Kündigung von Bauspar- und Prämiensparverträgen nicht immer rechtens

Prämiensparverträge und VR-Bonusplan

Banken passen Zinsen oft nur zu ihren Gunsten an. Wir setzen Ihren vollen Zinsanspruch durch!

Viele Prämiensparverträge der Sparkassen und „VR-Bonuspläne“ der Volks- und Raiffeisenbanken enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung, weil sie es den Banken ermöglichen, den Zins nach eigenem Ermessen zu ihren Gunsten anzupassen. Das ist rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Klauseln mehrfach für unzulässig erklärt, da der Sparer so nicht nachvollziehen kann, wie sich die Zinsen ändern. Die Realität: Sparer bekommen zu wenig Zinsen gutgeschrieben! Das kann sich bei Altverträgen immerhin um einige Tausend Euro Zinsgutschrift handeln. Deshalb sollten Kunden der Sparkassen und der Volks- und Raiffeisenbanken ihre Prämiensparverträge hinsichtlich der darin vereinbarten Zinsanpassungsklausel auf deren Rechtmäßigkeit fachanwaltlich prüfen lassen, um ggf. Zinsen nachzufordern. 

 

Unser Angebot

 

1. Prüfung Ihres Prämiensparvertrages

Wir prüfen für Sie, ob die Zinsanpassungsklausel in Ihrem Vertrag rechtswidrig ist und Sie deshalb Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben. Wir sagen Ihnen auch, welche Erfolgsaussichten Sie haben und mit welchen Kosten Sie bei der Rechtsdurchsetzung rechnen müssen. Die Höhe Ihres Anspruchs lassen wir im Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale gerne für Sie bestimmen.

 

2. Wir machen Ihren Anspruch geltend

Ergibt unsere Prüfung, dass Sie Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben, dann machen wir für Sie Ihren Anspruch geltend.

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Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen!

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Für die Prüfung Ihres Anspruchs benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

 

  • Eine Kopie Ihres Prämiensparvertrages.
  • Eine Aufstellung Ihrer bisherigen Zinserträge und Bonuszahlungen.
  • Wenn vorhanden: Eine Kopie Ihres bisherigen Schriftwechsels in dieser Angelegenheit.

Unsere Kompetenz

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit verbraucherunfreundlichen und rechtswidrigen Praktiken der Kreditinstitute. In hunderten von Einzelverfahren konnten wir unsere Mandanten erfolgreich vertreten. In einigen Fällen gingen für sie bis zum BGH und haben so Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten. Anerkennend bezeichnet deshalb die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen „Anwalt der Bankkunden“, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern stärkt.

Artikel zu Prämiensparverträgen

Kündigung von Bauspar- und Prämiensparverträgen nicht immer rechtens

Immer wieder kündigen Kreditinstitute ihren Kunden alte und hochverzinste Bauspar- oder Prämiensparverträge oder versuchen sie zu einer Kündigung zu bewegen. Das passiert meist dann, wenn die höchste Prämienstufe des Vertrages erreicht ist. Der Grund liegt auf der Hand: Diese langfristigen und für sie teuren Verträgen belasten ihre Bilanzen. Doch geht das so einfach? Heißt es nicht „Vertrag ist Vertrag“?

 

„Selbstkündigung“ wegen fehlender Rechtsgrundlage

Nicht alles, was möglich ist, ist auch rechtens. Und in der Tat lässt sich nicht jeder Vertrag den die Sparer mit ihrer Sparkasse oder ihrer Bank geschlossen haben so ohne weiteres kündigen. Meist ist in den Spar- und Bausparverträgen ein ordentliches Kündigungsrecht des Kreditinstitutes gar nicht vorgesehen. So darf man sich auch nicht wundern, wenn man dazu animiert werden soll, selbst zu kündigen. Das geschieht dann meist mit einem Appell an das Gewissen der Sparer. Das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ und der Fairness gegenüber den Sparern mit Niedrigzinsen würde für eine Beendigung des Vertrages sprechen. Dieses Vorgehen ist nicht selten mit scheinbar tollen Alternativangebote gepaart.

 

Kündigung als Ausnahme

Der Gesetzgeber hat den Kreditinstituten für das Kündigen von Bauspar- oder Prämiensparverträgen  enge Grenzen gesetzt. Sie dürfen langfristige Verträge nur dann gekündigt werden, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist und die vereinbarten Prämien gezahlt worden sind. Aber das auch nur, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

 

Kündigungstabus

Kreditinstitute dürfen den Sparvertrag dann nicht kündigen, wenn darin eine Laufzeit vereinbart wurde und diese noch nicht abgelaufen ist. Die vereinbarte Prämienstaffel muss die Bank bzw. Sparkasse zwingend bis zum Erreichen der höchsten Stufe leisten. Oft kann man diese Zusicherungen auch in den Werbematerial für den Vertrag nachlesen und sich darauf zusätzlich berufen.

 

Unser Angebot: Prüfung der Kündigung

Sollte Ihnen Ihre Sparkasse oder Bank den Bauspar- oder Prämiensparvertrag kündigen, prüfen wir für Sie, ob eine solche Kündigung rechtens ist. Auf Ihren Wunsch übernehmen wir dann Ihre rechtliche Vertretung. Vorab sagen wir Ihnen, welche weiteren Kosten Ihnen dafür entstehen. Haben wir für Sie Erfolg, so trägt Ihr Kreditinstitut eventuell die außergerichtlichen bzw. ggf. die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. 

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir bei bestehenden Erfolgsaussichten die Deckungsanfrage.

 

Mit Kompetenz und Konsequenz zum Erfolg für unsere Mandanten

Die Kanzlei Benedikt-Jansen verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit rechtswidrigen oder verbraucherunfreundlichen Praktiken der Kreditinstitute. Wir haben bislang nicht nur in hunderten von Einzelverfahren unsere Mandanten erfolgreich vertreten, sondern auch Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten.Die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ betitelte deshalb Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen „Anwalt der Bankkunden“, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern durchsetzt.