Die zweite „Corona-Welle“ und der Versicherungsschutz durch eine Betriebsschließungsversicherung

Betriebsschließungsversicherungen in Zeiten von Corona

Aufgrund der aktuellen Lage um das Corona-Virus müssen viele Betriebe geschlossen bleiben. Viele Unternehemen haben jedoch Betriebsschließungsversicherungen für solche Fälle abgeschlossen. Allerdings herrscht Streit darüber, ob eine solche Versicherung im Falle behördlich verfügter Schließungen greift. Was in der ersten Corona-Welle nicht abschließend geklärt war, wirft umso mehr Fragen für die zweite Corona-Welle auf.

 

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Die zweite „Corona-Welle“ und der Versicherungsschutz durch eine Betriebsschließungsversicherung

Wer hätte vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie gedacht, dass eine Betriebsschließungsversicherung einmal eine solche Bedeutung gewinnen könnte. Deshalb haben viele Unternehmen auf eine solche Versicherung verzichtet. Wer aber für eine Betriebsschließungsversicherung entschieden hat, ahnte natürlich nicht den kommenden neuen Virus und dessen Folgen für das eigene Unternehmen. So wird niemand in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nachgesehen haben, ob eine Corona-Virus-Krankheit (COVID-19) bzw. der SARS-CoV-2-Erreger bei den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern aufgeführt ist. Genauso wenig dürfte es für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer beim Abschluss der Betriebsschließungsversicherung eine Rolle gespielt haben, ob diese Auflistung abschließend zu verstehen ist. Und so gibt es gegenwärtig Streit um den Versicherungsschutz im Fall einer behördlich verfügten Betriebsschließung. Ist dieser schon für die erste Corona-Welle nicht abschließend geklärt, wirft die zweite Welle zusätzliche Fragen auf.

 

Die erste „Welle“

Wie immer bei neuen Rechtsfragen entscheiden die Gerichte diese Rechtsstreitigkeiten oft unterschiedlich. So war und ist es auch bei der Durchsetzung des Versicherungsschutzes durch Betriebsschließungsversicherungen in der ersten Welle. Ein Beispiel für eine versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung liefert das Landgericht (LG) München I. Es befand mit Urteil vom 01.10.2020 (Az. 12 O 5895/20), dass Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus bestehen kann, wenn eine Betriebsschließungsversicherung die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als das Corona-Virus bereits bekannt war, Deckungsschutz für „die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger verspricht, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind. Dass das Coronavirus nicht im Betrieb des Klägers auftrat, sah das Gericht als unerheblich an, weil nach den AVB allein maßgeblichen sei, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wurde. Dem Versicherungsnehmer müsse, wenn der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt werden soll, deutlich gemacht werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht.
Wir gehen davon aus, dass in den meisten Fällen die Versicherung für die Schäden, die infolge der Schließung eines versicherten Betriebes aufgrund des Coronavirus entstanden sind, einzutreten hat.  Denn es kommt immer auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers und somit der gängigen Auslegung der AVB an. Und das führt dazu, dass das neuartige Virus bei einem dynamischen Verweis in den Vertragsbedingungen auf das IfSG von dem Versicherungsschutz umfasst ist. 

 

Die zweite „Welle“

Mit einer zweiten „Corona-Welle“ stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz durch eine Betriebsschließungsversicherung neu, wenn ein Anspruch für die „erste Welle“ bestand. Manche Betriebsschließungsversicherung sehen beim Versicherungsschutz ausdrücklich mehrfache hoheitliche Anordnungen der Betriebsschließungen vor. Was ist aber mit denen, die eine solche Klausel nicht enthalten? 
Hier muss man unterscheiden, ob es sich um eine Verlängerung einer behördlichen Anordnung oder aber um eine wiederholte Anordnung handelt.
Fehlt in den Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung eine Klausel über eine „mehrfache Anordnung“ der Betriebsschließung, dann hat der Versicherungsnehmer nur einmal Anspruch auf Deckung, wenn die behördliche Anordnung lediglich verlängert wird. Wurde das Unternehmen jedoch zwischen der ersten und zweiten Anordnung wieder eröffnet, dann hat der Versicherungsnehmer erneut Anspruch auf Deckung. 
Üblicherweise erhalten die „Mehrfachdeckungsklauseln“ keine zeitliche Limitierung. Somit spielt es keine Rolle, wie viel Zeit zwischen den behördlich angeordneten Schließungen liegt, wenn es um den gleichen Krankheitserreger geht.

 

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