Die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben das öffentliche Leben weitgehend stillgelegt. Soziale Einschränkungen und finanzielle Sorgen belasten sehr viele Verbraucher. Von der Krise besonders hart betroffen sind aber auch Selbstständige sowie kleine und mittelständige Unternehmen, vor allem in der Gastronomie und in der Hotelbranche. Staatliche Hilfen sind das eine, doch wann kann und muss die Versicherung helfen?
Die Betriebsunterbrechungsversicherung hilft selten
Eine „klassische“ Betriebsunterbrechungsversicherung bietet für Ertragsausfälle bei Infektionserkrankungen infolge des Betriebsstillstands keinen Schutz, weil diese Versicherungsverträge typischerweise den Eintritt eines Sachschadens (Brand, Blitzschlag, Explosion etc.) voraussetzen. Doch es gibt Deckungserweiterungen. Während die meisten deutschen Betriebsunterbrechungsversicherungen den Eintritt eines Sachschadens als Versicherungsfall voraussetzen, gibt es auf dem internationalen Versicherungsmarkt sog. „Non-physical-damage“-Policen, bei denen auch Betriebsausfallschäden infolge behördlicher Maßnahmen bei einer Seuche gedeckt werden können, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
Die Betriebsschließungsversicherung kann helfen
Betriebsschließungsversicherungen können Risiken bei Schließung eines Betriebs infolge von Seuchen decken. Mit diesen Versicherungsverträgen werden Schäden versichert, die durch die Anordnung zuständiger Behörden auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger dem Betrieb durch Schließung, Untersagung der Tätigkeit der Beschäftigten oder die Desinfektion der Betriebsräume entstehen. So lassen sich mit der Betriebsschließungsversicherung auch Betriebsausfälle versichern, die auf Epidemien und Pandemien zurückzuführen sind. In den Versicherungsbedingungen dieser Verträge werden typischerweise die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern aufgezählt, auf die sich der Versicherungsschutz beschränkt. Zwar sind in diesem Katalog (bisher) weder COVID-19 als Krankheitsbild noch SARS-CoV2 als Krankheitserreger enthalten, doch der Wortlaut der Versicherungsbedingungen bezieht sich meist auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Allerdings kann man aus dieser Verweisung argumentativ eine Deckungserweiterung auf das Coronavirus ableiten. Wurde in den Versicherungsbedingungen der Umfang der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger nicht enumerativ bestimmt, kann der Versicherte erwarten, dass auch neuartige Krankheiten und Erreger, wie das Coronavirus, vom Versicherungsschutz mit umfasst sind. Das betrifft zweifellos Verträge, die über eine sog. Öffnungsklauseln Deckungsschutz für unbenannte bedrohliche Krankheiten sowie gefährliche Krankheitserreger i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 S. 1 IfSG gewähren.
Die Entschädigung und ihre Durchsetzung
Die Betriebsschließungsversicherung erstattet nicht den konkret entstandenen Ertragsausfall, sondern leistet eine vereinbarte Tagesentschädigung, deren Dauer meist auf wenige Wochen begrenzt ist. Wer über eine Betriebsschließungsversicherung verfügt, der hat eine Chance auf diese Entschädigung. Letztlich kommt es dabei auf den konkreten Vertrag und die vereinbarten Versicherungsbedingungen an. Ob ein Anspruch besteht, lässt sich für einen Nichtjuristen daraus allerdings schwer erkennen, weil es schlechthin nicht nur auf den Wortlaut, sondern auf die Auslegung des Vertragstextes und der Versicherungsbedingungen ankommt. Das übernehmen wir für Sie - professionell, innovativ und konsequent.
Kostengünstige Ersteinschätzung Ihres Versicherungsanspruchs
Wir prüfen für Sie, ob Sie einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus Ihrer Betriebsschließungsversicherung haben. So können Sie dann entscheiden, ob wir für Sie tätig werden sollen. Wir sagen Ihnen auch, wie hoch Ihre Chancen sind, diesen Anspruch durchzusetzen und mit welchen Kosten Sie ggf. rechnen müssen.
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.