Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens auch nach Anschlussfinanzierung möglich

Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens auch nach Anschlussfinanzierung möglich

Der Widerruf von Verbraucherdarlehen beschäftigt die deutsche Justiz seit Jahren. Dabei geht es neben dem Widerruf von Immobiliendarlehen auf Grund nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen insbesondere um den Widerruf von Kfz-Finanzierungsdarlehen. In einer Entscheidung vom 8.6.2021 (Az. XI ZR 165/20) musste der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zu einer Kfz-Finanzierung Position beziehen. Dabei stellten die Richter fest, dass ein Darlehensvertrag und ein Fahrzeugkaufvertrag auch bei einer Anschlussfinanzierung verbundene Geschäfte sein können. Soweit, so gut. Doch was bedeutet das für den Verbraucher (Darlehensnehmer und Käufer)?

 

Verbundenes Geschäft

Von einem verbundenen Geschäft spricht man, wenn ein Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung erwirbt und gleichzeitig ein damit verbundenes Darlehen aufnimmt. Ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind also verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine solche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Partners des Vertrags über die Erbringung einer Leistung bedient.

 

Worum ging es vor Gericht?

Ein Verbraucher hatte im August 2013 einen Pkw erworben, den er durch ein Darlehen voll finanzierte. In dem Darlehensvertrag war vereinbart, dass das Darlehen in 36 Monatsraten und durch die Zahlung einer Schlussrate getilgt werden soll. Als er die Schlussrate bei Fälligkeit nicht bezahlen konnte oder wollte, schloss er mit seiner Bank zu deren Finanzierung im September 2016 einen neuen Darlehensvertrag ab. Nun war strittig, ob er seine auf Abschluss dieses Anschlussfinanzierungsvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen könne, weil er nicht über seine Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung seines Widerrufsrechts informiert wurde. Der BGH befand, dass dem Verbraucher auch unter diesen Umständen noch ein Widerrufsrecht zusteht. Denn das Darlehen aus dem Jahr 2016 habe der Tilgung des nach dem Leistungsgeschäft geschuldeten Restentgeltes gedient und müsse daher als verbundenes Geschäft angesehen werden.

 

Das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht soll dem Verbraucher innerhalb bestimmter (kurzer) Fristen nach Vertragsabschluss die Möglichkeit bieten, sich von einem vorschnell abgeschlossenen Vertrag zu lösen. Das betrifft Kauf- wie auch Darlehensverträge. Über sein Widerrufsrecht muss der Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages in einer sog. Widerrufsbelehrung informiert werden. Entspricht die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist sie fehlerhaft oder unvollständig, dann beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Die Folge: Der Vertrag kann ohne zeitliche Begrenzung, also auch noch Jahre später, widerrufen werden. Das wird der Verbraucher im Zweifel dann auch tun, wenn er daraus für sich einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.

 

Widerruf verbundener Verträge

Wird ein Vertrag widerrufen, wird gleichzeitig auch der mit diesem verbundenen Vertrag widerrufen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher den widerrufbaren Vertrag deshalb nicht widerruft, weil er weiß, dass er dennoch weiterhin an den anderen Vertrag gebunden und damit belastet wäre. Beim Widerruf eines Kfz-Finanzierungsdarlehens wird also gleichzeitig der verbundene Kfz-Kaufvertrag widerrufen. Wäre der Kaufvertrag widerrufbar, dann könnte auch umgekehrt gleichzeitig der Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen werden.

 

Unser Rat

Es kann verschiedene Gründe geben, die der Verbraucher im Übrigen nicht offenlegen musss, um einen Darlehensvertrag oder einen Kaufvertrag zu widerrufen. Am Ende wird es ein Verbraucher aber nur tun, wenn der Widerruf für ihn in irgendeiner Weise vorteilhaft und durchsetzbar ist. Mit der vorstehenden Entscheidung hat der BGH die Rechte der Verbraucher bei der Ausübung ihres Widerrufsrechts erneut erweitert. Wenn Sie sich also – warum auch immer - von ihren Verträgen lösen möchten, dann konsultieren Sie uns.

 

Unser Angebot: Kostengünstige Ersteinschätzung zur Widerrufsmöglichkeit Ihres verbundenen Geschäfts

Nutzen Sie unser Angebot, kostengünstig Ihren Darlehensvertrag bzw. Kaufvertrag auf Widerrufbarkeit zu überprüfen. Wir sagen Ihnen, ob es möglich ist, wie hoch die Erfolgsaussichten sind und welchen wirtschaftlichen Vorteil Sie zu erwarten haben. Am Ende entscheiden Sie, ob Sie uns mit dem Widerruf Ihres Vertrages und der Durchsetzung des Widerrufs beauftragen wollen. Sind wir für Sie erfolgreich, trägt die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits.

Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage im Rahmen unserer AGB.