Stundung der Ansprüche von Darlehensgebern auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung bei Verbraucherdarlehen während der Corona-Pandemie

Betriebsschließungsversicherungen in Zeiten von Corona

Aufgrund der aktuellen Lage um das Corona-Virus müssen viele Betriebe geschlossen bleiben. Viele Unternehemen haben jedoch Betriebsschließungsversicherungen für solche Fälle abgeschlossen. Allerdings herrscht Streit darüber, ob eine solche Versicherung im Falle behördlich verfügter Schließungen greift. Was in der ersten Corona-Welle nicht abschließend geklärt war, wirft umso mehr Fragen für die zweite Corona-Welle auf.

 

Unser Angebot:

 

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Stundung der Ansprüche von Darlehensgebern auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung bei Verbraucherdarlehen während der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie hat den Gesetzgeber zugunsten der Verbraucher veranlasst, eine Sonderregelung für ihre Darlehensverträge hinsichtlich der Ansprüche von Darlehensgebern auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung zu treffen. Diese Regelung hilft allen Darlehnsnehmern, die ihre Verträge vor dem 15.3.2020 abgeschlossen haben und bei denen Ansprüche zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden. Das Gesetz kann maximal bis zu seinem Außerkrafttreten am 30.9.2022 verlängert werden.

 

Die gesetzliche Stundung der Ansprüche

Die gesetzliche Stundung der Ansprüche ihrer Darlehensgeber kommt Verbrauchern zugute, denn es unzumutbar ist, aufgrund pandemiebedingter Einnahmeausfälle ihre geschuldeten Darlehensleistungen zu erbringen. Diesen Darlehensnehmern werden die Zins- und Tilgungsleistungen im o.g. Zeitraum für drei Monate gestundet. Während des Stundungszeitraums müssen diese Verbraucher ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen, ohne in Verzug zu geraten oder befürchten zu müssen, dass ihr Darlehen gekündigt wird. Für diese Stundung darf der Darlehensgeber nach dem Willen des Gesetzgebers von seinem Darlehensnehmer kein Entgelt verlangen. Der Darlehensnehmer muss keinen Verzugszins für die Stundung zahlen und macht sich natürlich auch nicht schadensersatzpflichtig, wenn er die gesetzliche Stundung beansprucht. Nach Ablauf der Stundung müssen Verbraucher monatlich nur eine reguläre Rate zahlen. Für die Zeit der Stundung fallen keine zusätzlichen Zinsen an.

 

Der Zinsanspruch des Darlehensgebers für die verlängerte Vertragslaufzeit

Ob das Moratorium zugunsten der Darlehensnehmer verlängert wird, ist ungewiss. Worauf sich der Darlehensnehmer hinsichtlich des Zinsanspruchs für die verlängerte Vertragslaufzeit einstellen muss, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Doch die Auslegung des Gesetzes lässt den Schluss zu, dass dann ein Anspruch des Darlehensgebers auf Zinsen besteht. Sowohl bei vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die Laufzeit als auch bei einer gesetzlichen Laufzeitverlängerung fallen nach herrschender Meinung Zinsen an. Die Großzügigkeit des Gesetzgebers oder treffender die Benachteiligung der Darlehensgeber reicht nicht soweit, dass diese gesetzlich verpflichtet werden, Darlehen über einen längeren Zeitraum zinsfrei zu stellen, ohne dies (irgendwann) zu kompensieren.

 

Das Bankenproblem

Zahlreiche Banken verlangen trotz der gesetzlich geregelten dreimonatigen Stundungsmöglichkeit von Verbraucherdarlehen weiterhin Zinsen, wie die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufgrund von Beschwerden der betroffenen Bankkundinnen und Bankkunden berichtet.

 

Kostengünstige Ersteinschätzung Ihres Darlehensproblems

Wir bieten allen Darlehensnehmern, die durch die Covid-19-Pandemie ein Problem mit ihrem Darlehen bzw. ihrem Darlehensgeber bekommen haben und eines rechtlichen Rates bedürfen, eine kostengünstige Ersteinschätzung an. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf. Wir sagen Ihnen dann, wie Ihre rechtliche Situation ist, was Sie tun sollten und was wir für Sie tun können. Sie entscheiden danach, ob Sie uns mit der Klärung Ihres Problems beauftragen wollen.

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