Unwirksamkeit der AGB eines deutschen Edelmetallhauses: Eine juristische Analyse

Unwirksamkeit der AGB eines deutschen Edelmetallhauses: Eine juristische Analyse

In der heutigen Geschäftswelt sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ein unverzichtbares Instrument, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Dienstleistungen und Produkte zu definieren. Allerdings können unzureichend formulierte AGB, wie im Fall eines deutschen Edelmetallhauses, schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere der § 8 der AGB wirft erhebliche rechtliche Bedenken auf, die die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung und die Rechte der Kunden in Frage stellen.

 

Inhalt der AGB und deren Problematisierung

§ 8 der AGB des deutschen Edelmetallhauses sieht vor:

(1) Der Kunde beauftragt den Anbieter die erworbenen Artikel in Hochsicherheitstresoren in den Räumlichkeiten des Anbieters in Form einer Sammelverwahrung aufzubewahren. Eine automatische Auslieferung der durch den Anbieter im Auftrag des Kunden erworbenen Ware an den Kunden unmittelbar nach Erwerb durch den Anbieter ist nicht möglich. Der Kunde kann nach der Einlagerung jederzeit die Auslieferung der Artikel entsprechend der Bedingungen in § 9 dieser AGB verlangen.

(2) Die Eigentumsübertragung erfolgt nach § 930 BGB. Der Anbieter und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den erworbenen Artikeln auf den Kunden übergeht. Der Anbieter und der Kunde sind sich darüber einig, dass der Anbieter den Besitz an den in seinen Räumlichkeiten in Hochsicherheitstresoren eingelagerten Artikel für den Kunden nach Maßgabe der §§ 868, § 688 Abs. 1 BGB mitteln wird. Der Kunde ist Eigentümer des Sondervermögens.

 

Der strittige § 8 der AGB enthält zwei wesentliche Punkte. Erstens wird festgelegt, dass der Kunde den Anbieter beauftragt, die erworbenen Artikel in Hochsicherheitstresoren in Form einer Sammelverwahrung aufzubewahren. Die sofortige Auslieferung der erworbenen Ware nach dem Erwerb ist demnach ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass der Kunde nicht nur auf die physische Verfügbarkeit seiner erworbenen Artikel verzichten muss, sondern auch auf die Möglichkeit, diese jederzeit in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung könnte als eine unzulässige Benachteiligung des Kunden interpretiert werden, da sie dessen Rechte erheblich einschränkt.

Zweitens wird in den AGB die Eigentumsübertragung gemäß § 930 BGB geregelt, wobei sowohl der Anbieter als auch der Kunde sich einig sind, dass das Eigentum an den Artikeln auf den Kunden übergeht. Diese Formulierung ist jedoch nicht ohne Weiteres rechtlich tragfähig. Die AGB verletzen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, was zur Folge hat, dass der Kunde kein wirksames Eigentum an den erworbenen Artikeln erwirbt.

 

Verletzung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes

Ein zentrales Problem der AGB liegt in der Art der Verwahrung der Artikel. Die AGB sehen eine Sammelverwahrung vor, was bedeutet, dass die Artikel nicht als individuelle, gekennzeichnete Gegenstände übergeben werden. Für einen wirksamen Eigentumserwerb ist es jedoch erforderlich, dass sowohl die betreffenden Gegenstände als auch der Aufbewahrungsort konkret benannt und beschrieben sind. Diese Voraussetzungen sind in den AGB eines deutschen Edelmetallhauses offensichtlich nicht erfüllt.

Die ungenaue Formulierung führt dazu, dass der Kunde in einer rechtlich unsicheren Position ist. Er kann nicht sicher sein, ob er tatsächlich Eigentum an den erworbenen Artikeln erlangt hat oder ob diese im Falle einer Insolvenz des Anbieters als Teil des Unternehmensvermögens behandelt werden. Diese Unsicherheit kann für den Kunden nicht nur finanziell nachteilig sein, sondern auch das Vertrauen in die Geschäftsbeziehung erheblich beeinträchtigen.

 

Rechtsprechung

In einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2023 stellte das Gericht fest, dass die AGB des Unternehmens nicht nur unklar, sondern auch rechtlich nicht haltbar sind.

