Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vermeiden oder Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern

Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vermeiden oder Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern

Wer sein Verbraucherdarlehen vor Ende der Laufzeit vorzeitig zurückzahlen möchte, der muss mit einer Forderung der Bank rechnen – der sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Die Kreditinstitute machen damit die ihnen dadurch entgehenden Zinsen geltend. Deshalb stellt für sie die Vorfälligkeitsentschädigung bzw. das Vorfälligkeitsentgelt Schadensersatz dar. Oft übersteigt die Forderung der Bank aber deutlich ihren Schaden. Das kann dazu führen, dass sich eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens für den Darlehensnehmer nicht lohnt.

Doch bei Darlehensverträgen, die zwischen Mitte 2010 und heute abgeschlossen wurden kann der Darlehensnehmer nicht selten die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ganz vermeiden oder diese zumindest deutlich reduzieren. Sogar bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung lassen sich unter Umständen zurückfordern. Sowohl die Abwehr, die Minderung als auch die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung gilt für alle Verbraucherkreditverträge, ganz gleich, ob sie eine z.B. eine Immobilie oder ein Auto finanzieren. Im Ergebnis kann der Darlehensnehmer erheblich Geld sparen.

 

Fehler der Bank – Vorteil für den Darlehensnehmer

Die Bank gewinnt nicht immer und macht auch nicht immer alles richtig. Das Gesetz verpflichtet die Kreditinstitute aus Verbraucherschutzgründen ihre Kunden ordnungsgemäß über deren Rechte zu belehren und korrekte Pflichtangaben - wie zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung - zu machen. Sind also im Darlehensvertrag z.B. die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, über das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend oder gar falsch, kann die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgewehrt werden.

 

Typischer Fehler: fal­sche Be­rech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung

Nicht selten berechnen die Kreditinstitute die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung falsch. Und das meist natürlich zu ihren Gunsten. Ist das der Fall, dann er­lischt die For­de­rung der Bank. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst jüngst in einem Urteil vom 28.07.2020 (Az. XI ZR 288/19) festgestellt. In diesem Fall konnte der Au­to­käu­fer sei­nen Kre­dit vor­zei­tig ohne Zu­satz­kos­ten zu­rück­zah­len. Denn bei der Er­mitt­lung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung wurde eine fal­sche Re­chen­me­tho­de an­ge­wandt. Damit war der An­spruch auf die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung durch er­lo­schen und der Darlehnsnehmer konnte sich über seine Ersparnis freuen.

Weitere Informationen zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung finden Sie unter www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net.

 

Kostengünstige Ersteinschätzung zur Berechtigung und Berechnung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung

Die Prüfung eines Darlehensvertrages auf Fehler, die den Darlehensnehmer die Vorfälligkeitsentschädigung ersparen, ist Sache eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht. Unsere spezialisierten Anwälte haben bereits zahlreiche Darlehensverträge auf die Einhaltung der strengen gesetzlichen Anforderungen durch die Kreditinstitute geprüft. So sind sie in der Lage, Ihnen relativ schnell in einer kostengünstigen Ersteinschätzung sagen zu können, ob Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen bzw. ob sie diese zurückfordern können.

Wir informieren Sie auch über die möglichen Kosten unserer Tätigkeit. Danach entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen.

Unser Credo: Ein Rechtsstreit muss dem Mandanten stets mehr einbringen als er ihn kostet. Das heißt, wir empfehlen nur dann die Geltendmachung Ihrer Ansprüche, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und Sie am Ende einen Vorteil verbuchen können.