Wer sein Immobiliar-Verbraucherdarlehen vor Vertragsende zurückführen möchte, den bittet das finanzierende Kreditinstitut regelmäßig mit einer „saftigen“ Vorfälligkeitsentschädigung zur Kasse. Keine gesetzliche Vorschrift „deckelt“ bislang die Höhe. Der Kreditnehmer hat dann drei Möglichkeiten. Entweder findet er sich zähneknirschend mit der Vorfälligkeitsentschädigung ab und zahlt oder er verzichtet frustriert auf die vorzeitige Beendigung des Darlehens oder aber er wehrt sich mutig. Doch kaum ein rechtsunkundiger Darlehensnehmer kann den Konflikt mit seiner Bank zu seinen Gunsten lösen und am Ende die Vorfälligkeitsentschädigung ganz vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren. Ratsam ist für ihn deshalb, einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate zu ziehen. Denn der weiß, wie sich die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden oder reduzieren lässt. Kommt er zum Erfolg, dann spart der Darlehnsnehmer erheblich Geld.
Die Verpflichtung
Die vorzeitige Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages innerhalb der Zinsbindungsfrist verpflichtet den Darlehensnehmer grundsätzlich zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Für die vorzeitige Rückzahlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen wird die Vorfälligkeitsentschädigung nach der sog. Aktiv-Aktiv- oder der Aktiv-Passiv-Methode berechnet. Abhängig von der Höhe der Restvaluta bzw. dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückführung kann die Vorfälligkeitsentschädigung durchaus eine beachtliche Summe ausmachen.
Die Möglichkeiten zu Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Rückzahlung durch Versicherung
Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag kann eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht geltend gemacht werden, wenn die Rückzahlung des Darlehens durch eine Versicherung erfolgt, die die Rückzahlung des Darlehens sichern soll. Auch kann die vorzeitige Rückzahlung mittels einer Kapitallebensversicherung erfolgen. Doch hier muss der Abschluss einer solchen Versicherung aufgrund einer Verpflichtung im Darlehensvertrag erfolgt sein.
Unvollständige Angaben im Darlehensvertrag
Unvollständige Angaben im Darlehensvertrag führen häufig zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Denn immer wieder sind Kreditinstitute ihrer Pflicht nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen, den Darlehensnehmer über die Vertragslaufzeit, über sein Kündigungsrecht sowie über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren. Enthält der Darlehensvertrag unzureichende oder unklare Regelungen zu diesen Informationspflichten, dann ist der Anspruch des Kreditinstitutes auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen. Auch Informationen die für den durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbar oder gar unverständlich sind, lassen das Kreditinstitut leer ausgehen.
Wahrnahme des Sondertilgungsrechts
Wer über ein Sondertilgungsrecht, einem vertraglich vereinbarten, kündigungsunabhängigen Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Darlehensvaluta verfügt, der ist ebenfalls nicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet bis die Frist für die Ausübung des Sondertilgungsrechts abgelaufen ist.
Verzug des Darlehensnehmers
Kommt der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug und das Kreditinstitut kündigt dem Darlehensnehmer deshalb vorzeitig das Darlehen, so schließt das nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs (BGH) die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Beschaffung eines Ersatzdarlehensnehmer
Gelegentlich ist der Darlehensnehmer in der Lage, für sein Darlehen einen Ersatzdarlehensnehmer zu stellen, der bereit ist, das vorzeitig zurückzuführende Darlehen zu übernehmen. Kommt es mit Zustimmung des Kreditinstitutes zu einem solchen Austausch des Darlehensnehmers, so entfällt die Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der neue Darlehensnehmer das Darlehen zu denselben Bedingungen übernimmt.
Ausübung eines Widerrufsrechts
Jedem Verbraucher, der einen Immobiliardarlehensvertrag geschlossen hat, steht ein Widerrufsrecht zu. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt ab Erhalt der Urkunde 14 Tage. Innerhalb dieser kurzen Frist werden allerdings die wenigsten Darlehensverträge widerrufen und die Vorfälligkeitsentschädigung vermieden. Interessant und in den letzten Jahren überaus erfolgreich für Darlehensnehmer, die eine Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden wollen, ist die Nutzung des sog. „ewigen“ Widerrufsrechts. Eine Berufung darauf wird damit begründet, dass die seinerzeit dem Darlehensnehmer erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung entsprach, sodass die vorgesehene zeitliche Befristung des Widerrufsrechts nicht greifen konnte. Kann dafür der Nachweis erbracht werden, ist der Widerruf berechtigt und die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. So simpel das klingt und sehr vielen Darlehensnehmer geholfen hat, durch diesen „Kniff“ die Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden und viel Geld zu sparen, so überaus kompliziert und juristisch anspruchsvoll ist die Durchsetzung des Widerrufes nach einer mehr oder weniger langen Laufzeit des Darlehens. Im Übrigen können sogar bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen unter Berufung auf das ewige Widerrufsrecht zurückgefordert werden.
Fehler bei der Kreditwürdigkeitsprüfung
Die seit dem 21.3.2016 für Kreditgeber bestehende Pflicht, vor Vertragsabschluss eine Kreditwürdigkeitsprüfung bei dem potentiellen Darlehensnehmer durchzuführen, kann auch zur Vermeidung der Vorfälligkeitsentschädigung führen. Denn wenn das Kreditinstitut dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist, verliert es den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten
Hat das Kreditinstitut gegen seine Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer vor bzw. bei Vertragsabschluss verstoßen, so kann dieser dafür Schadensersatz verlangen. Letztlich wird das Kreditinstitut dann auch keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr geltend machen können.
Fazit
Wie gezeigt, gibt es für den Darlehensnehmer viele Möglichkeiten, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu reduzieren oder gar zu vermeiden und gerade in Niedrigzinszeiten so viel Geld zu sparen. Doch die Erfahrung besagt, dass es kaum einem Darlehensnehmer ohne juristischen Beistand gelingt, den „Kampf ums Recht“ und damit letztlich ums Geld zu gewinnen. Nutzen Sie deshalb unseren Service und lassen in einer Ersteinschätzung prüfen, ob Sie eine der genannten Möglichkeiten nutzen können, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden oder zu reduzieren.
Kostengünstige Ersteinschätzung der Vorfälligkeitsentschädigung
Wir prüfen die Forderung Ihres Kreditinstitutes auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Sie erfahren von uns, ob diese berechtigt bzw. angemessen ist.
Wir übernehmen ggf. auf Ihren Wunsch, die Abwehr, Minderung oder Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten.
Grundsätzlich übernehmen wir nur Mandate, wenn in der Angelegenheit Aussicht auf Erfolg besteht und unsere Mandanten am Ende einen Vorteil verbuchen können.
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