Aus welchen Gründen auch immer, kommt es vor, dass ein Versicherungsnehmer mit der Zahlung seiner Beiträge für die privaten Krankenversicherung (PKV) in Rückstand gerät. Der Versicherer wird dann mahnen und die Beiträge einfordern. Was aber kann er sonst noch tun, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung zu bewegen? Kann er z.B. bei einem Versicherungsnehmer, der bei ihm mehrere Verträge hat, Beitragsforderungen aus den verschiedenen Versicherungsverträgen gegeneinander aufrechnen und Leistungen einfach kürzen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Fragen beantwortet.
Aufrechnung von Beitragsforderungen aus verschiedenen Verträgen
In seinem Urteil vom 29. September 2021 (Az. IV ZR 99/20) erklärten die Richter des BGH private Krankenversicherer für berechtigt, mit rückständigen Prämienforderungen aus einer Krankheitskostenversicherung gegen Krankentagegeldansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen. Eine Aufrechnung mit Prämienforderungen aus der Krankheitskostenversicherung gegen Krankentagegeldansprüche sei selbst dann zulässig, wenn es sich bei den beiden Versicherungen formal um selbstständige Verträge handelt.
Ende des günstigen Notlagentarif
Aus der Aufrechnung ergibt sich für den Versicherten noch eine zusätzliche nachteilige Folge. Denn der Krankenversicherungsvertrag wird dann aus dem Notlagentarif in den Ursprungstarif zurückgeführt, wenn die Prämienrückstände durch eine seitens des Versicherers erklärten Aufrechnung getilgt worden sind. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, wieder den deutlich höheren Normaltarif für seine Krankenvollversicherung zu zahlen.
Kommentar
Der BGH hat mit dieser Entscheidung verbindlich geklärt, dass der private Krankenversicherer berechtigt ist, mit rückständigen Prämienforderungen aus einer Krankheitskostenversicherung gegen die Krankentagegeldansprüche des Versicherungsnehmers selbst dann aufzurechnen, wenn es sich um zwei selbstständige Verträge derselben Versicherer handelt. Außerdem führt ein vollständiger Ausgleich bestehender Prämienforderungen durch Aufrechnung des Versicherers den Versicherungsnehmer ohne dessen Hinzutun zurück in den Ursprungstarif. Damit kann jedem Versicherungsnehmer nur geraten werden, seine Prämien vertragsgetreu zu zahlen und bei Zahlungsproblemen sofort Kontakt zu seinem Versicherer aufzunehmen, um möglichst eine einvernehmliche Lösung in seinem Interesse zu finden.
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