Wer sich bei seiner Bank unbeliebt macht, der muss damit rechnen, dass diese ihn gern los werden möchte. Das ist bei einer Genossenschaftsbank, die sich ihren Mitgliedern (Genossen) besonders verpflichtet sieht, nicht anders als bei anderen Banken. Doch so einfach geht die „Abstrafung“ von Genossen durch Kündigung der Kontoverbindung nicht (mehr). Ein deutsches Oberlandesgericht hat mit einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass Genossen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Genossenschaft einen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos haben.
Unbequemer Genosse gekündigt
Sich mit kritischen Fragen und Meinungen auseinandersetzen zu müssen, kann eine Genossenschaftsbank überfordern. Die scheinbar einfachste Lösung: dem Genossen sämtliche Konten und Bankverträge kündigen. So geschehen im vorliegenden Fall, bei dem sich ein Genosse gegen eine Fusion seiner Bank aussprach. Seine Bankverbindung wurde aufgelöst. Dadurch verschaffte sich die Bank selbst den Ausschlussgrund, weil das Genossenschaftsmitglied damit die genossenschaftlichen Einrichtungen nicht in Anspruch (Satzung § 9 Abs. 1 f) nimmt oder besser gesagt nicht mehr nehmen kann. Dagegen wehrte sich der Genosse mit Erfolg vor Gericht.
Gericht schützt den Genossen
Die Bank konnte keine belastbaren Tatsachen vorgetragen, die den Ausschluss des Genossen hätten rechtfertigen können. Und so tolerierte das OLG nicht den Versuch der Bank, einem unbequemen und fusionskritischen Genossen die Geschäftsverbindung zu kündigen, um ihm dann die Mitgliedschaft wegen Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Genossenschaft zu kündigen. Das Gericht stellte fest, dass der Genosse „für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Genossenschaft einen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos hat. Gemessen am Gleichbehandlungsgebot und § 11 Satz 1 der Satzung ist die ordentliche Kündigung (§ 19 Abs. 1 der AGB) nämlich widersprüchlich und verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Unmittelbar im Anschluss an die Kündigung wäre die Verfügungsbeklagte über § 11 der Satzung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot nämlich wieder verpflichtet, dem Verfügungskläger ein neues Konto einzurichten oder die Kündigung rückgängig zu machen. Für ein solches Verhalten der Verfügungsbeklagten besteht kein schutzwürdiges Interesse.“
Ohne triftigen Ausschlussgrund keine Kündigung möglich
Das Genossenschaftsgesetz ist eindeutig: Zum Wesen der Genossenschaft und zum Kernbestand des Genossenschaftsrechts gehört, dass die Genossenschaft den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder fördert. Die Genossenschaftsbank hat die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder durch Leistung banküblicher Geschäfte zu ihrem Genossenschaftszweck bestimmt. Gemäß der Satzung zählen hierzu die Annahme von Spareinlagen, die Gewährung von Krediten, die Durchführung von Treuhandgeschäften, die Durchführung des Zahlungsverkehrs, die Vermögensverwaltung und die Verwaltung von Wertpapieren. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen. Solange kein Ausschlussgrund vorliegt, der die Voraussetzungen der Satzung erfüllt, kann eine Genossenschaftsbank deshalb seinem Mitglied die Bankverbindung nicht kündigen. Damit steht ihm der Zugang zu allen vereinbarten Bankdienstleistungen ohne Einschränkungen zu.
Förderpflicht der Genossenschaftsbanken gegenüber ihren Mitgliedern
Zudem hat die Genossenschaftsbank eine Förderpflicht gegenüber ihren Mitgliedern, die interessante Möglichkeiten eröffnen.
Versucht man Sie aus der Genossenschaftsbank auszuschließen?
Das geht bei weitem nicht so einfach, wie sich das manchen Genossenschaftsbanken vorstellen.
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