Kündigung der Prämiensparverträge „S-Prämiensparen flexibel” durch die Sparkasse Märkisch-Oderland unrechtmäßig

Prämiensparverträge und VR-Bonusplan

Banken passen Zinsen oft nur zu ihren Gunsten an. Wir setzen Ihren vollen Zinsanspruch durch!

Viele Prämiensparverträge der Sparkassen und „VR-Bonuspläne“ der Volks- und Raiffeisenbanken enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung, weil sie es den Banken ermöglichen, den Zins nach eigenem Ermessen zu ihren Gunsten anzupassen. Das ist rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Klauseln mehrfach für unzulässig erklärt, da der Sparer so nicht nachvollziehen kann, wie sich die Zinsen ändern. Die Realität: Sparer bekommen zu wenig Zinsen gutgeschrieben! Das kann sich bei Altverträgen immerhin um einige Tausend Euro Zinsgutschrift handeln. Deshalb sollten Kunden der Sparkassen und der Volks- und Raiffeisenbanken ihre Prämiensparverträge hinsichtlich der darin vereinbarten Zinsanpassungsklausel auf deren Rechtmäßigkeit fachanwaltlich prüfen lassen, um ggf. Zinsen nachzufordern. 

 

Unser Angebot

 

1. 50-Euro-Check zur Prüfung Ihres Prämiensparvertrages

Wir prüfen für Sie, ob die Zinsanpassungsklausel in Ihrem Vertrag rechtswidrig ist und Sie deshalb Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben. Wir sagen Ihnen auch, welche Erfolgsaussichten Sie haben und mit welchen Kosten Sie bei der Rechtsdurchsetzung rechnen müssen. 

 

2. Wir machen Ihren Anspruch geltend

Ergibt unsere Prüfung, dass Sie Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben, dann machen wir für Sie Ihren Anspruch geltend.

 

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir kostenfrei die erste Deckungsanfrage.

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Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen!

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Für die Prüfung Ihres Anspruchs benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:

 

  • Eine Kopie Ihres Prämiensparvertrages.
  • Eine Aufstellung Ihrer bisherigen Zinserträge und Bonuszahlungen.
  • Wenn vorhanden: Eine Kopie Ihres bisherigen Schriftwechsels in dieser Angelegenheit.

Unsere Kompetenz

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige und umfangreiche Erfahrungen mit verbraucherunfreundlichen und rechtswidrigen Praktiken der Kreditinstitute. In hunderten von Einzelverfahren konnten wir unsere Mandanten erfolgreich vertreten. In einigen Fällen gingen für sie bis zum BGH und haben so Grundsatzurteile für alle Bank- und Sparkassenkunden erstritten. Anerkennend bezeichnet deshalb die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen „Anwalt der Bankkunden“, der äußerst erfolgreich die Rechte von Verbrauchern stärkt.

Artikel zu Prämiensparverträgen

Kündigung der Prämiensparverträge „S-Prämiensparen flexibel” durch die Sparkasse Märkisch-Oderland unrechtmäßig

Immer wieder kündigen Sparkassen ihren Kunden deren lukrative Sparverträge, um selbst Geld zu sparen. Auch die Sparkasse Märkisch-Oderland befand offenbar die „guten alten“ Prämiensparverträge „S-Prämiensparen flexibel” als belastend und kündigte sie kurzerhand. Wir haben gemeinsam mit der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte im Auftrag der Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. dagegen erfolgreich vor dem Landgericht Potsdam geklagt. Nun steht mit Urteil vom 23.12.2019 fest: Nur der Sparer hat ein Kündigungsrecht.

 

Die Sparverträge

Die Sparkasse Märkisch-Oderland schloss zwischen 1990 und 2005 mit ihren Kunden Sparverträge unter der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“. Auf das Sparkonto wurde monatlich ein bestimmter Betrag eingezahlt. Dafür gab es eine Prämie, die bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge ansteigt.

 

Die Kündigung

Als Sparverträge, die Höchststufe von mehr als 15 Jahren erreicht hatten, kündigte die Sparkasse „unter Berufung auf die im Vertrag enthaltene Kündigungsregelung" und mit Verweis auf die Niedrigzinspolitik. Die dafür bemühte Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lautet: „7.2 Kündigungssperrfrist. Der Sparvertrag kann jederzeit - jedoch nicht vor Ablauf von … Monaten nach Vertragsbeginn - gekündigt werden."

 

Die Klage

Gegen diese Kündigungen haben wir wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot auf Unwirksamkeit der Klausel geklagt. Denn aus dieser Klausel ergibt sich nicht, ob allein dem Sparer ein Kündigungsrecht eingeräumt wird oder auch der Sparkasse. Daher ist diese Klausel nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, sodass sich die Sparkasse auch nicht auf „die Kündigungsregelung" berufen darf.

 

Das Urteil

Das Gericht folgte unserer Auffassung. Nach seinem Urteil ist die o.g. Klausel unwirksam. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot, das den Verwender der Klausel verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich zu formulieren und durchschaubar darzustellen. Der durchschnittliche Vertragspartner soll sie verstehen und darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, die sich aus der Klausel ergeben sowie alle Konsequenzen, die die Klausel haben wird, erkennen können. Das ist – so das Gericht – bei der in Rede stehende Kündigungsregelung nicht der Fall, sie ist nicht klar und verständlich. Und weil sich daraus eine unangemessene Benachteiligung des Sparers ergeben kann, ist diese Klausel unwirksam. Deshalb darf die Kreissparkasse Märkisch-Oderland unter Androhung eines Ordnungsgeldes beim Abschluss von „S-Prämiensparen flexibel +"- Verträgen die o.g. Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr verwenden oder sich gegenüber den Sparern auf die Wirksamkeit dieser Klausel berufen.

 

Kostengünstige Ersteinschätzung

Sollten auch Sie von einer Kündigung Ihres Sparvertrages – ganz gleich durch welche Sparkasse oder Banken - betroffen sein, so wehren Sie sich indem Sie sich nach Erhalt des Kündigungsschreibens an uns wenden.

Wir bieten Ihnen eine kostengünstige Ersteinschätzung der Kündigung Ihres Prämiensparvertrages. So wissen Sie, ob Sie sich gegen die Kündigung erfolgreichen wehren können und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

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