Vergessene Schulden können verjährte Schulden sein

Vergessene Schulden können verjährte Schulden sein

Vergessene Schulden können verjährte Schulden sein

Nichts ist von Dauer. Und so verhält es sich auch mit Schulden, selbst wenn es manchmal dauert bis sie verjährt sind. Wenn das der Fall ist, kann die Forderung kein Gläubiger und kein Inkassounternehmen mehr durchsetzen. Dann ist man schuldenfrei.

 

Verjährungsfristen

Die Verjährung ist gesetzlich geregelt. Bei Schulden kommen zwei Verjährungsmöglichkeiten in Betracht. Zum einen kann die Forderung tituliert sein. Das bedeutet, dass in der Vergangenheit ein Urteil gefällt wurde oder ein Vollstreckungsbescheid eines Amtsgerichts vorliegt. Hier gilt § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, eine Norm, die eine dreißigjährige Verjährungsfrist vorsieht. Existiert kein „Titel“, so verjährt gem. § 195 BGB der Anspruch nach drei Jahren.

Wenn ein Inkassobüro damit droht, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten und keine Gerichts- und ggf. Anwaltskosten geltend macht, dann ist von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen. Denn ein Mahnverfahren ist nur dann erforderlich, wenn noch kein Titel vorliegt.

 

Was tun bei verjährt geglaubten Forderungen?

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Schuld tatsächlich verjährt ist. Hier muss jeder Betroffene für sich selbst entscheiden, ob er das für sich alleine klären kann. Dabei ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zum 31.12. beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Schuldner davon auch wusste. Ergibt die Prüfung, dass die Forderung verjährt ist, dann kann man das Schreiben des Inkassobüros entweder ignorieren oder aber antworten, dass Einrede der Verjährung erhoben wird. Ist man sich aber unsicher, ob man Erfolg hat oder aber das Inkassobüro gibt keine Ruhe, dann sollte man einen Rechtsanwalt konsultieren. Das macht ggf. auch deshalb Sinn, wenn man sich gegen einen Schufa-Eintrag wehren muss oder diesen von Vornherein unter allen Umständen unterbinden möchte.

 

Unser Angebot: Kostengünstige Ersteinschätzung der Verjährung und der Forderungsabwehr

Wir prüfen für Sie in einer kostengünstige Ersteinschätzung ob die Forderung Ihres Gläubigers (Inkassobüros) bereits verjährt ist. Ist unsere Prüfung für Sie positiv, dann wehren wir für Sie auf Ihren Wunsch die Forderung und ggf. auch einen Schufaeintrag ab.

Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, stellen wir für Sie die Deckungsanfrage, um die verjährte Forderung abzuwehren.