Prämiensparverträge der Volks- und Raiffeisenbanken mit rechtswidrigen Zinsanpassungsklauseln bleiben den Sparern Geld schuldig
In den 1990er und 2000er Jahren haben viele Volks- und Raiffeisenbanken langfristige Sparverträge verkauft. Diese „Prämiensparverträge“ mit der Bezeichnung „VR-Bonusplan“ bieten den Sparern eine Verzinsung, die sich aus einem variablen Grundzins und einer vereinbarten Prämie (Bonus) zusammensetzt. Mit dem Grundzins wird das jeweilige Guthaben jährlich verzinst und die Prämie erhält der Sparer zusätzlich. Meist wird die Prämie nicht ausgezahlt, sondern dem Guthaben zugeschrieben. So weit, so scheinbar gut. Doch nun stellt sich heraus, dass viele dieser Verträge Zinsanpassungsklauseln enthalten, die rechtswidrig sind.
Rechtswidrige Zinsanpassungsklausel
Viele Prämiensparverträge von Banken und Sparkassen enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung. Diese sog. Zinsgleitklauseln, Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln sind immer dann rechtswidrig, wenn sie es den Banken ermöglichen, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Vertragsklauseln mehrfach für unzulässig erklärt, da der Sparer so nicht nachvollziehen kann, wie sich die Zinsen ändern. Naheliegend besteht für ihn deshalb die Gefahr, dass die Kreditinstitute die Zinsen zu ihrem eigenen Vorteil ändern. Die Folge: Sparer bekommen zu wenig Zinsen gutgeschrieben! Das kann sich bei Altverträgen auf immerhin einige Tausend Euro Zinsgutschrift summieren.
Prüfen und nachrechnen lassen
Kunden der Volks- und Raiffeisenbanken sollten ihre Prämiensparverträge hinsichtlich der darin vereinbarten Zinsanpassungsklausel auf deren Rechtmäßigkeit fachanwaltlich prüfen lassen. Stellt sich heraus, dass eine unzulässige Klausel vereinbart wurde, dann muss nachgerechnet werden, wie viel Zinsen die Bank nachzuzahlen hätte. Da davon auszugehen ist, dass die Verjährung der Forderung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt, kann die Zinsneuberechnung bis zum Vertragsbeginn zurückgehen. Dadurch können sich größere Summen ergeben, die der Sparer von seiner Volks- und Raiffeisenbank nachfordern kann.
Prämiensparvertrag gekündigt?
Kündigt Ihnen die Bank oder Sparkasse Ihren Prämiensparvertrag aus welchem Grund auch immer, dann nehmen Sie das nicht hin. Lassen Sie sich fachanwaltlich beraten und ggf. vertreten. Aus unserer Erfahrung führen eigene Bemühungen, die Kündigung abzuwehren kaum zum Erfolg, solange man nicht selbst ein bankenrechtlich versierter Jurist ist. Sich gegen eine Kündigung zu wehren, bedeutet letztlich, seine Ansprüche zu wahren. Kurzum: Es geht um Ihr Geld!
Kostengünstige Ersteinschätzung Ihres Prämiensparvertrages
Wir prüfen für Sie, ob die Zinsanpassungsklausel Ihres Prämiensparvertrages angreifbar ist.
Sollte Ihnen Ihr Prämiensparvertrag gekündigt worden sein, prüfen wir die Kündigung. So wissen Sie, ob die Kündigung abgewehrt werden kann und Sie dadurch weiter in den Genuss von Zins und Prämie kommen. Wir sagen Ihnen auch, mit welchen Kosten der Rechtsdurchsetzung Sie rechnen müssen. Im Interesse unserer Mandanten übernehmen wir nur Mandate mit Erfolgsaussichten. Denn im Erfolgsfall trägt die Gegenseite die Kosten.
Für Rechtsschutzversicherte kümmern wir uns um die Deckungszusage.