Zinsanpassungsklauseln vieler Banken und Sparkassen in Sparverträgen oder Riester-Banksparpläne sind rechtswidrig – Sparer haben Anspruch auf vorenthaltene Zinsen

Zinsanpassungsklauseln vieler Banken und Sparkassen in Sparverträgen oder Riester-Banksparpläne sind rechtswidrig – Sparer haben Anspruch auf vorenthaltene Zinsen

Prämiensparverträge und Riester-Banksparpläne vieler Banken und Sparkassen enthalten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung. Dadurch entgehen den Sparern z.T. mehrere tausend Euro. Aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtshofs zur Transparenz von Zinsänderungsklauseln können die Betroffenen von ihrer Bank bzw. Sparkasse eine rechtskonforme Zinsanpassung und schließlich Zinsnachzahlungen verlangen. Eine jüngere Entscheidung des Landgerichts (LG) München I (Urt. v. 15.03.2021, Az. 27 O 230/20) zeigt, dass die Gerichte im Falle eines Rechtsstreits Ernst machen und die Banken und Sparkassen in ihre Schranken verweisen.

 

Der Fall

 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach auf Grund der von ihr verwendeten Klauseln bei Altersvorsorgeverträgen, die Verbraucher benachteiligen, intransparent und damit unwirksam sind. Eine der Klauseln legte eine variable Verzinsung des Altersvorsorgevertrages fest, wobei sich die Zinsanpassung nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes richtet, der aus der Umlaufrendite börsenorientierter Bundeswertpapiere ermittelt werden soll. So kann die Berechnung des Zinssatzes sogar zu einem negativen Zinssatz führen. Weitere Klauseln belasten die Sparer bei der Vereinbarung einer Leibrente mit Abschluss- oder Vermittlungskosten. Dabei blieb offen, ob und wann welche Kosten anfallen können.

 

Die Entscheidung

 

Das Gericht folgte der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale: Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine negative Verzinsung in einem Altersvorsorgevertrag nicht ausschließt, ist unwirksam, da durch eine solche Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligt werden.  Eine Klausel, die nicht deutlich macht, wann welche konkreten Kosten anfallen, ist intransparent. Deshalb untersagte das LG der Sparkasse, sich gegenüber ihren Kunden auf diese oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren AGB im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen.

 

Der Kommentar

 

Wenn es ums Geld geht, dann verstehen Banken und Sparkassen keinen Spaß. Verständlich, denn Geld mit Geld verdienen ist ihr Geschäft. Doch es gibt zum Schutz ihrer Kunden Grenzen. Diese setzen Gesetze und Gerichte. Und eigentlich sollte man grundsätzlich von Banken und Sparkassen erwarten, dass sie sich ihren Kunden gegenüber fair verhalten. Doch wie das leidige Thema „Zinsanpassungsklauseln“ zeigt, entsprechen weder diese Klauseln Recht und Moral noch lässt sich trotz eindeutiger Rechtsprechung bei vielen Banken und Sparkassen ein „Wiedergutmachungswille“ erkennen. Statt mit oder ohne Entschuldigung den Kunden die vorenthaltenen Zinsen nachzuzahlen, wird gestritten. Wie die Entscheidung des LG aber zeigt, wehren sich Verbraucherschutzorganisationen und Verbraucherschutzanwälte mit Erfolg für die Sparer, die ganz überwiegend in einer juristischen Auseinandersetzung mit Kreditinstituten überfordert sind.   

 

Was tun?

 

Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Sparvertrag unzulässige Klauseln enthält und Sie deshalb eine Zinsnachzahlung beanspruchen können, so lassen Sie Ihren Vertrag überprüfen. Finden sich in Ihrem Vertrag unzulässige Klauseln, können Sie die Zinserträge nachrechnen lassen und den fehlenden Betrag von ihrer Bank einfordern.

 

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