Die Sparkasse vermittelte dem Kunden 46 Alpha-Expresszertifikate. Für die Ausführung des Auftrages berechnete sie dem Mandanten eine Provision von 1,0 % der Anlagesumme. Daneben erhielt sie einen Marketingzuschuss durch die Landesbank Hessen-Thüringen in Höhe von 4,7 %, der in dem Auftrag ncht ausgewiesen war. Der Mandant erklärt, dass er über diese 4,7 % nicht aufgeklärt worden ist. Der Mandat will den Schaden ersetzt haben. Das Landgericht Kassel wies die Klage zunächst mit der Begründung ab, der Anspruch sei verjährt. Es unterstellte Tatsachen, die gar nicht vorgetragen waren. Das OLG Frankfurt am Main hob das Urteil jetzt auf und verwies die Sache an das Landgericht Kassel zurück mit der Auflage, eine Beweisaufnahme zu der Frage durchzuführen, ob die Bank über den Marketingzuschuss aufgeklärt habe. Wenn sie die Aufklärung unterlassen habe, habe sich die beklagte Sparkasse schadensersatzpflichtig gemacht und der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, da die Verjährung erst mit der Aufklärung über die Provision beginne.
