Es ist Krieg, Krise und Inflation. In dieser Situation möchte viele schnellstmöglich ihr Vermögen sichern. Gold statt Geld scheint der Ausweg. Und schlagartig wächst wieder die Nachfrage nach Gold. Das sind auch goldene Zeiten für Anbieter von Gold und deren Vermittler. Sie müssen nicht viel tun, um potentielle Anleger von ihren Angeboten zu überzeugen. Die Beratung und Aufklärung über ihre Produkte und deren Risiken gerät dabei oftmals zur Nebensache. Schon das ist eine berufliche Pflichtverletzung mit Haftungsrisiko für die Anlageberater und Anlagevermittler. Wirklich schlimm wird es für die Anleger aber dann, wenn das Gold gar nicht bzw. nicht in der Höhe des Anteils, den man erworben hat, vorhanden ist. Folgender Fall, der vor Kölner Gerichten verhandelt wurde, soll Ihnen zeigen, was Sie sicher nicht für möglich gehalten hätten.
Derr Golderwerb über das Modell „Bonusgoldkauf-Plus“
Das Opfer ließ sich von einem ihm bekannten Versicherungsvertreter eine Festgoldanlage in Höhe von 10.000 EUR vermitteln. Wie zugesagt, erhielt er zunächst eine Rendite in von 4% p.a. jährlich ausgezahlt. Bei einem späteren Gespräch empfahl ihm der Vermittler den Erwerb von „physischem Feingold“ in Form von Barren mit Zertifikat der PIM Gold GmbH. Dazu legte er ihm nahe, die bestehende Anlage zu kündigen. Die neue Goldanlage sei sehr sicher mit vergleichbaren Risiken wie die bisherige. Vor allem erwerbe er dann - von ihm geprüft - physisches Gold, das eingelagert werde und durch eine Lagerzession an den Kunden sicherungsabgetreten wäre.
Bei dem Gespräch wurden dem Anleger die Allgemeinen Vertragsbedingungen BONUSGOLDKAUF-Plus, die Aufstellung über die Lieferkosten der PIM Gold GmbH und die Informationen zum Bonus Goldkauf-Plus überreicht. So erwarb er Gold zur Depoteinlagerung für 10.000 EUR, für das ihm ein monatliches Bonusgold im Wert von 600 EUR versprochen wurde. Der Anleger verpflichtete sich zum monatlichen Goldkauf für 100 EUR. Die Einrichtungsgebühr betrug 299 EUR.
Nachdem der Anleger 2.299 EUR plus weitere 8.000 EUR überwiesen hatte, bestätigte man ihm den Erwerb von 169 gr und weiteren 50,7 gr Feingold. Als er zwei Jahre später die PIM Gold GmbH um die Auslagerung und Zusendung von zwei Unzen aus seinem Goldbestand von BONUSGOLDKAUF-Plus bat, wurde ihm das Gold zugesandt und Auslieferungskosten von 22,51 EUR in Rechnung gestellt.
Das böse Erwachen – kein Gold und Geld von der PIM
Mit Beschluss vom 30. September 2019 eröffnete das Amtsgericht Offenbach am Main das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH (Az. 8 IN 402/19). Damit verbunden wurde ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Und nun stellte sich heraus, dass die PIM Gold GmbH das Gold nicht in dem versprochenen Umfang vom Geld der Anleger erworben hatte. Das vorhandene Gold reicht also zur Deckung der Ansprüche der Anleger nicht aus. Somit forderte das Opfer von der PIM vergeblich die Erstattung seiner Einlage.
Fehlerhafte Kapitalanlageberatung – die Chance für den Anleger auf Schadenersatz
Die PIM war nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen und der Anlageberater war nicht willens, Verantwortung für seine Pflichtverletzungen aus dem Anlageberatungsvertrag zu übernehmen. So blieb dem Anleger nichts anderes übrig, als mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vor Gericht zu ziehen, um seine Ansprüche durchzusetzen, indem er ihn wegen fehlerhafter Anlageberatung beim Erwerb von „physischem Feingold“ im Modell „Bonusgoldkauf-Plus“ der PIN GmbH auf Schadensersatz in Anspruch nahm.
