Es kommt immer wieder vor, dass bei einem Diebstahl des Portemonnaies den Dieben die EC-Karte mit der dazugehörigen Persönlichen Identifikationsnummer (PIN) in die Hände fällt. Besonders älteren Menschen fällt es schwer, sich die Geheimzahl zu merken. Auch wenn sie wissen, dass dies sehr fahrlässig ist, denken sie, es werde schon nichts passieren. Wird aber dann nach einem Diebstahl oder auch einem sonstigen Verlust des Portemonnaies die EC-Karte durch Dritte missbräuchlich unter Nutzung der PIN eingesetzt, weigert sich fast immer das Kreditinstitut. Die Begründung: Eine Bargeldabhebung am Geldautomaten könne nicht ohne die Kenntnis der dazugehörigen PIN erfolgen. Was aber, wenn den Dieben anstelle der richtigen PIN die PIN in verschlüsselter Form in die Hände fällt? Ein Gericht hatte jüngst darüber zu entscheiden.
Der Diebstahl
Auf einer Autobahnraststätte in Italien wurde einem EC-Karteninhaber sein Portemonnaie mit samt der EC-Karte gestohlen. Schon 20 Minuten später wurden mit Hilfe der EC-Karte insgesamt 1.000 Euro abgehoben. Der EC-Karteninhaber hatte den Verlust seiner Karte schnell bemerkt und ließ diese sperren. Seine Bank belastete sein Konto trotzdem mit einem Betrag von 1.000 Euro sowie mit 11 Euro an Gebühren für zwei Geldautomatenverfügungen im Ausland.
Die verschlüsselte PIN
Der EC-Karteninhaber hatte seine EC-Karte in seinem Portemonnaie zusammen mit einem kleinen handgeschriebenen Zettel aufbewahrt. Darauf waren diverse Telefonnummern sowie die für die Girokarte ausgegebene vierstellige Geheimzahl (PIN) in verschlüsselter Form notiert. Die Verschlüsselung sah so aus: Die PIN (4438) hatte er in zwei Schritten in Primzahlen zerlegt und die gewonnenen Zahlen 2, 7 und 317 zusammenhängend und ohne Bezug als „27317“ auf den Zettel geschrieben. Über die verschlüsselte Form der PIN hinaus hatte er diese nicht in seinem Portemonnaie aufbewahrt und auch nicht auf der Karte vermerkt. So war er der Meinung, die Täter müssten im Besitz einer Technik gewesen sein, mit der es ihnen gelang, das Geld auch ohne Kenntnis der PIN abzuheben und so die Verschlüsselung auszuhebeln.
Das Urteil: Bank muss Geld überwiegend erstatten
Das Gericht gab der Klage des geschädigten EC-Karteninhabers weitgehend statt. Er musste sich „lediglich“ 150 EUR in Rechnung stellen lassen, da die Bank auf Grund der Verwendung des dem Kläger gestohlenen "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" (EC-Karte) in dieser Höhe einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch habe. Ansonsten wurde der Bank kein weitergehender Anspruch auf Ersatz des Schadens zugesprochen, da dieser weder durch eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers herbeigeführt worden sei. Der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten nicht dadurch verletzt, indem er seine EC-Karte zusammen mit der in verschlüsselter Form notierten PIN in seinem Portemonnaie verwahrt hatte. Die Verschlüsselung sei ausreichend komplex und sicher gewesen. Auch dem Sachverständigen war es zunächst nicht gelungen, die Zahlenfolge 27317 zu dechiffrieren und hieraus die PIN zu errechnen, obwohl er die Rechenweise des Klägers kannte. Wie den Tätern innerhalb weniger Minuten eine Decodierung gelang, ließ sich nicht nachzuvollziehen.
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