UDI-Gesellschaften: Insolvenzen, Rückforderungen, Schadensersatz, Anlagevermittlerhaftung

UDI-Gesellschaften: Insolvenzen, Rückforderungen, Schadensersatz, Anlagevermittlerhaftung

Gehören auch Sie zu den ca. 17.500 Anlegern der UDI? Befürchten auch Sie den Totalverlust Ihres Geldes? Wurde von Ihnen Geld zurückgefordert? Wissen auch Sie nicht, was Sie jetzt tun sollen? Dann nehmen Sie sich die Zeit und lesen Sie, was wir Ihnen nach gründlicher Recherche mit langjähriger Erfahrung und nachgewiesener Kompetenz fachanwaltlich raten können.

 

Der grüne Traum vom sicheren Geld

„Grünes Geld. Saubere Rendite.“, heißt es bei der UDI. Das klingt so schön für umweltbewusste Kleinanleger. Geld verdienen und einen Beitrag für den Umwelt- und Klimaschutz leisten. UDI, einer der größten Anbieter für grüne Geldanlagen, sog. Ökoinvestments, versprach es. Und das schönste: Dafür sollte ein Festzins gezahlt werden, also kein Risiko. Inzwischen sind viele UDI-Gesellschaften insolvent. Von ausbleibenden Zinsen ist bei den betroffenen Anlegern keine Rede mehr. Jetzt geht es um alles, um die Sicherung der getätigten Investition und den Schutz vor (weiteren) Verlusten.

 

Späte Warnung

Seit dem Jahre 2018 Finanztest warnen Finanzexperten Anleger vor Verlusten bei der UDI-Gruppe mit ihren UDI-Fonds. Der damalige Anlass war der Ausfall der geplanten Rückzahlungen des von der UDI vermittelten Nachrangdarlehens „Te Solar Sprint II GmbH & Co. KG“.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erstellte eine Warnliste, auf der die Gesellschaften erfasst sind, die gem. § 11a des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) unerlaubte Einlagengeschäfte betrieben haben.

Nach § 11a Abs. 1 VermAnlG sind Emittenten von Vermögensanlagen nach Beendigung des öffentlichen Angebots einer Vermögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, unverzüglich zu veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen. Nachfolgend aufgelistet sind die von der BaFin mitgeteilten Veröffentlichungen nach § 11a VermAnlG der Emittenten der UDI-Gruppe:

•             UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG (20. Juni 2018)

•             UDI Energie FESTZINS X (10) GmbH & Co. KG (12. Juni 2019)

•             UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG (20. Juni 2018, 12. Juni 2019)

•             te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG (17. Januar 2019)

•             UDI Energie 11 GmbH & Co. KG (12. Juni 2019)

•             te energy sprint I GmbH & Co. KG (13. Februar 2020)

•             UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG (18. Dezember 2020)

•             UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG (12. Juni 2019)

•             UDI Immo Sprint FESTZINS II GmbH & Co. KG

•             UDI Energie FESTZINS 13 GmbH & Co. KG (18. Dezember 2020)

•             UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG (18. Dezember 2020) 

 

Abwicklungsbescheide der BaFin

Die BaFin ordnete mit Bescheiden vom 27. Mai 2021 für nachfolgende Gesellschaften bei gleichlautender Begründung die Einstellung des Einlagengeschäfts und die Abwicklung unerlaubt betriebener Geschäfte, also die sofortige Rückzahlung des Anlegergeldes, an.

