Verjährungsbeginn – Verbraucherfreundliche Revolution durch EuGH bei unwirksamen Vertragsklauseln?

Verjährungsbeginn – Verbraucherfreundliche Revolution durch EuGH bei unwirksamen Vertragsklauseln?

Immer wieder ärgern sich Verbraucher, wenn sie einen Rechtsanspruch haben, ihn aber wegen Verjährung nicht durchsetzen können. Ist einmal die Frist verpasst, dann gewährt das Gesetz dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Obwohl der Anspruch nicht erloschen ist, kann der Schuldner also mit dem sog. Einwand der Verjährung verhindern, dass der Gläubiger zu seinem Recht kommt. Will man also seinen Anspruch durchsetzen, darf man die jeweilige Verjährungsfrist nicht verpassen. Doch wann beginnt bzw. endet diese „Schicksalsfrist“?

 

Verjährungsfristen und Fristbeginn

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt im Zivilrecht grundsätzlich drei Jahre, beginnend ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Ausnahmsweise kann sie  aber auch zehn oder bis zu 30 Jahre betragen, je nachdem, um was für einen Anspruch es sich handelt. Wenn der Verbraucher für sich klären konnte, welche Verjährungsfrist für seinen Anspruch relevant ist, steht er vor der Frage nach dem Fristbeginn. Diese Frage kann ein Nichtjuristen schwer beantworten. Denn auch Juristen streiten nicht selten über den Fristbeginn, denn damit steht und fällt die Berechnung, wann der Tag gekommen ist, ab dem man den bestehenden Anspruch nicht mehr durchsetzen kann.

 

Bisher geltender Grundsatz

Ansprüche auf Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln gezahlten Beträgen unterliegen nach deutschem Recht z.B. bei einem Darlehensvertrag einer dreijährigen Verjährungsfrist, die zum Zeitpunkt der Zahlung zu laufen beginnt. 

Der  BGH hat zudem erst kürzlich entschieden, dass bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen die Verjährungsfrist für Zinsnachforderungen erst mit  Beendigung des Sparvertrages beginnt. 

 

Die Revolution

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Vorabentscheidung auf Vorlage eines französischen Gerichts zur Auslegung der Missbräuchliche Klauselrichtlinie (Entscheidung vom 10. Juni 2021, C-776/19 bis C-782/19) klargestellt, dass missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für den Verbraucher unverbindlich und als von Anfang an nicht existent anzusehen sind. Das heißt, dass Forderungen auf Erstattungen vor dem 1.1.2018 gezahlter oder auch nicht erhaltender  Beträge noch nicht verjährt sind. Denn die Rechtsposition des EuGH lässt keinen anderen Schluss zu, dass der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in seinem Vertrag enthaltenen Klausel keiner Verjährungsfrist unterliegt. Eine Verjährungsfrist für die Rückerstattung von aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge, die bereits abgelaufen ist, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von der Missbräuchlichkeit dieser Klausel Kenntnis zu nehmen, steht nicht mit der Richtlinie in Einklang. Mit anderen Worten: Die Verjährung eines Vertragsanspruchs, dem eine rechtsmissbräuchliche Klausel zu Grunde liegt, beginnt nicht, bevor der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit Kenntnis hatte.

Spannend dürfte sein, wie der BGH auf dieses Überlegung reagiert. Nicht alle Entscheidungen, die der EUGH in letzter Zeit getroffen hat, fanden die Gegenliebe des BGH.

 

Wem nützt diese EuGH-Entscheidung?

Grundsätzlich profitieren von dieser EuGH-Entscheidung alle Verbraucher in deren Verträgen – ganz gleich welchen Inhalts – rechtsmissbräuchliche Klauseln enthalten sind. Denn sie können nun zum einen ihre Forderungen später als bislang gedacht und zum anderen länger als bislang praktiziert geltend machen. Ganz aktuell betrifft das z.B. die Erstattung rechtswidriger Bankgebühren an die betroffenen Kunden von Banken und Sparkassen. Diese können nunmehr ihre Forderungen für einen längeren Zeitraum geltend machen und damit auch mehr Geld zurückerhalten.

Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages und Rückerstattung der Beiträge abgelehnt?

 

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