Unwirksame Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen und BaFin

Prämiensparverträge und VR-Bonusplan

Banken passen Zinsen oft nur zu ihren Gunsten an. Wir setzen Ihren vollen Zinsanspruch durch!

Viele Prämiensparverträge der Sparkassen und „VR-Bonuspläne“ der Volks- und Raiffeisenbanken enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung, weil sie es den Banken ermöglichen, den Zins nach eigenem Ermessen zu ihren Gunsten anzupassen. Das ist rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Klauseln mehrfach für unzulässig erklärt, da der Sparer so nicht nachvollziehen kann, wie sich die Zinsen ändern. Die Realität: Sparer bekommen zu wenig Zinsen gutgeschrieben! Das kann sich bei Altverträgen immerhin um einige Tausend Euro Zinsgutschrift handeln. Deshalb sollten Kunden der Sparkassen und der Volks- und Raiffeisenbanken ihre Prämiensparverträge hinsichtlich der darin vereinbarten Zinsanpassungsklausel auf deren Rechtmäßigkeit fachanwaltlich prüfen lassen, um ggf. Zinsen nachzufordern. 

 

Unser Angebot

 

1. 50-Euro-Check zur Prüfung Ihres Prämiensparvertrages

Wir prüfen für Sie, ob die Zinsanpassungsklausel in Ihrem Vertrag rechtswidrig ist und Sie deshalb Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben. Wir sagen Ihnen auch, welche Erfolgsaussichten Sie haben und mit welchen Kosten Sie bei der Rechtsdurchsetzung rechnen müssen. 

 

2. Wir machen Ihren Anspruch geltend

Ergibt unsere Prüfung, dass Sie Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben, dann machen wir für Sie Ihren Anspruch geltend.

 

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenfrei die erste Deckungsanfrage.

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Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen!

Standardformular

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Für die Prüfung Ihres Anspruchs benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

 

  • Eine Kopie Ihres Prämiensparvertrages.
  • Eine Aufstellung Ihrer bisherigen Zinserträge und Bonuszahlungen.
  • Wenn vorhanden: Eine Kopie Ihres bisherigen Schriftwechsels in dieser Angelegenheit.

Unsere Kompetenz

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit verbraucherunfreundlichen und rechtswidrigen Praktiken der Kreditinstitute. In hunderten von Einzelverfahren konnten wir unsere Mandanten erfolgreich vertreten. In einigen Fällen gingen für sie bis zum BGH und haben so Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten. Anerkennend bezeichnet deshalb die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen „Anwalt der Bankkunden“, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern stärkt.

Artikel zu Prämiensparverträgen

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen und BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet Kreditinstitute mit sofortiger Wirkung dazu, ihre Kundinnen und Kunden zu informieren, wenn ihre Prämiensparverträge unwirksame Zinsanpassungsklauseln enthalten. Zudem haben sie den Sparern mitzuteilen, ob sie deshalb zu geringe Zinsen erhalten haben. Betroffen sind Verträge, die zwischen 1990 und

2010 geschlossen wurden, unabhängig davon, ob diese mittlerweile bankseitig gekündigt wurden.

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln

Prämiensparverträge sind langfristige Verträge mit variabler Verzinsung und

gleichbleibender Sparleistung. Zusätzlich zum Zins bekommen die Sparer eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben viele Kreditinstitute Zinsanpassungsklauseln verwendet, mit denen sie sich die Möglichkeit einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Das taten viele Kreditinstitute natürlich zu ihren Gunsten und zum Nachteil ihrer Kunden. Diese Praxis hat deshalb der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2004 für unwirksam erklärt. Nachdem es der BaFin nicht gelang, mit den Banken eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, hat sie am 21. Juni 2020 eine „Allgemeinverfügung bezüglich Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen“ (Maßnahme nach § 4 Abs. 1a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) erlassen. Damit ist sie ihrer Aufgabe nachgekommen, Verbraucher angemessen zu schützen. Spät, aber immerhin!

Zinsnachberechnung

Sollten Sparer aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln zu geringen Zinsen erhalten haben, müssen die Banken ihnen unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder ihnen einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten.

Die unwiderrufliche Zusage der Zinsnachberechnung soll sich auf eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung zur Basis einer Nachberechnung der bisherigen Zinsberechnung seit Vertragsbeginn beziehen. Das Angebot eines individuellen Änderungsvertrages hat sich an den Vorgaben des BGH aus dem Urteil vom 13.04.2010 (Az. XI ZR 197/09) zu orientieren.

Wie weiter?

Die von der Allgemeinverfügung der BaFin betroffenen Kreditinstitute müssen die Vorgaben der Behörde nun innerhalb von zwölf Wochen umsetzen. Allerdings können sie Widerspruch bei der Bafin einlegen und sich an das Verwaltungsgericht wenden. Insofern ist unklar, ob die betroffenen Sparer unverzüglich und problemlos von der Verfügung der BaFin profitieren. Wir gehen aber fest davon aus, dass die Allgemeinverfügung den betroffenen Sparern helfen wird, ihre Ansprüche auf Nachzahlungen durchzusetzen.

Unser Angebot: Kostengünstige Erstberatung zur Zinsnachzahlung

Sollte auch Sie nach der Allgemeinverfügung der BaFin mit einer Zinsnachzahlung rechnen, aber ihr Kreditinstitut verweigert Ihnen Ihren Anspruch bzw. meldet sich nicht, bieten wir Ihnen eine kostengünstige Einschätzung dazu an. Wir sagen Ihnen, was Sie bzw. wir für Sie tun können.

Mit Kompetenz und Konsequenz zum Erfolg für unsere Mandanten

Die Kanzlei Benedikt-Jansen verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit rechtswidrigen Praktiken der Kreditinstitute. Wir haben nicht nur in hunderten von Einzelverfahren unsere Mandanten erfolgreich vertreten, sondern auch Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten. Die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ betitelte deshalb Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen „Anwalt der Bankkunden“, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern durchsetzt.