Noch immer haben nicht alle Prämiensparer mit langfristigen Prämiensparverträgen und Riester-Banksparplänen, die von Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken vor allem in den 1990er- und 2000er-Jahren vertrieben wurden, die ihnen zustehenden Zinsnachzahlungen erhalten. Unzählige Verträge harren noch einer konkreten Nachrechnung. Dabei ist der Anspruch der Prämiensparer höchstrichterlich durch den Bundesgerichthof (BGH) bestätigt wurden. Der Grund: Die Zinsanpassungsklauseln der Kreditinstitute halten dem geltenden Recht, speziell einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB, nicht stand. Die dadurch entstandene (teilweise) Unwirksamkeit der Klauseln ist nun durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
Klar ist, dass für die Zinsanpassungen dieser Sparverträge ein langfristiger Referenzzinssatz und die Verhältnismethode für die Berechnung maßgebend sind. Doch der Teufel liegt im Detail.
Mit bislang 16 Musterklagen streben Verbraucherschützer daher eine klare und nachvollziehbare Regulierung im maximalen Interesse der VerbraucherInnen an. Die Kreditinstitute wiederum sind bemüht, so wenig wie möglich (nach) zu zahlen.
Zinsberechnung hat sich an Zinsreihe für Bundeswertpapiere zu orientieren
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat in einem Musterfeststellungsverfahren (Az. 5 MK 1/20 ) OLG Naumburg eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse diese verpflichtet, die Zinsanpassung für Sparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen.
Beginn der Ansprüche
Streit zwischen den Prämiensparern und ihren Kreditinstituten gibt es abgesehen von der Zinsorientierungsbasis auch über den Beginn der Ansprüche. Das OLG Naumburg stellte in dem
Musterfeststellungsverfahren im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH diesbezüglich fest, dass der vertragliche Anspruch von VerbraucherInnen hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entstehe. Die Fälligkeit des Anspruchs stellt im Übrigen die objektive Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist dar und diese ist erst mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erfüllt.
Unser Angebot: Prüfung Ihres Zinsnachzahlungsanspruchs
Sollten auch Sie über einen Prämiensparvertrag verfügen oder einen solchen besessen haben und Ihnen Ihre Sparkasse noch keine Zinsen nachgezahlt bzw. eine baldige Zinsnachzahlung in Aussicht gestellt haben, dann können Sie uns gern mit dieser Angelegenheit beauftragen. Wir prüfen für Sie, ob Sie einen Anspruch haben. Gerne übernehmen wir auch die Korrespondenz mit einem Kreditsachverständigen, der die Berechnung für 85 Euro pro Vertrag vornimmt. Haben wir Erfolg, so trägt das Kreditinstitut die außergerichtlichen bzw. ggf. die gerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage
Mit Kompetenz und Konsequenz zum Erfolg für unsere Mandanten
Die Kanzlei Benedikt-Jansen verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit rechtswidrigen oder verbraucherunfreundlichen Praktiken der Kreditinstitute. Wir haben bislang nicht nur in hunderten von Einzelverfahren unsere Mandanten erfolgreich vertreten, sondern auch Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten.Die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ betitelte deshalb Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen „Anwalt der Bankkunden“, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern durchsetzt.