Benedikt-Jansen & Kollegen setzen Rückzahlung von Genussrechten gegen CT Infrastructure Holding Ltd. durch

Die Kanzlei Benedikt-Jansen & Kollegen hat erneut einen bedeutenden Erfolg für Anleger erzielt. In einem langjährigen Rechtsstreit gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Ansprüche unserer Mandanten auf Rückzahlung ihrer Genussrechtsbeteiligungen in voller Höhe bestätigt. Das Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 15 U 126/23) beendet einen Rechtsstreit, der bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Marburg zugunsten unserer Mandanten entschieden wurde.

 

Der Fall: Unerwünschte Umwandlung von Kapitalanlagen

Unsere Mandanten, eine Familie aus Hessen, hatten ursprünglich in Genussrechte bei einer österreichischen Vorgängergesellschaft der CT Infrastructure Holding Ltd. sowie in atypisch stille Beteiligungen bei einer deutschen Vorgängergesellschaft investiert . Nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wurden diese Kapitalanlagen ohne Zustimmung unserer Mandanten in sogenannte „B-Anteile“ der in London ansässigen CT Infrastructure Holding Ltd. umgewandelt. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass der Rückzahlungswert ihrer zuvor ordentlich zum 31. Dezember 2018 gekündigten Verträge nunmehr null Euro betragen würde.

 

Der juristische Kampf: Verbraucherrechte und Vertragsrecht im Fokus

Unsere Kanzlei übernahm das Mandat und reichte Klage beim Landgericht Marburg ein. Wir argumentierten, dass die Kündigungen unserer Mandanten wirksam waren und die nachträgliche Verschmelzung ihre vertraglich zugesicherten Rückzahlungsansprüche nicht aufheben könne. Ein zentraler Streitpunkt war die Behauptung der Beklagten, massive Verluste hätten den Wert der Genussrechte aufgezehrt .

Das Landgericht Marburg folgte unserer Argumentation und verurteilte die CT Infrastructure Holding Ltd. zur vollständigen Rückzahlung der Einlagen sowohl für die Genussrechte als auch für die atypisch stillen Beteiligungen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast für die behaupteten Verluste nicht nachgekommen sei und eine nachvollziehbare Abrechnung zum Kündigungsstichtag verweigert habe.

 

Berufungsverfahren: Bestätigung in zweiter Instanz

Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verteidigten wir die erstinstanzliche Entscheidung erfolgreich. Das OLG Frankfurt bestätigte den Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechte in voller Höhe von insgesamt 25.550 €.

Das Gericht stellte klar, dass auf die Genussrechtsverträge österreichisches Recht anwendbar sei und die Kündigungen unserer Mandanten zum 31. Dezember 2018 wirksam waren. Da die Beteiligungen bereits gekündigt waren, nahmen sie an der späteren Verschmelzung nicht mehr teil. Die von der Beklagten vorgelegten Zahlenwerke aus dem Jahr 2017 wurden als nicht ausreichend erachtet, um einen Wertverlust zum maßgeblichen Kündigungsstichtag am 31. Dezember 2018 zu belegen.

Bezüglich der atypisch stillen Beteiligungen änderte das OLG das Urteil ab, da hier nach den Vertragsbedingungen ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben und nicht auf direkte Rückzahlung der Einlage bestand. Der zentrale Erfolg – die Rückzahlung der Genussrechte – wurde jedoch vollumfänglich bestätigt.

 

Ein Sieg für den Anlegerschutz

Dieses Urteil ist ein weiterer Beleg dafür, dass Anleger sich gegen komplexe Unternehmensstrukturen und intransparente Abrechnungen erfolgreich zur Wehr setzen können. Es stärkt die Rechte von Verbrauchern, deren Kapitalanlagen durch Verschmelzungen und Umwandlungen nicht ohne Weiteres entwertet werden dürfen. Wir freuen uns, für unsere Mandanten dieses hervorragende Ergebnis erzielt zu haben und sehen uns in unserer Spezialisierung im Bank- und Kapitalmarktrecht bestätigt.

Wenn auch Sie von ähnlichen Problemen mit Ihren Kapitalanlagen betroffen sind, kontaktieren Sie uns für eine professionelle Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.