Unser Erfolg: Rechtsmissbräuchliche Klausel der VR-Bank Werdenfels eG für die Annahmefrist von Überweisungen gerichtlich geahndet

Unser Erfolg: Rechtsmissbräuchliche Klausel der VR-Bank Werdenfels eG für die Annahmefrist von Überweisungen gerichtlich geahndet

Wir klagten mit Erfolg für eine Verbraucher schützende Institution vor dem Landgericht München I gegen eine VR-Bank aus Bayern wegen Verstoßes gegen ihre abgegebene Unterlassungserklärung bzgl. ihrer Klausel über die Annahmefrist für Überweisungen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis.

Der Klagegrund

Unsere Mandantin mahnte zunächst die Bank wegen der Verwendung ihrer rechtsmissbräuchlichen Klausel für die Annahmefrist für Überweisungen ab, die sog. Cut-Off Zeit verwendet. Die Festlegung eines Cut-Off-Zeitpunkts bewirkt, dass ein nach diesem Zeitpunkt eingehender Zahlungsauftrag im Hinblick auf die Ausführungsfrist erst als am nächsten Geschäftstag zugegangen gilt. Die Bank wurde deshalb aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dem kam sie auch nach, verwendete die beanstandete Klausel seit Januar 2018 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis aber inhaltsgleich weiter. Deshalb stellte unsere Mandantin der Bank eine Rechnung in Höhe von 5001 EUR. Als nichts geschah, wurden wir mit der Angelegenheit beauftragt und forderten dann die Bank nochmals zur Zahlung der Vertragsstrafe auf. Eine Einigung schlug fehl, sodass eine Klage notwendig wurde.

Das Erfolgsurteil

Das Gericht folgte unserer Rechtsauffassung und gestand unserer Mandantin den geltend gemachten Anspruch auf Vertragsstrafenzahlung zu. Denn in der Verwendung der Sekundärklausel liege eine Zuwiderhandlung gegen die vertraglich übernommene Unterlassungspflicht vor. Die Bank habe mit der angegriffenen Sekundärklausel im Januar 2018 eine von der vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung erfasste inhaltsgleiche Klausel verwendet. Ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung liege nicht nur dann vor, wenn die beanstandete Primärklausel wortgleich verwendet wird, sondern auch mit jeder Verwendung einer inhaltsgleichen Klausel. Nach einhelliger Ansicht sind Cut-Off-Zeitpunkte unmittelbar nach der Mittagspause genauso unzulässig wie solche vor 12:00 Uhr, d.h. in der ersten Hälfte des Geschäftstages liegende. In beiden Fällen wurde der Cut-Off Zeitpunkt auf eine unzulässige Uhrzeit gelegt, sodass von einer Inhaltsgleichheit der Klauseln auszugehen war.

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Unsere Kompetenz

Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind mit dem Geschäftsgebaren der Banken und Sparkassen bestens vertraut. Wir vertreten seit Jahren erfolgreich bundesweit Bankkunden und Verbraucherschutzeinrichtungen wegen rechtswidriger Klauseln sowie unrechtmäßig erhobener Gebühren außergerichtlich als auch vor Gericht. Indem wir eine Reihe von Grundsatzurteilen gegen Kreditinstitute für unsere Mandanten erstritten haben, konnten wir am Ende einer Vielzahl von Verbrauchern helfen.