereinbart werden sollte, wäre in erster Linie zu erwarten gewesen, dass das bereits im Versicherungsschein zum Ausdruck gekommen wäre“.

 

Bei Streit um die Berufsunfähigkeitsrente zum Anwalt

Weigert sich Ihr Versicherer die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen oder will seine Zahlungen einstellen bzw. hat dies schon getan, so sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Und dann möglichst sofort. Denn die Erfahrung besagt, dass die Chancen zur Durchsetzung oder Bewahrung einer Berufsunfähigkeitsrente bei Einschaltung eines Anwaltes ungleich höher sind als bei einem „Selbstversuch“. Zudem erspart man sich den unmittelbaren Ärger und Stress, den eine Auseinandersetzung mit einem Versicherungsunternehmen mit sich bringt. Am Ende bringt die Beauftragung eines Anwaltes am Ende in den allermeisten Fällen deutlich mehr ein als der Anwalt kostet, wenn man nicht rechtsschutzversichert ist. Aber darüber klären wir Sie auf:

 

Kostengünstige Ersteinschätzung Ihres Versicherungsproblems

Sie sind unsicher, ob Sie im Recht sind und ob es Sinn macht, gegen „Ihren“ Versicherer vorzugehen? Sie scheuen das Kostenrisiko, weil Sie die Erfolgsaussichten nicht kennen? Sie wissen nicht, welchen Anwalt Sie fragen sollten? – Kein Problem!

Wir bieten Ihnen dafür eine kostengünstige Ersteinschätzung Ihres Versicherungsproblems. So wissen Sie, ob Sie einen Anspruch haben, wie Ihre Chancen sind, diesen durchzusetzen und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind.

Für Rechtschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.