Wir klagten mit Erfolg für unsere Mandantin, einer verbraucherschützenden Einrichtung, vor dem Landgericht Osnabrück gegen eine Kreissparkasse aus Niedersachsen wegen Verstoßes aus einem Vertragsstrafenversprechen.
Abgemahnte Entgeltklausel inhaltsgleich weiterverwendet
Die Kreissparkasse aus Niedersachsen hatte sich mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet, eine verbraucherunfreundliche Entgeltklausel zur Aussetzung (Einrichtung/Änderung/Aussetzung) eines Dauerauftrages nicht weiter zu verwenden. Dieser Verpflichtung kam sie allerdings nicht nach. Einige Zeit nach Abgabe der Unterlassungserklärung fanden Mitarbeiter unserer Mandantin in einem Werbeflyer der Sparkasse eine inhaltsgleiche Klausel.
Vertragsstrafe durchgesetzt
Das Gericht gab unserer Mandantin Recht. Die Sparkasse wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5001 € nebst Zinsen wegen Verstoßes gegen die im Unterlassungsvertrag übernommene Verpflichtung, ihre Entgeltklausel für die Aussetzung eines Dauerauftrages nicht weiter zu verwenden verurteilt. Auch bei der Preisangabe für eine bestimmte Leistung in einem Flyer handele es sich nicht bloß um eine werbliche Aussage, sondern um eine AGB-Klausel, auch wenn sie nicht textlich in den Geschäftsbedingungen verwandt, sondern dort auf sie verwiesen werde. Denn grundsätzlich sei die Verpflichtung zur Unterlassung einer Verwendung von Entgelttatbeständen weit zu verstehen. Das Verschulden der Sparkasse könne nicht als geringfügig eingeschätzt werden, weil die Flyer noch etwa 1,5 Jahre nach Abschluss des einschlägigen Unterlassungsvertrages ausgehändigt wurden. Zudem habe die Sparkasse die Gebühr für die Aussetzung eines Dauerauftrages von 1,50 € zum Zeitpunkt der Unterlassungserklärung sogar noch auf 2,00 € erhöht.
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