Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehen vermeiden – viel Geld sparen!

Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehen vermeiden – viel Geld sparen!

Wer bei einem Immobiliendarlehen mit einem hohen Zins belastet ist, der ärgert sich in einer Niedrigzinsphase darüber und möchte am liebsten seinen Vertrag beenden und ein für ihn zinsgünstigeren Vertrag abschließen. An eine vorzeitige Vertragsbeendigung denken auch viele Darlehensnehmer, wenn sie zu genügend Geld gekommen sind und den Darlehensvertrag sofort beenden könnten. Nur „einer“ hat daran kein Interesse: das Kreditinstitut. Zahlt aber der Darlehensnehmer eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung als finanziellen Ausgleich dafür, dass sie das vorzeitig zurückgezahlte Geld zu möglicherweise niedrigeren Zinsen wieder neu ausleihen muss, dann ist die Bank oder Sparkasse mit einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages einverstanden. Doch auch wenn sich das Kreditinstitut bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung an Richterrecht halten muss, wird fast immer so viel Geld gefordert, dass der Darlehnsnehmer lieber weiter seinen Vertrag bedient und hohe Zinsen zahlt. Denn die durchschnittliche Höhe der von Kreditinstituten verlangten Vorfälligkeitsentschädigung beträgt immerhin ca. 10 % der Restschuld. Aber es gibt für den einen oder anderen Darlehnsnehmer eine Möglichkeit, die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden.

 

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Entschädigungsforderungen der Kreditinstitute. Der Bundesgerichtshof (BGH) schreibt deshalb eine finanzmathematische Berechnung vor, um zu verhindern, dass die Entschädigung zu einem Nebenentgelt verkommt. Trotzdem bemühen Bankrechtskammern und -senate im Streitfall häufig Sachverständigengutachten, weil die Berechnung kompliziert und oft fehlerhaft ist.

 

Information des Verbrauchers über die Vorfälligkeitsentschädigung

Die Rechtsprechung stellt an die Information des Verbrauchers über die Vorfälligkeitsentschädigung hohe Anforderungen. Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gelten danach als unzureichend, wenn sie, ausgehend von der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, nicht klar und verständlich sind. Unzureichend ist vor allem eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Bei der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung muss allerdings nicht die finanzmathematische Berechnungsformel dargelegt werden, sondern es genügt, wenn wesentliche Parameter benannt sind. Letztlich kommt es darauf an, dass für den Darlehensnehmer die Methode der Berechnung in einer konkreten und für ihn leicht nachvollziehbaren Weise angeben wird, so dass dieser die Höhe der bei vorzeitiger Rückzahlung fälligen Entschädigung anhand der im Kreditvertrag gegebenen Informationen bestimmen kann.

 

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei unzureichender Information 

Keiner ist unfehlbar, auch große Kreditinstitute mit ihren Rechtsabteilungen machen Fehler bzw. genügen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Und so finden sich in manch einem Darlehensvertrag unzureichende Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Stellen sich diese Angaben als unzureichend heraus, dann verliert die Bank oder Sparkasse - der Darlehensgeber - seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Mit anderen Worten: Der Darlehensnehmer ist von der Zahlung der Entschädigung befreit und kann bei einer Umschuldung erheblich sparen. Das gilt natürlich erst recht, wenn kein Darlehen mehr benötigt wird.

 

Hinweis:

Wer bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, obwohl die Angaben dazu im Vertrag unzureichend waren bzw. die falsch berechnet wurde, kann diese auch nachträglich zurückfordern.

 

Prüfung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung

Wir prüfen die Forderung Ihres Kreditinstitutes auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung der Sache und der Höhe nach. Sie erfahren von uns, ob diese berechtigt bzw. angemessen ist.

Wir übernehmen ggf. auf Ihren Wunsch, die Abwehr, Minderung oder Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Bei Erfolg trägt die Gegenseite die Kosten.

Grundsätzlich übernehmen wir nur Mandate, wenn in der Angelegenheit Aussicht auf Erfolg besteht und unsere Mandanten am Ende einen Vorteil verbuchen können.

Für Rechtsschutzversicherte kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Versicherung.