In dem Urteil des Landgericht Würzburgs vom 11.11.2020 (21 O 26/20) hat das Gericht zu einem Parallelfall ausgeführt:

„Das vorliegend abgeschlossene Geschäft entspricht nicht dem üblichen Goldkauf, bei dem eine bestimmte Menge Gold zu einem bestimmten Preis erworben und dann durch den Erwerber aufbewahrt wird. Das Risiko eines solchen (üblichen) Kaufes beschränkt sich auf die Wertschwankungen von Gold mit der Folge, dass ggf. der volle gezahlte Kaufpreis bei einer Weiterveräußerung nicht mehr erzielt werden kann. Hier dagegen erhält der Kunde für den von ihm gezahlten Kaufpreis kein physisches Gold, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auslieferung der dem Kaufpreis entsprechenden Goldmenge. Wie alle lediglich schuldrechtlichen Ansprüche birgt dies die Gefahr, dass dann, wenn das Geschäftsmodell nicht erfolgreich ist, Zahlungsansprüche mangels Liquidität nicht erfolgreich durchgesetzt werden können. Gerade für den Fall der Insolvenz der Verkäuferin bestand keine ausreichende Sicherung der Ansprüche der Kunden. Zwar wird in § 8 der AGB ein jederzeitiger Anspruch auf Auslieferung der für den Kunden im Depot eingelagerten Goldmenge bestimmt. Allerdings wird entgegen dieser Bestimmung gerade kein Eigentum des Kunden an eindeutig zuordenbaren einzelnen konkreten Goldgegenständen begründet, sondern lediglich Sicherungseigentum gem. § 6 der AGB. Das in § 6 der AGB enthaltene Sicherungseigentum schützt den Kunden im Falle der Insolvenz des Verkäufers nicht. Die genannte Bestimmung führt mangels Bestimmtheit gerade nicht zu einer dinglichen Sicherung des Kunden. Nachdem nicht einzelne besonders gekennzeichnete Gegenstände zur Sicherung übereignet werden, sondern Sicherungseigentum an den sich „im Eigentum der P. befindlichen und in ihren Tresorbehältnissen lagernden Beständen an 999/1.000 Goldbarren sowie Altgoldgegenständen in den Tresorbehältnissen der P.", handelt es sich um einen Raumsicherungsvertrag, dessen Wirksamkeit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen muss. Voraussetzung ist dabei, dass sowohl die der Sicherungsübereignung unterfallenden Gegenstände, als auch der Aufbewahrungsort konkret benannt und beschrieben werden und der Sicherungsanteil des Sicherungsnehmers benannt wird. (..) Nach § 6 der AGB werden dem Kunden „Miteigentumsanteile" als Sicherheit übereignet. Die Größe dieser Anteile wird jedoch nicht benannt. Damit ist die Bestimmung des Umfangs des Sicherungseigentums des einzelnen Kunden nicht in der Sicherungsübereignung selbst festgelegt und ist daher bereits aus diesem Grunde mangels Bestimmtheit als unwirksam anzusehen. Auch im Falle einer wirksamen Sicherungsübereignung führt dies nicht zu einem Aussonderungsrecht des Sicherungseigentümers, sondern lediglich zu einem Absonderungsrecht, wobei dem Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht gem. § 166 Abs.1 InsO zusteht und der Erlös davon abhängig ist, in welchem Umfang überhaupt noch verwertbare Gegenstände vorhanden sind, nachdem die Sicherungsvereinbarung in § 6 AGB so ausgestaltet ist, dass die P. „berechtigt ist, Goldbarren und Altgoldgegenstände auszutauschen, wenn sie es für den Geschäftsbetrieb nach eigenem Ermessen als angemessen erachtet". Insoweit besteht für den Käufer, der sein Gold beim Verkäufer belässt, das Risiko eines hohen, wenn nicht sogar vollständigen Verlustes seines erworbenen Goldes. Dieses Risiko geht weit über das Wertverlustrisiko beim normalen Goldkauf hinaus. Zudem wird für den Kunden in § 8 Abs. 1 Satz 1 der AGB ein jederzeitiger Anspruch auf Auslieferung der für ihn bei der P. im Depot gelagerten Goldmenge statuiert Auch die Überschrift des zu unterzeichnenden Formulars als „Auftrag zum Erwerb von physischem Feingold" ruft beim durchschnittlichen Kunden die Vorstellung hervor, Gegenstand des Vertrages sei der Erwerb einer bestimmten Menge von physischem Goldes, unabhängig davon, ob dies dem Kunden ausgehändigt oder für diesen eingelagert wird. Dies ist jedoch entsprechend den weiteren Regelungen der AGB bei der Depoteinlagerung gerade nicht der Fall. So wird in § 6 der AGB lediglich - nach Ansicht des erkennenden Gerichts sogar unwirksam - nur Sicherungseigentum an nicht individualisierbaren und damit dem Kunden gerade nicht konkret zuordenbaren Goldgegenständen begründet, sodass ein in § 8 (1) der AGB beschriebener Herausgabeanspruch gerade nicht besteht und damit auch kein ggf. insolvenzsicheres Aussonderungsrecht, welches aber durch die Bestimmung des § 8 Abs. 1 der AGB und der genannten Überschrift suggeriert wird."

