Mitglied einer Genossenschaftsbank wehrt sich erfolgreich gegen Kündigung

Genossenschaftsbank hat Ihre Bankverbindung gekündigt und will Sie als Mitglied ausschließen?

Wir helfen Ihnen als Fachanwälte für Bankrecht!

Es gibt viele Möglichkeiten, sein Geld einer Bank anzuvertrauen. Manch einer entscheidet sich bewusst für eine Genossenschaftsbank und wird deren Mitglied, weil er sich dort gut aufgehoben fühlt. Um so ärgerlicher oder gar frustrierend ist es, wenn ihm dann die Bankverbindung kündigt wird und er ausgeschlossen werden soll. Doch wem ohne triftigen Grund geschieht, ist nicht rechtlos. Wir helfen Ihnen, Ihre Bankverbindung und Ihre Mitgliedschaft zu wahren!

 

Kündigung der Bankverbindung und Ausschluss aus der Genossenschaft

Ohne das Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß der Satzung kann eine Bankverbindung nicht gekündigt werden. Ein Mitglied der Genossenschaft darf nur bei einem Verstoß gegen die Satzung, bei unrichtigen Angaben über seine finanziellen Verhältnisse bzw. bei Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen werden. 

Hinweis: Solange kein Ausschlussgrund nach der Satzung vorliegt, kann eine Genossenschaftsbank dem Mitglied die Bankverbindung nicht kündigen. Und für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Genossenschaft hat das Mitglied Anspruch auf Einrichtung eines Kontos. 

Wir prüfen Ihre Ansprüche!

Genossenschaftsbanken

Genossenschaftsbanken
* Pflichtfelder

Unser Angebot

 

1. Kostenfreie Prüfung Ihrer Kündigung bzw. Ihres Ausschlusses:

Wir prüfen für Sie kostenfrei, ob Ihnen Ihre Genossenschaftsbank die Bankverbindung kündigen darf und/oder Sie aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden dürfen. Sie entscheiden dann, ob Sie uns mandatieren wollen und wir Ihren Anspruch geltend machen sollen.

2. Wir machen Ihren Anspruch geltend:

Ergibt unsere Prüfung, dass Sie zu Unrecht gekündigt bzw. ausgeschlossen werden sollen bzw. schon wurden, dann machen wir für Sie Ihren Anspruch auf das Bestehen der Bankverbindung bzw. den Verbleib in der Mitgliedschaft geltend.

Sollten Sie rechtschutzversichert sein, dann übernehmen wir für Sie kostenlos die erste Deckungsanfrage. 

Artikel zur Kündigung durch Genossenschaftsbanken

Mitglied einer Genossenschaftsbank wehrt sich erfolgreich gegen Kündigung

Wer sich bei seiner Bank unbeliebt macht, der muss damit rechnen, dass diese ihn gern los werden möchte. Das ist bei einer Genossenschaftsbank, die sich ihren Mitgliedern (Genossen) besonders verpflichtet sieht, nicht anders als bei anderen Banken. Doch so einfach geht die „Abstrafung“ von Genossen durch Kündigung der Kontoverbindung nicht (mehr). Ein deutsches Oberlandesgericht hat mit einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass Genossen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Genossenschaft einen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos haben.

 

Unbequemer Genosse gekündigt

Sich mit kritischen Fragen und Meinungen auseinandersetzen zu müssen, kann eine Genossenschaftsbank überfordern. Die scheinbar einfachste Lösung: dem Genossen sämtliche Konten und Bankverträge kündigen. So geschehen im vorliegenden Fall, bei dem sich ein Genosse gegen eine Fusion seiner Bank aussprach. Seine Bankverbindung wurde aufgelöst. Dadurch verschaffte sich die Bank selbst den Ausschlussgrund, weil das Genossenschaftsmitglied damit die genossenschaftlichen Einrichtungen nicht in Anspruch (Satzung § 9 Abs. 1 f) nimmt oder besser gesagt nicht mehr nehmen kann. Dagegen wehrte sich der Genosse mit Erfolg vor Gericht.

