Rechtsschutz für Darlehensnehmer während der Corona-Krise

Betriebsschließungsversicherungen in Zeiten von Corona

Aufgrund der aktuellen Lage um das Corona-Virus müssen viele Betriebe geschlossen bleiben. Viele Unternehemen haben jedoch Betriebsschließungsversicherungen für solche Fälle abgeschlossen. Allerdings herrscht Streit darüber, ob eine solche Versicherung im Falle behördlich verfügter Schließungen greift. Was in der ersten Corona-Welle nicht abschließend geklärt war, wirft umso mehr Fragen für die zweite Corona-Welle auf.

 

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Rechtsschutz für Darlehensnehmer während der Corona-Krise

Der Corona-Virus belastet manchen Verbraucher nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich. Im schlimmsten Fall können die Raten nicht mehr fristgerecht bezahlt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für Verbraucherdarlehensverträge eine Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Die Vertragsparteien erhalten so die Möglichkeit, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Außerdem gilt ein gesetzlicher Kündigungsschutz.

 

Welche Darlehensverträge haben „Corona-Schutz“?

Das Gesetz erfasst Darlehensverträge von Verbrauchern, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in diesen Schutz einzubeziehen. Geschützt sind allerdings nur Darlehnsverträge, bei denen der Darlehnsgeber ein Unternehmer ist. Für Darlehensverträge zwischen Verbrauchern oder zwischen einem Verbraucher als Darlehnsgeber und einem Unternehmer gilt das Gesetz nicht.

 

Für wen gilt die Stundungsregelung?

Die Stundungsregelung ist für Darlehensnehmer vorgesehen, deren Einnahmeausfälle auf der COVID-19-Pandemie beruhen und es ihnen deshalb unzumutbar ist, ihren darlehensvertraglichen Pflichten (Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen) nachzukommen. Das gilt insbesondere dann, wenn ihr angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt ihrer Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

 

Was ist für die Stundung zu tun?

Die Stundung ist zwar gesetzlich verankert und gilt insofern unmittelbar, doch sollte sich der Darlehensnehmer mit seinem Darlehensgeber (Bank/Sparkasse) diesbezüglich in Verbindung setzen. Denn im Zweifel muss er seine Einnahmeausfälle z.B. durch eine Bestätigung seines Arbeitgebers nachweisen. Auch die Unterhaltsgefährdung ist bei Aufforderung darlegungsbedürftig. Am Ende wird die Bank mit dem Darlehensnehmer eine Lösung für die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Ende der Pandemie bzw. der Einnahmenausfälle erarbeiten.

 

Welche Ansprüche werden wie lange gestundet?

Gestundet werden die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Die Fälligkeit dieser Ansprüche ist zunächst für drei Monate gestundet. Die Bundesregierung ist ermächtigt, den Zeitraum der Stundung bis zum 30. September 2020 zu verlängern und den der Vertragslaufzeit auf bis zu 12 Monate zu erstrecken.

 

Was ist mit Verzugszinsen?

Für die Stundung muss der Darlehensnehmer keine Verzugszinsen zahlen.

 

Kann der Darlehensvertrag gekündigt werden?

Das Gesetz schützt den Darlehensnehmer im genannten Zeitraum vor einer Kündigung seines Darlehensvertrages, wenn die Kündigung auf Zahlungsverzug, Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten jeweils ab dem 1. April 2020 während des Zeitraums der Stundung gestützt wird. Somit sind Kündigungserklärungen zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 unwirksam.

 

Was ist bei einer Gesamtschuldnerschaft?

Ein Verbraucherdarlehensvertrag wird gerade bei Eheleuten nicht selten von beiden Personen als Darlehensnehmer abgeschlossen. Sie sind dann Gesamtschuldner. Wenn die Stundungsvoraussetzungen bei nur einem von beiden vorliegen, darf der Darlehensgeber den gestundeten Betrag nicht von dem anderen Darlehensnehmer fordern.

 

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