Weiterhin verweist das Landgericht Schweinfurt in dessen Urteilen vom 18.10.2024 (Az.: 24 O 850/22 und 24 O 860/22) auf das oben genannte.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass unzureichend formulierte AGB erhebliche rechtliche Risiken für Unternehmen darstellen und die Rechte der Verbraucher gefährden können, sowie nicht nur rechtlich problematisch sind, sondern auch das Vertrauen der Verbraucher in die Geschäftsbeziehung gefährden können.

 

Rechtliche Implikationen: Aussonderungs- und Absonderungsrechte

Ein weiterer kritischer Aspekt der AGB ist die Aussage, dass es weder ein Aussonderungs- noch ein Absonderungsrecht gibt. Diese Feststellung hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Nach § 47 InsO kann der Kunde kein Aussonderungsrecht an den Goldbarren geltend machen, da ein wirksamer Eigentumserwerb nicht stattgefunden hat. Dies bedeutet, dass der Kunde im Falle einer Insolvenz des Anbieters keine Ansprüche auf die physischen Goldbarren hat.

Die rechtlichen Implikationen sind gravierend. Sollte der Anbieter in finanzielle Schwierigkeiten geraten und Insolvenz anmelden müssen, würde der Kunde lediglich einen Anspruch auf den Verwertungserlös der Goldbarren haben. Dies führt zu einer erheblichen Unsicherheit, da der Wert dieser Goldbarren in der Regel über dem Verwertungserlös liegt. Zudem könnte der Verwertungserlös in einem solchen Fall durch die Kosten der Insolvenzverwaltung weiter reduziert werden, was zu einem weiteren finanziellen Nachteil für den Kunden führen könnte.

Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter im Falle einer wirksamen Begründung eines Eigentumsanteils gemäß § 166 InsO das Recht, das Eigentum zu verwerten. Dies würde bedeuten, dass der Kunde lediglich einen Anspruch auf den Verwertungserlös hätte, was mit einem erheblichen Wertverlust verbunden sein kann. Im schlimmsten Fall könnte der Kunde am Ende mit einem finanziellen Nachteil dastehen, während die physische Ware in den Händen des Insolvenzverwalters verbleibt.

 

Die Rolle der Vertragsfreiheit und deren Grenzen

Es ist wichtig zu betonen, dass die Vertragsfreiheit in Deutschland grundsätzlich einen hohen Stellenwert hat. Unternehmen haben das Recht, ihre AGB nach ihren Bedürfnissen zu gestalten. Doch diese Freiheit findet ihre Grenzen im Rahmen des gesetzlichen Schutzes der Verbraucher. Insbesondere die §§ 305 ff. BGB, die die Regelungen über AGB enthalten, zielen darauf ab, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu verhindern. Die vorliegende AGB könnte als ein Beispiel für eine solche unangemessene Benachteiligung angesehen werden.

Die Regelungen zur Sammelverwahrung und zur Eigentumsübertragung könnten als intransparent und möglicherweise irreführend wahrgenommen werden. Wenn Kunden nicht klar und deutlich darüber informiert werden, welche Rechte sie tatsächlich haben, könnte dies als Verstoß gegen die Informationspflichten des Anbieters gewertet werden. Eine solche Intransparenz könnte im Streitfall vor Gericht zu einer Ungültigkeit der entsprechenden Klauseln führen.

