Die Herausforderung: Ein berechtigter Anspruch wird abgelehnt
Die Eltern eines jungen, schwer kranken Mädchens sahen sich mit einer belastenden Situation konfrontiert. Ihre Tochter, die an mehreren schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet – darunter ein Herzleiden, das einen Herzschrittmacher erfordert, eine daraus resultierende posttraumatische Belastungssymptomatik und eine lebensbedrohliche Erdnussallergie –, hat einen erheblichen und dauerhaften Pflegebedarf. Die Eltern hatten genau für einen solchen Fall eine „Allianz KinderPolice Perspektive“ abgeschlossen.
Als sie jedoch den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Kinderpflegerente geltend machten, lehnte die Allianz Lebensversicherungs-AG die Leistungen ab. Der Versicherer begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die vorgelegten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die bei dem Kind den Pflegegrad 2 festgestellt hatten, kein ausreichender Nachweis für die Leistungsvoraussetzungen seien. Die Allianz bemängelte die Methodik der MDK-Begutachtung und war der Auffassung, der erforderliche Hilfebedarf sei nicht ausreichend nachgewiesen.
Das anwaltliche Vorgehen: Eine klare und konsequente Strategie
Angesichts dieser Ablehnung wandte sich die Familie an die Kanzlei Benedikt-Jansen & Kollegen. Die Fachanwälte für Versicherungsrecht der Kanzlei prüften den Fall sorgfältig und formulierten eine schlagkräftige Erwiderung an die Allianz.
In einem detaillierten Anspruchsschreiben widerlegte die Kanzlei systematisch die Argumente des Versicherers:
Objektiver Nachweis des Bedarfs: Die Kanzlei legte dar, dass die Feststellung des Pflegegrades 2 durch den MDK per Definition eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ bedeutet und damit auch die zeitlichen Mindestanforderungen für die tägliche Pflege als erfüllt anzusehen sind.
Gültigkeit der Gutachten: Dem Einwand der Allianz, die MDK-Gutachten seien „lediglich Gutachten aufgrund Aktenlage“, wurde entgegengehalten, dass die Begutachtung per strukturiertem Telefoninterview während der COVID-19-Pandemie ein anerkanntes und valides Verfahren war.
Untätigkeit des Versicherers: Entscheidend war der Hinweis der Anwälte, dass es der Allianz freigestanden hätte, gemäß ihren eigenen Vertragsbedingungen eine eigene ärztliche Begutachtung zu veranlassen, was sie jedoch unterlassen hatte.
Die Kanzlei setzte eine klare Frist und forderte die vollumfängliche Anerkennung der Leistungspflicht , die Zahlung der rückständigen Kinderpflegerente ab dem 01.07.2020 sowie die Bestätigung der Beitragsbefreiung.
Das Ergebnis: Vollständiger Erfolg für die Mandantschaft
Konfrontiert mit diesem fundierten juristischen Druck lenkte die Allianz ein. Mit Schreiben vom 02. Juli 2025 erklärte die Versicherungsgesellschaft das Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht ab dem 01.08.2020.
Dank des entschlossenen Eingreifens der Kanzlei konnte die Familie die ihr zustehende, wichtige finanzielle Unterstützung ohne ein nervenaufreibendes, langes und teures Gerichtsverfahren durchsetzen. Dieser Fall belegt, wie wichtig fachliche Expertise und anwaltliche Hartnäckigkeit sind, um die Rechte von Mandanten erfolgreich gegenüber großen Versicherungskonzernen durchzusetzen.