Vorstandsmitglieder haften bei Schaden durch falsche Prospektangaben

Vorstandsmitglieder haften bei Schaden durch falsche Prospektangaben

Wer sein Geld in eine Kapitalanlage investieren möchte, der will vorher wissen, in was er investiert und wie es um die Chancen und Risiken der Anlage steht. Auskunft darüber gibt ihm meist zunächst ein Anlageberater. In dem Gespräch wird ihm dann üblicherweise der entsprechende Verkaufsprospekten überreicht. Bei Kapitalanlagen, die über das Internet erworben werden, findet sich der Prospekt auf der Homepage. „Schwarz auf weiß“, kann der Anleger dann alles über die Kapitalanlage lesen. Er vertraut darauf, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Denn nur so kann er seine Entscheidung mit gutem (Ge)Wissen treffen. Doch was, wenn sich dann herausstellt, er wurde nicht richtig informiert? Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in einem Urteil vom 5.5.2022 (Az.  III ZR 131/20) dazu klargestellt: Schadenersatz für den getäuschten Anleger.

 

Der Schadensfall

Ein Anleger hatte in der Zeit zwischen 2010 und 2013 über die Börse (Sekundärmarkt) mehrmals Hypothekenanleihen einer Aktiengesellschaft erworben. Mit diesen festverzinslichen Wertpapieren, die durch Grundpfandrechte im Grundbuch besichert sind, finanzierte das Unternehmen seine Aktivitäten, die darin bestanden, ältere Immobilien zu erwerben, diese zu renovieren und dann zu einem höheren Preis zu verkaufen.

Das Geschäftsmodell ging nicht auf. Die Folge: Das Unternehmen wurde insolvent, ein Großteil der Anleihen konnten nicht zurückgezahlt werden. Der Schaden für die Anleger war beträchtlich, da Anleihen im Wert von 450 Millionen nicht bedient werden konnten.

Geschädigte Anleger klagten und forderten von den Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaft Schadensersatz. Ihre Begründung: die Wertpapierprospekte seien fehlerhaft. Die Jahresabschlüsse

in Prospekten stimmten nicht. Deshalb habe die Kaufentscheidung für die Anleihen auf falschen Tatsachen beruht. Damit sei der Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) erfüllt und die Vorstandsmitglieder als Prospektverantwortliche müssten für den Schaden einstehen.

 

Das Urteil

Der BGH gab dem Kläger Recht. Es handele sich hier um Kapitalanlagebetrug und die Vorstandsmitglieder haben für den entstandenen Schaden zu haften. Die Prospektverantwortliche hätten es nicht zugelassen dürfen, dass unrichtigen Jahresabschlüsse in Wertpapierprospekten zur Darstellung der Wirtschafts- und Ertragslage des Unternehmens verwendet werden. Diese unrichtigen Prospekte wurden zum Vertrieb der Anleihen u.a. auf der Homepage des Unternehmens veröffentlicht. Das habe zur Folge, dass neben der Prospekthaftung im engeren Sinne der Straftatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sei.

Bei Kapitalanlagebetrug sei es für die Haftungsfrage unerheblich, ob ein Anleger ein Wertpapier direkt vom ausgebenden Unternehmen kaufe oder indirekt über die Börse (Zweitmarkt).

Die Richter betonten, dass insbesondere relativ unerfahrene Anleger vor Kapitalanlagebetrug zu schützen seien. Falsche Angaben in Verkaufsprospekten von Kapitalanlagen stellen kein Kavaliersdelikt dar. Denn dadurch treffen Anleger ihre Kaufentscheidungen aufgrund falscher Tatsachen. Der Schaden, er ihnen dadurch entsteht, müssen die Schadensverursacher tragen.

 

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