Die Richter stellten eine Schadenersatzpflicht des Anlageberaters fest. Für sie war unstreitig, dass ein Beratungsvertrag stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs zustande gekommen war. Ebenso klar war, dass der Berater seine sich aus diesem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung verletzt hatte.
Das OLG konstatierte, dass ein Anleger beim Erwerb von physischem Feingold“ einer GmbH kein Miteigentum an den Goldbeständen erwerben könne, wenn die Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes schon daran scheitere, dass aufgrund verschiedener Lagerorte des Goldes nicht klar sei, welcher Anleger an welchen Beständen Miteigentum erwerben soll. Außerdem könne die vorhandene Goldmenge dem investierten Anlegerkapital nicht entsprechen, wenn nur an zwei von 365 Tagen des Jahres diese Menge gesichert ist. Hinsichtlich eines hervorgehobenen Qualitätsmerkmals einer Anlage wie einer angeblichen Sicherungsübereignung und einer daraus resultierenden Insolvenzfestigkeit der Anlage dürfe ein Anleger berechtigt erwarten, dass sein Berater die rechtliche Machbarkeit der zugrunde liegenden Konstruktion durchdacht habe.
Der Anlageberater hätte seinen Kunden auf die Risiken der Anlage hinweisen müssen, die sich daraus ergeben, dass es sich hier nicht um den Erwerb von Feingold durch einzelne Anleger und Aushändigung des erworbenen Golds an diese handelt, sondern der hier erworbene zukünftige
Auslieferungsanspruch auf Gold- bzw. Altgoldbestände zielte, die nicht extern kontrolliert wurden, dass diese jederzeit insgesamt dem zeitlichen Gegenwert von 100% der geschuldeten Goldmenge sämtlicher Depotkunden entsprechen.
Der Berater wurde aufgrund seiner Pflichtverletzungen verurteilt, seinem geschädigten Kunden, der verständlicherweise nicht an dem Vertrag mit der PIN GmbH festhalten wollte, so zu stellen, wie er stünde, wenn er sich nicht am Modell „BONUSGOLDKAUF-PLUS“ beteiligt hätte. Zu seinem Schaden gehört insbesondere der Ersatz des für die Beteiligung und deren Kosten eingesetzten eigenen Kapitals sowie die weiteren Ratenzahlungen. Davon musste sich der Anleger allerdings die aus der Kapitalanlage erhaltene Ausschüttungen und die zwei herausgegebenen Feinunzen Gold abzüglich der Versandkosten abziehen lassen.
Unser Angebot: Kostengünstige Ersteinschätzung zur Erlangung von Schadenersatz
Wir prüfen für Sie, ob wir Ihren Anlageschaden durch Ihre Goldinvestition abwenden können. Dafür analysieren wir Ihre damalige Anlageberatung, um festzustellen, ob Ihr Vermittler bzw. dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden kann. Dann informieren wir Sie über die Chancen der Durchsetzung Ihres Anspruchs und die möglichen Kosten. Am Ende entscheiden Sie, ob Sie uns mandatieren möchten.
Wir garantieren Ihnen, dass wir Sie in keinen aussichtslosen Rechtsstreit „treiben“ und Ihnen nur dann unsere Beauftragung empfehlen, wenn Sie am Ende deutlich mehr erhalten als Ihnen der Rechtstreit kostet. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage bei ihrer Versicherung.
Unsere Kompetenz
Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten wir seit Jahren erfolgreich bundesweit geschädigte Anlegerinnen und Anleger außergerichtlich als auch vor Gericht. Wir verfügen über einschlägige Erfahrungen und Erfolge bei der Erstreitung von Schadensersatz für unsere Mandanten gegenüber Beratern und Vermittlern, die ihren Berufspflichten nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind. In Sachen „Goldanlagen“ haben wir durch eine Vielzahl von Mandaten eine besondere Kompetenz.