Wer vor vielen Jahren einen Prämiensparvertrag bei einer Sparkasse abgeschlossen hat, der vertraute auf die langfristig gesicherten Einnahmen. War seinerzeit die Sparkasse über diesen Vertrag mindestens genauso glücklich wie der Sparer, änderte sich das mit Beginn der Niedrigzinsphase. Seiher versuchen Kreditinstitute sich von diesen, sie inzwischen belastenden Verträgen zu „lösen“ und kündigen die Verträge. Doch das nicht immer mit Erfolg, wie z.B. das Urteil des Landgerichts (LG) Stendal (Az. 22 S 104/18) zeigt.
Der Kündigungsfall
Ein Ehepaar schloss im Jahre 1998 mit seiner Sparkasse einen Sparvertrag mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“. Vereinbart war eine monatliche Sparrate von 100 DM mit einer variablen jährlichen Verzinsung des Guthabens. Die Sparkasse verpflichtete sich am Ende jedes Jahres auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeträge des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres eine fest vereinbarte Prämie ab dem dritten Jahr von 3 % zu zahlen, die bis zur Vollendung des 15. Vertragsjahres auf die höchste Stufe (50 % der Jahresprämie) stieg. Zudem übernahm das Ehepaar im Jahre 2016 einen „Prämiensparvertrag flexibel“ des Vaters des Mannes, der mit vergleichbaren Vertragsbedingungen im Jahre 2000 abgeschlossen worden war. Die Sparkasse kündigte die beiden Prämiensparverträge im Dezember 2016 unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld mit Wirkung zum 03./11.04.2017. Die Eheleute widersprachen den Kündigungen und verlangten die Fortsetzung der Verträge. Der Fall landete schließlich vor Gericht und am Ende entschied das LG Stendal Folgendes:
Die Entscheidung – ein Sieg für die Sparer
Bei einem übernommenen Prämiensparvertrag, der in der Übernahmevereinbarung eine Vertragsdauer von 1188 Monaten und eine fest vereinbarte Prämienstaffel von 99 Jahren vorsieht, ist eine Kündigung des Prämiensparvertrags durch die Sparkasse vor Ablauf der 99 Jahre nur aus wichtigem Grund möglich. Das gelte auch dann, wenn die Prämie laut der vertraglich vereinbarten Prämienstaffel ab einem bestimmten Sparjahr nicht mehr ansteigt, die höchste Prämie aber für Folgejahre explizit versprochen ist. Die andauernde Niedrigzinsphase sei kein wichtiger Grund, der eine Sparkasse zur Kündigung von Prämiensparverträgen berechtige, bevor nicht die vertraglich versprochenen Prämien gezahlt wurden. Kurzum: Sparkassen müssen sich an ihren eigenen formularmäßigen Vertragserklärungen nebst Anlagen halten.
Sich regen bringt Segen
Die Eheleute haben alles richtig gemacht. Nicht jede Kündigung muss widerstandslos hingenommen werden, zumal es hier letztlich um nicht wenig Geld geht. Doch in einem solchen Fall kommen die enttäuschten und oftmals wütenden Sparer erfahrungsgemäß nicht allein weiter. Hier bedarf es professioneller Hilfe durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Und obwohl sich Anwälte grundsätzlich auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stützen können und daher gute Erfolgsaussichten zur Abwehr einer Kündigung bestehen, blocken die Kreditinstitute mit anwaltlicher Hilfe.
Kostengünstige Ersteinschätzung
Sollte auch Ihr Sparvertrag durch die Sparkasse gekündigt worden sein, dann lassen Sie die Kündigung fachanwaltlich prüfen. Wir bieten Ihnen eine kostengünstige Einschätzung Ihres Prämiensparvertrages und dessen Kündigungsmöglichkeiten. So wissen Sie, ob Sie Anspruch auf ein Fortbestehen Ihres Vertrages gegen Ihre Sparkasse haben und mit welchen Kosten der Rechtsdurchsetzung Sie rechnen müssen. Sie entscheiden dann, ob Sie uns mit der Abwehr der Kündigung beauftragen wollen. Im Erfolgsfall trägt die unterlegene Sparkasse die Kosten.
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.
Mit Kompetenz und Konsequenz zum Erfolg für unsere Mandanten
Die Kanzlei Benedikt-Jansen verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit verbraucherunfreundlichen und rechtswidrigen Praktiken der Kreditinstitute, speziell der Sparkassen. Wir haben nicht nur in hunderten von Einzelverfahren unsere Mandanten erfolgreich vertreten, sondern auch Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten. Anerkennend stellte deshalb die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen „Anwalt der Bankkunden“ vor, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern durchsetzt.