 

Gericht schützt den Genossen

Die Bank konnte keine belastbaren Tatsachen vorgetragen, die den Ausschluss des Genossen hätten rechtfertigen können. Und so tolerierte das OLG nicht den Versuch der Bank, einem unbequemen und fusionskritischen Genossen die Geschäftsverbindung zu kündigen, um ihm dann die Mitgliedschaft wegen Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Genossenschaft zu kündigen. Das Gericht stellte fest, dass der Genosse „für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Genossenschaft einen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos hat. Gemessen am Gleichbehandlungsgebot und § 11 Satz 1 der Satzung ist die ordentliche Kündigung (§ 19 Abs. 1 der AGB) nämlich widersprüchlich und verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Unmittelbar im Anschluss an die Kündigung wäre die Verfügungsbeklagte über § 11 der Satzung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot nämlich wieder verpflichtet, dem Verfügungskläger ein neues Konto einzurichten oder die Kündigung rückgängig zu machen. Für ein solches Verhalten der Verfügungsbeklagten besteht kein schutzwürdiges Interesse.“

 

Ohne triftigen Ausschlussgrund keine Kündigung möglich

Das Genossenschaftsgesetz ist eindeutig: Zum Wesen der Genossenschaft und zum Kernbestand des Genossenschaftsrechts gehört, dass die Genossenschaft den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder fördert. Die Genossenschaftsbank hat die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder durch Leistung banküblicher Geschäfte zu ihrem Genossenschaftszweck bestimmt. Gemäß der Satzung zählen hierzu die Annahme von Spareinlagen, die Gewährung von Krediten, die Durchführung von Treuhandgeschäften, die Durchführung des Zahlungsverkehrs, die Vermögensverwaltung und die Verwaltung von Wertpapieren. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen. Solange kein Ausschlussgrund vorliegt, der die Voraussetzungen der Satzung erfüllt, kann eine Genossenschaftsbank deshalb seinem Mitglied die Bankverbindung nicht kündigen. Damit steht ihm der Zugang zu allen vereinbarten Bankdienstleistungen ohne Einschränkungen zu.

 

Förderpflicht der Genossenschaftsbanken gegenüber ihren Mitgliedern

Zudem  hat die Genossenschaftsbank eine Förderpflicht gegenüber ihren Mitgliedern, die interessante Möglichkeiten eröffnen.

 

Versucht man Sie aus der Genossenschaftsbank auszuschließen?

Das geht bei weitem nicht so einfach, wie sich das manchen Genossenschaftsbanken vorstellen.

 

Unser Angebot: Kostengünstige Ersteinschätzung bei Kontenkündigung

Hat Ihnen Ihr Kreditinstitut Ihr Konto gekündigt und/oder versucht man Sie aus der Genossenschaftsbank auszuschliessen? Sind Sie der Meinung, dass dies zu Unrecht geschah? Dann kontaktieren Sie uns! Wir sagen Ihnen in einer kostengünstigen Ersteinschätzung, ob diese Kündigung rechtmäßig ist und was wir für Sie dagegen tun können. Am Ende entscheiden Sie, ob Sie uns mandatieren wollen.

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.

 

Unsere Kompetenz

Wir vertreten seit Jahren erfolgreich Bankkunden gegen ihre Kreditinstitute in allen bankrechtlichen Angelegenheiten. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht kennen die Geschäftspraktiken der Kreditinstitute und wissen, wie sich Bankkunden gegen Kündigungen erfolgreich wehren können. Wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich ist, dann führen wir sie mit Kompetenz und Konsequenz. Eine Vielzahl von Grundsatzurteilen gegen Banken und Sparkassen, die wir für unsere Mandanten erstritten haben, belegen das.

Unsere Kompetenz

Wir vertreten seit Jahren erfolgreich Bankkunden gegen ihre Kreditinstitute in allen bankrechtlichen Angelegenheiten. Unsere Experten wissen, wie sich Bankkunden gegen Kündigungen erfolgreich wehren können. So haben wir eine Vielzahl von Grundsatzurteilen gegen Banken und Sparkassen für unsere Mandanten erstritten. Anerkennend bezeichnete deshalb die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen überaus erfolgreichen „Anwalt der Bankkunden“.