 

Die Auswirkungen auf das Verbrauchervertrauen

Die Unwirksamkeit der AGB hat nicht nur rechtliche, sondern auch psychologische Auswirkungen auf das Verbrauchervertrauen. Kunden, die sich in einer derartigen rechtlichen Grauzone befinden, könnten das Vertrauen in die Integrität des Anbieters verlieren. Ein Mangel an Klarheit in den AGB kann dazu führen, dass Kunden sich von dem Anbieter abwenden und alternative Optionen in Betracht ziehen. Dies kann langfristig zu einem Rückgang der Kundenzufriedenheit und damit zu einem Verlust von Marktanteilen führen.

Verbraucher sind zunehmend sensibilisiert für ihre Rechte und erwarten Transparenz in den Geschäftsbedingungen. Unternehmen, die diese Erwartungen nicht erfüllen, riskieren nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch einen erheblichen Reputationsschaden. In einer Zeit, in der soziale Medien und Online-Bewertungen eine entscheidende Rolle spielen, kann eine negative Wahrnehmung schnell zu einem massiven Rückgang des Kundenstamms führen.

 

Die Notwendigkeit einer rechtlichen Überprüfung

Angesichts der potenziellen rechtlichen Mängel in den AGB eines deutschen Edelmetallhauses ist es für das Unternehmen unerlässlich, eine umfassende rechtliche Überprüfung der bestehenden Bedingungen vorzunehmen. Eine professionelle rechtliche Beratung kann helfen, die AGB so zu gestalten, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und gleichzeitig die Interessen des Unternehmens schützen.

Eine solche Überprüfung sollte nicht nur die spezifischen Klauseln in § 8 betreffen, sondern auch alle anderen relevanten Abschnitte der AGB. Es ist entscheidend, dass alle Aspekte der Kundenbeziehung klar und verständlich geregelt sind, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die AGB sollten so formuliert sein, dass sie sowohl den gesetzlichen Anforderungen genügen als auch die Rechte der Kunden respektieren.

 

Die Rolle der Aufsichtsbehörden und rechtlichen Rahmenbedingungen

Neben der internen Überprüfung der AGB ist auch die Rolle der Aufsichtsbehörden nicht zu vernachlässigen. In Deutschland gibt es verschiedene Institutionen, die für die Überwachung der Einhaltung von Verbraucherschutzgesetzen zuständig sind. Diese Behörden können bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben eingreifen und Unternehmen zur Änderung ihrer AGB auffordern. Dies kann nicht nur zu rechtlichen Konsequenzen führen, sondern auch zu einem erheblichen Imageschaden für das Unternehmen.

Darüber hinaus sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für AGB in der Europäischen Union durch verschiedene Richtlinien und Verordnungen geregelt. Unternehmen, die international tätig sind, müssen sicherstellen, dass ihre AGB auch den Anforderungen anderer Länder entsprechen. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der jeweiligen rechtlichen Vorgaben und kann zusätzliche Komplexität in die Gestaltung der AGB einbringen.

 

Fazit: Notwendigkeit rechtlicher Klarheit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die AGB eines deutschen Edelmetallhauses, insbesondere § 8, in ihrer derzeitigen Form erhebliche rechtliche Mängel aufweisen und möglicherweise als unwirksam angesehen werden können. Die Verletzung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes führt dazu, dass Kunden kein wirksames Eigentum an den erworbenen Artikeln erwerben. Unternehmen sind daher dringend angehalten, ihre AGB klar und rechtlich einwandfrei zu formulieren, um rechtliche Auseinandersetzungen und finanzielle Verluste zu vermeiden.

Ein rechtlich fundierter Rahmen ist nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für die Kunden von entscheidender Bedeutung, um Vertrauen und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Die AGB sollten so gestaltet sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Rechte der Kunden angemessen schützen. Nur so kann eine langfristige und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Kunde aufgebaut werden, die auf Transparenz und Fairness basiert.

In einer zunehmend wettbewerbsorientierten und komplexen Geschäftswelt ist es unerlässlich, dass Unternehmen die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Geschäfte ernst nehmen. Die AGB sind nicht nur ein rechtliches Dokument, sondern auch ein Ausdruck der Unternehmensphilosophie und der Beziehung zu den Kunden. Eine klare, faire und rechtlich einwandfreie Gestaltung der AGB ist daher von größter Bedeutung für den langfristigen Erfolg und die Reputation eines Unternehmens.

 

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