Prämiensparvertrag: Zinsen falsch berechnet – Anspruch auf mehr Geld mit Anwalt durchsetzen

Prämiensparverträge und VR-Bonusplan

Banken passen Zinsen oft nur zu ihren Gunsten an. Wir setzen Ihren vollen Zinsanspruch durch!

Viele Prämiensparverträge der Sparkassen und „VR-Bonuspläne“ der Volks- und Raiffeisenbanken enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung, weil sie es den Banken ermöglichen, den Zins nach eigenem Ermessen zu ihren Gunsten anzupassen. Das ist rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Klauseln mehrfach für unzulässig erklärt, da der Sparer so nicht nachvollziehen kann, wie sich die Zinsen ändern. Die Realität: Sparer bekommen zu wenig Zinsen gutgeschrieben! Das kann sich bei Altverträgen immerhin um einige Tausend Euro Zinsgutschrift handeln. Deshalb sollten Kunden der Sparkassen und der Volks- und Raiffeisenbanken ihre Prämiensparverträge hinsichtlich der darin vereinbarten Zinsanpassungsklausel auf deren Rechtmäßigkeit fachanwaltlich prüfen lassen, um ggf. Zinsen nachzufordern. 

 

Unser Angebot

 

1. 50-Euro-Check zur Prüfung Ihres Prämiensparvertrages

Wir prüfen für Sie, ob die Zinsanpassungsklausel in Ihrem Vertrag rechtswidrig ist und Sie deshalb Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben. Wir sagen Ihnen auch, welche Erfolgsaussichten Sie haben und mit welchen Kosten Sie bei der Rechtsdurchsetzung rechnen müssen. 

 

2. Wir machen Ihren Anspruch geltend

Ergibt unsere Prüfung, dass Sie Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben, dann machen wir für Sie Ihren Anspruch geltend.

 

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenfrei die erste Deckungsanfrage.

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Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen!

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Für die Prüfung Ihres Anspruchs benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

 

  • Eine Kopie Ihres Prämiensparvertrages.
  • Eine Aufstellung Ihrer bisherigen Zinserträge und Bonuszahlungen.
  • Wenn vorhanden: Eine Kopie Ihres bisherigen Schriftwechsels in dieser Angelegenheit.

Unsere Kompetenz

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit verbraucherunfreundlichen und rechtswidrigen Praktiken der Kreditinstitute. In hunderten von Einzelverfahren konnten wir unsere Mandanten erfolgreich vertreten. In einigen Fällen gingen für sie bis zum BGH und haben so Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten. Anerkennend bezeichnet deshalb die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen „Anwalt der Bankkunden“, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern stärkt.

Artikel zu Prämiensparverträgen

Prämiensparvertrag: Zinsen falsch berechnet – Anspruch auf mehr Geld mit Anwalt durchsetzen

Zwischen 1993 und 2005 boten Sparkassen bundesweit ihren Kunden sog. Prämiensparverträge an.  Wohl keiner ahnte damals, dass eine Niedrigstzinsphase kommen wird, die diese Verträge für Sparer zunehmend lukrativer und für Sparkassen belastend macht. Denn neben einer guten Verzinsung sehen die Verträge eine Prämienzahlung vor, die sich während der Vertragslaufzeit kontinuierlich erhöht. Da diese Verträge Zinsanpassungsklauseln enthalten, versuchen die Sparkassen ihr Verlustgeschäft dadurch zu begrenzen, indem sie die Klauseln zu ihren Gunsten auslegen und die Zinsen möglichst niedrig berechnen. Das hat dazu geführt, dass vielen Sparern nur noch Zinsen von unter 1 % gezahlt werden. So bekommen Prämiensparer durch unkorrekte Zinsanpassung und Falschberechnung häufig weniger Geld ausgezahlt als ihnen zusteht.

 

Intransparente Zinsanpassungen und Falschberechnung der Zinsen

Zinsanpassungsklauseln, die es erlauben, variable Grundzinsen vertraglich zu vereinbaren, sind im Bankengeschäft durchaus üblich. Dadurch behält sich das Kreditinstitut vor, den Zinssatz an die allgemeine Zinsentwicklung am Markt anzupassen. Doch solche Klauseln müssen transparent und damit die Zinsanpassung für die Bank- und Sparkassenkunden nachvollziehbar sein. Um ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit bei Zinsänderungen zu ermöglichen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Zinsanpassungsklauseln wie aussagekräftiger Referenzzinssatz, Anpassungsverhältnis, wiederkehrende Prüfungs- und Anpassungszeitpunkte aufgestellt. Genügt eine Zinsanpassungsklausel in einem Prämiensparvertrag nicht diesen Anforderungen, so ist sie unwirksam. Die korrekte Zinsberechnung muss dann durch eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen werden. Zudem zeigt sich, dass bei intransparenten Zinsanpassungen häufig auch Zinsen zu niedrig berechnet werden.

 

Gerichte entscheiden zugunsten der Sparer

Zinsanpassungsklauseln, die den Kreditinstituten das Recht einräumen, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden, erklärte der BGH in mehreren Urteilen seit 2004 wegen Intransparenz für unwirksam. Seiher bewerten die Gerichte immer öfter Zinsanpassungsklauseln als intransparent und damit als unwirksam. So erst jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Musterfeststellungsverfahren, das die Zinsanpassungsklauseln der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig für unwirksam erklärt.

 

Höherer Zinsen fordern lohnt sich

Prämiensparer können häufig mehrere Tausend bis über Zehntausend Euro an zusätzlichen Zinsen und Prämien von ihrer Sparkasse fordern. Wer seinen Anspruch auf eine höhere Verzinsung wegen einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel geltend machte, erhielt nach Aussage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), die 136 Kreditinstitute, insbesondere Sparkassen, untersucht hat, im Durchschnitt 4.000 € zu wenig an Zinsen. Der höchste Nachforderungsanspruch belief sich sogar auf 78.000 €.

 

Kostengünstige Ersteinschätzung

Sollte auch Ihr Vertrag eine unwirksame Zinsanpassungsklausel enthalten bzw. Sie haben gefühlt zu wenig Zinsen erhalten, dann lassen Sie das fachanwaltlich prüfen. Wir bieten Ihnen eine kostengünstige Einschätzung Ihres Prämiensparvertrages. So wissen Sie, ob Sie einen (höheren) Anspruch gegen Ihre Bank oder Sparkasse haben und mit welchen Kosten der Rechtsdurchsetzung Sie rechnen müssen.

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.

Stellen wir fest, dass Sie einen höheren Anspruch auf Zinszahlung haben, setzen wir diesen für Sie auf Ihren Wunsch durch. In vielen Fällen sind wir dazu auch außergerichtlich in der Lage, sodass eine Klage nicht notwendig wird.