Prämiensparverträge: Mit Anwalt gegen Kündigung vorgehen

Prämiensparverträge und VR-Bonusplan

Banken passen Zinsen oft nur zu ihren Gunsten an. Wir setzen Ihren vollen Zinsanspruch durch!

Viele Prämiensparverträge der Sparkassen und „VR-Bonuspläne“ der Volks- und Raiffeisenbanken enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung, weil sie es den Banken ermöglichen, den Zins nach eigenem Ermessen zu ihren Gunsten anzupassen. Das ist rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Klauseln mehrfach für unzulässig erklärt, da der Sparer so nicht nachvollziehen kann, wie sich die Zinsen ändern. Die Realität: Sparer bekommen zu wenig Zinsen gutgeschrieben! Das kann sich bei Altverträgen immerhin um einige Tausend Euro Zinsgutschrift handeln. Deshalb sollten Kunden der Sparkassen und der Volks- und Raiffeisenbanken ihre Prämiensparverträge hinsichtlich der darin vereinbarten Zinsanpassungsklausel auf deren Rechtmäßigkeit fachanwaltlich prüfen lassen, um ggf. Zinsen nachzufordern. 

 

Unser Angebot

 

1. 50-Euro-Check zur Prüfung Ihres Prämiensparvertrages

Wir prüfen für Sie, ob die Zinsanpassungsklausel in Ihrem Vertrag rechtswidrig ist und Sie deshalb Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben. Wir sagen Ihnen auch, welche Erfolgsaussichten Sie haben und mit welchen Kosten Sie bei der Rechtsdurchsetzung rechnen müssen. 

 

2. Wir machen Ihren Anspruch geltend

Ergibt unsere Prüfung, dass Sie Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben, dann machen wir für Sie Ihren Anspruch geltend.

 

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenfrei die erste Deckungsanfrage.

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Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen!

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Für die Prüfung Ihres Anspruchs benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

 

  • Eine Kopie Ihres Prämiensparvertrages.
  • Eine Aufstellung Ihrer bisherigen Zinserträge und Bonuszahlungen.
  • Wenn vorhanden: Eine Kopie Ihres bisherigen Schriftwechsels in dieser Angelegenheit.

Unsere Kompetenz

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit verbraucherunfreundlichen und rechtswidrigen Praktiken der Kreditinstitute. In hunderten von Einzelverfahren konnten wir unsere Mandanten erfolgreich vertreten. In einigen Fällen gingen für sie bis zum BGH und haben so Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten. Anerkennend bezeichnet deshalb die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen „Anwalt der Bankkunden“, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern stärkt.

Artikel zu Prämiensparverträgen

Prämiensparverträge: Mit Anwalt gegen Kündigung vorgehen

Prämiensparpläne wie Prämiensparen flexibel, S-Scala und Bonusplan wurden in den 1990er- und 2000er-Jahren von Sparkassen und Banken vielen ihrer Kunden als lukrative Geldanlage angeboten. So erfreulich diese alten Prämiensparverträge heute für die Sparer aufgrund der verhältnismäßig hohen Zinsen sind, so belastend sind sie angesichts der Niedrigzinsphase für die Kreditinstitute. Aus diesem Grund kündigen Sparkassen und Banken zunehmend ihren Kunden diese Verträge, um nicht weiter höhere Zinsen zahlen zu müssen, während sie nur geringe Einnahmen haben.

 

Kündigung des Prämiensparvertrages

Nach einerEntscheidung des BGH vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18) sind Kreditinstitute berechtigt, zeitlich unbefristete Sparverträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe zu kündigen, wenn dafür ein sachgerechter Grund vorliegt. Doch während der vereinbarten Laufzeit dürfen Prämiensparverträge nur ausnahmsweise gekündigt werden, weil die vereinbarte Prämienstaffel zu einem Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe führt.

 

Was tun bei Kündigungsankündigung?

Nicht selten kommt es vor, dass Banken und Sparkassen ihre Kunden anrufen oder anschreiben, um die Kündigung ihres Prämiensparvertrages anzukündigen. Manchmal wird ihnen auch nahegelegt, den Vertrag selbst zu beenden. Meist wird dann noch ein Beratungstermin angeboten und es werden neue Anlagemöglichkeiten in Aussicht gestellt. Hier gilt nur eine Empfehlung: Lassen Sie sich nicht freiwillig auf eine Auflösung ihres Sparvertrages ein und bewahren Sie sich somit die Möglichkeit, gegen die Kündigung vorzugehen. Warum sollten Sie Ihrer Bank oder Sparkasse Geld „schenken“, wenn Sie ggf. einen berechtigten Anspruch auf die Erträge Ihres Vertrages haben?

 

Was tun nach Kündigung?

Kündigt Ihnen die Bank oder Sparkasse Ihren Prämiensparvertrag, dann lassen Sie sich fachanwaltlich beraten und ggf. vertreten. Aus unserer Erfahrung führen eigene Bemühungen, die Kündigung abzuwehren kaum zum Erfolg solange man nicht selbst ein bankenrechtlich versierter Jurist ist.

 

Kostengünstige Ersteinschätzung der Kündigung Ihres Prämiensparvertrages

Sollte auch Ihnen Ihr Prämiensparvertrag gekündigt worden sein, lassen Sie die Kündigung von uns prüfen. Wir bieten Ihnen dafür eine kostengünstige Einschätzung an. So wissen Sie, ob die Kündigung abgewehrt werden kann und Sie dadurch weiter in den Genuss von Zins und Prämie kommen. Wir sagen Ihnen auch, mit welchen Kosten der Rechtsdurchsetzung Sie rechnen müssen. Im Interesse unserer Mandanten übernehmen wir nur Mandate mit Erfolgsaussichten. Am Ende bringen wir Ihnen mehr ein als wir Sie kosten.

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.