Zur Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Krise

Betriebsschließungsversicherungen in Zeiten von Corona

Aufgrund der aktuellen Lage um das Corona-Virus müssen viele Betriebe geschlossen bleiben. Viele Unternehemen haben jedoch Betriebsschließungsversicherungen für solche Fälle abgeschlossen. Allerdings herrscht Streit darüber, ob eine solche Versicherung im Falle behördlich verfügter Schließungen greift. Was in der ersten Corona-Welle nicht abschließend geklärt war, wirft umso mehr Fragen für die zweite Corona-Welle auf.

 

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Zur Leistungspflicht von Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Krise

Für viele unbekannt, von manchen verkannt und nunmehr für den einen oder anderen aufgrund der Corona-Krise relevant: die Betriebsschließungsversicherung. Vor allem Restaurants und Hotels leiden unter coronabedingten Ertragsausfällen. Für sie stellt sich die Frage, ob – soweit abgeschlossen – ihre Betriebsschließungsversicherung Versicherungsleistungen zu erbringen hat. Wenn überhaupt, dann wird ihnen häufig nach dem sog. Bayerischen Modell eine Leistung von 10 bis 15 % des vereinbarten Tagessatzes zugestanden. Doch damit sind die versicherten Unternehmen nicht immer einverstanden, sodass bereits die ersten Klagen gegen die Versicherer eingereicht wurden. Abgesehen von der Höhe der Versicherungsleistung ist dabei meist zunächst grundsätzlich zu klären, ob überhaupt für das Coronavirus SARS-CoV-2 und die damit verbundene Erkrankung COVID-19 Versicherungsschutz besteht.

 

Der Gegenstand einer Betriebsschließungsversicherung

Der Gegenstand einer Betriebsschließungsversicherung ist nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen, dass das versicherte Unternehmen u.a. aufgrund behördlicher Anweisungen nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger geschlossen wird. Die konkreten Voraussetzungen für die Leistungspflicht variieren je nach dem vereinbartem Versicherungsmodell. Wurde durch eine Klausel vereinbart, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen von konkret aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern verursacht wurden und sind in dieser Aufzählung weder das Virus SARS-CoV-2 noch die durch diesen verursachte Krankheit COVID-19 erfasst, dann berufen sich die meisten Versicherer auf ihre Leistungsfreiheit. Nur manche bieten ihren Versicherungsnehmern kulanterweise Versicherungsleistungen mit einem erheblichen Abschlag an.

 

Versicherungsschutz bei einschlägigen Betriebsschließungsversicherungen?

Zunächst: Die Rechtsprechung hat sich zur Frage des Versicherungsschutzes durch   Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Krise noch nicht festgelegt. Man darf annehmen, dass es noch einiger Zeit bedarf, bis ober- oder höchstgerichtliche Entscheidungen belastbare Aussagen treffen, die zur Rechtssicherheit für die versicherten Unternehmen und die Versicherer führen. Doch sicher ist bereits jetzt, dass manche Ablehnungsgründe der Versicherer für den Versicherungsschutz keinen Bestand haben dürften.

Grundsätzlich sind Versicherungsvereinbarungen und damit auch die Klausel in den Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Versicherungsnehmers zu betrachten und entsprechend zu interpretieren. Deshalb kann selbst die Klausel, die die Leistungspflicht der Versicherer auf die ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt, von einem Versicherungsnehmer durchaus so verstanden werden, dass auch solche Krankheiten und Krankheitserreger die „namentlich“ einer Meldepflicht unterfallen, weil sie eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen und eine bedrohliche übertragbare Krankheit sind, Versicherungsschutz auslösen.

 

Kostengünstige Ersteinschätzung Ihrer Betriebsschließungsversicherung auf Leistungspflicht

Für das Bestehen des Versicherungsschutzes kommt es stets auf die konkreten Vereinbarungen der einschlägigen Betriebsschließungsversicherungsbedingungen und deren Interpretation an. Deshalb: Lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen. Bei uns müssen Sie kein Kostenrisiko scheuen, weil wir Ihnen eine kostengünstige Ersteinschätzung Ihres Versicherungsproblems anbieten. So wissen Sie, ob Sie einen Anspruch haben, wie Ihre Chancen sind, diesen durchzusetzen und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind.

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