Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse unwirksam

Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse unwirksam

Mit den in den 1990er Jahren bis Anfang der 2000er Jahre von viele Banken und Sparkassen angebotenen Prämiensparpläne mit variablem Zinssatz waren in der Vergangenheit viele Sparer zufrieden. Denn so bekamen sie zusätzlich zum Zins auch noch eine Prämie. Allerdings behielten sich viele Geldinstitute in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sog. Zinsanpassungsklauseln vor, die ihnen die Möglichkeit einräumen, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Und das geschieht nun immer häufiger natürlich zu ihren Gunsten. Damit werden diese Zinsanpassungsklauseln zunehmend zu einem Ärgernis für viele Bankkunden, da ihre Zinserträge sinken. Kaum überraschend führt diese verbraucherunfreundliche Praxis letztlich zunehmend zu Streit vor Gericht.

 

Erfolgreiche Musterfeststellungsklage

Seit dem Jahre 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen Zinsanpassungsklauseln für unwirksam erklärt. Der Grund: Diese Klauseln sind intransparent. So können die Sparer weder mögliche Zinsänderungen kalkulieren noch die Anpassungen der Geldinstitute nachprüfen. Trotz der eindeutigen höchstrichterlichen Urteile kommt es immer wieder zu Klagen, weil sich die Kreditinstitute mit dieser Rechtsprechung nicht abfinden wollen. Dabei nutzen Verbraucherschutzorganisationen die vor zwei Jahren eingeführte Musterfeststellungsklage. Und das erneut mit Erfolg.  So hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Sachsen am 9. September 2020 (Az. 5 MK 2/19) entschieden, dass die in den Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" enthaltenen Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse unwirksam sind. Die Sparkasse hat so bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet. Im Übrigen hat das OLG Dresden über zwei parallel gelagerte Fälle bereits im April und Juni dieses Jahres verhandelt und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen.

 

Kostengünstige Ersteinschätzung

Sollte auch Ihr Kreditinstitut bei Ihnen den Zins unter Hinweis auf die Zinsanpassungsklausel in Ihrem Vertrag gesenkt haben, dann lassen Sie das fachanwaltlich prüfen. Wir bieten Ihnen dafür eine kostengünstige Einschätzung Ihres Prämiensparvertrages. So wissen Sie, ob Sie diese Zinssenkung abwenden können und ob Sie ggf. zu wenig Zinsen erhalten haben.

Stellen wir fest, dass Sie weiter Anspruch auf den vereinbarten Zins haben bzw. einen höheren Anspruch, dann setzen wir diesen für Sie auf Ihren Wunsch durch. In vielen Fällen sind wir dazu auch außergerichtlich in der Lage, sodass eine Klage nicht notwendig wird.

Hinweis: Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.