Virenfrust dämpft Reiselust: Was ist mit den Kosten?

Betriebsschließungsversicherungen in Zeiten von Corona

Aufgrund der aktuellen Lage um das Corona-Virus müssen viele Betriebe geschlossen bleiben. Viele Unternehemen haben jedoch Betriebsschließungsversicherungen für solche Fälle abgeschlossen. Allerdings herrscht Streit darüber, ob eine solche Versicherung im Falle behördlich verfügter Schließungen greift. Was in der ersten Corona-Welle nicht abschließend geklärt war, wirft umso mehr Fragen für die zweite Corona-Welle auf.

 

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Virenfrust dämpft Reiselust: Was ist mit den Kosten?

Da freut man sich auf seine Reise und dann das: Ein Virus stellt die Reise in Frage und wirft rechtliche Fragen auf. Soll ich sofort stornieren? Welche Folgen hat das? Und was wird mit den Kosten für die Reise oder das Flugticket?

 

Grundsätzlich

Ein Recht, die gebuchte Reise mit Hinweis auf einen gefährlichen Virus und der Angst einer Erkrankung kostenfrei abzusagen, gibt es nicht. Entscheidend ist die Situation am Urlaubsort und die Auswirkungen auf die geplante Reise. Dafür müssen am Urlaubsort „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ (§ 651h BGB) – sprich „höhere Gewalt“. Um von vornherein sicher zu gehen und jeden Streit zu vermeiden, sollte man vor einer Stornierung Kontakt zu seinem Reiseveranstalter aufnehmen, um kostenfrei zu stornieren oder umzubuchen. Denn eine verfrühte Stornierung ohne (noch) ausreichenden Grund kann teuer werden.

 

Pauschalreise


Pauschalreisende genießen besonderen Schutz. Warnt das Auswärtige Amt vor Reisen in das Land bzw. in eine bestimmte Region (offizielle Reisewarnung), wohin man reisen wollte, dann kann man als Pauschalreisender die Reise stornieren ohne mit Kosten belastet zu werden. Bei Empfehlungen des Auswärtigen Amtes, von einer Reise in das Land bzw. in eine bestimmte Region Abstand zu nehmen, dann bestehen ebenfalls gute Chancen, das bereits gezahlte Geld zurückzubekommen. Aus Kulanz ermöglichen auch einige Veranstalter und Fluggesellschaften kostenfrei zu stornieren oder umzubuchen. Sagen Reiseveranstalter Reisen von sich aus ab, besteht ebenfalls ein Recht auf Rückerstattung der Kosten.

 

Individualreisen


Individualreisende sind auf Kulanz der Fluggesellschaften angewiesen. Trotz der außergewöhnlichen Umstände haben sie ansonsten kein Recht auf Kostenrückerstattung und haben den Schaden, wenn sie die Reise absagen oder abbrechen. Wird der Flug annulliert, können sie nach der Fluggastrechteverordnung entschädigt werden. Es macht daher Sinn, ein solchen Antrag zu stellen. Wurde die Unterkunft individuell nach deutschem Recht gebucht, dann muss sie nicht bezahlt werden, wenn sie aufgrund der Reisebeschränkungen nicht genutzt werden kann. Sollte die Unterkunft bei einem Eigentümer im Ausland gebucht worden sein, gilt das dortige Recht und das kann eine Zahlungsverpflichtung bedeuten.

Hilft die Reiserücktrittsversicherung?
Eine Reiserücktrittsversicherung hilft grundsätzlich, wenn die Reise aufgrund einer eigenen Erkrankung oder die eines nahen Angehöriger nicht angetreten werden kann. Die Ansteckung mit dem Coronavirus gilt als „unerwartet schwere Erkrankung“, die einen Reiseantritt nicht möglich macht. Dazu ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Wer aber aus purer Angst vor einer Krankheit seinen Urlaub storniert, erhält von der Versicherung nichts. Bei einer Ansteckung im Ausland, greift die Reiseabbruchsversicherung. Das auch, wenn sich der Aufenthalt wegen der Infektion oder einer Quarantänemaßnahme unfreiwillig verlängert.

 

Anwalt fragen


Auch wenn scheinbar alles klar ist, Streit bei Stornierung einer Reise gibt es immer wieder. Und manchmal muss sogar der Anspruch vor Gericht eingeklagt werden. Doch oft ist mit anwaltlicher Hilfe auch eine außergerichtliche Einigung möglich. Insbesondere wenn es bei teuren Reisen Probleme mit der Kostenerstattung gibt, sollte man einen Anwalt konsultieren. Vorsorglich raten wir, die Auseinandersetzung mit dem Anbieter schriftlich zu dokumentieren.

 

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