„Die … nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreibt damit das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die …, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.“

  • UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG, Chemnitz
  • UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG, Chemnitz
  • UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG, Chemnitz
  • UDI Energie FESTZINS VIII GmbH & Co. KG, Chemnitz

 

Unklare Nachrangklausel – klarer Verstoß gegen

UDI-Verträge enthalten eine Nachrangklausel, die nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht. Ihr Rechtsfehler: Sie verdeutlicht Anlegern nicht klar, dass sie im Falle der Insolvenz ihrer Anlagefirma bei der Verteilung des noch vorhandenen Vermögens die letzten in der Gläubigerreihe sind. Mit anderen Worten: Die wenigsten Anleger konnten erkennen, dass sie im schlimmsten Falle – der Insolvenz - leer ausgehen, weil am Ende für sie kein Geld mehr vorhanden ist. Nachrang wird damit zu einem nicht wieder gut zu machendem Nachteil. Sollte sich die Nachrangklausel auch in Ihrem Vertrag als unwirksam herausstellen, können Sie von einem Vorteil ausgehen, weil bei der Anmeldung Ihrer Forderungen im Insolvenzfall diese dann ggf. vollständig angemeldet werden könnten. Im Übrigen ist das auch ein wichtiger Ansatz bei der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegenüber Ihrem Berater bzw. Vermittler. Denn wer über die Risiken der Geldanlage bei der Anlageberatung nicht umfassend aufgeklärt wurde, kann Schadensersatz und damit die Rückabwicklung der Anlage verlangen.

 

Erste Verurteilung wegen von

Das Landgericht (LG) Halle hat mit Urteil vom 14.08.2020 (Az. 3 O 62/19) bereits die UDI Beratungsgesellschaft mbH zum Schadensersatz verurteilt. Der Grund: Die Vermittler der UDI Beratungsgesellschaft mbH haben über die Risiken der Nachrangdarlehen mit den Begriffen wie „Festzins“ und „solide Geldanlage“ hinwegtäuscht. Denn mit einem „Festzins“ verbindet jeder Anleger eine sichere Anlage. Eine risikobehaftete und vom Totalverlust bedrohte Anlage ist nicht sicher.

Der „große“ Verzicht führt zu noch größerem Verlust

Für uns kaum überraschend wurden die Anleger vieler insolvenzgefährdeter UDI-Firmen von deren Geschäftsführung um Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen angehalten. Überraschend und höchst alarmierend ist allerdings die gewünschte Höhe des Verzichts von bis zu 85 Prozent.

Damit würde den Anlegern am Ende nur ein Rest ihrer Ansprüche erhalten bleiben. Das Szenario, das angeschlagene und insolvenzbedrohte Anlagegesellschaften ihre Anleger bitten, auf Geld zu verzichten, um die Gesellschaft und damit sich selbst zu retten, ist so bekannt wie erfolglos. Das gilt meist auch für in Aussicht gestellte Sanierungen, deren Konzepte fast immer scheitern, weil sie einfach zu spät, falls überhaupt geeignet sind. Betroffene UDI-Anleger sollten, bevor sie auf Ansprüche verzichten, sehr vorsichtig sein. Auch die BaFin empfiehlt, Vereinbarungen, die dies vorgeschlagen, erst prüfen zu lassen, bevor etwas unterschrieben wird. Wir prüfen und verhandeln ggf. für Sie. 

 

Abtretung oder Verkauf von Forderungen

Vorsicht ist auch bei Abtretungs- bzw. Verkaufsangeboten geboten. Bei einigen UDI-Anlagen wird den Anlegern das Angebot gemacht, ihre Forderungen zu verkaufen bzw. abzutreten. Davor kann ohne fachanwaltliche Beratung nur gewarnt werden. Denn diese Anleger müssen davon ausgehen, dass sie damit ggf. Ansprüche verlieren können. Das betrifft nicht zuletzt mögliche Schadensersatzansprüche gegen Vermittler und Berater. Und diese können ggf. am ehesten den Verlust vermeiden oder zumindest erheblich reduzieren.

 

Rückzahlungsforderungen und Güteverfahren

Die Anlagefirmen UDI Projekt-Finanz GmbH und UDI Projekt-Finanz II GmbH behaupten, die Anleger ihrer Genussrechte hätten unberechtigt Geld bekommen. Deshalb fordern sie die Rückzahlung der Ausschüttungen bzw. eine Erklärung, dass ihre Forderungen nicht verjähren. Gegen diejenigen, die nicht darauf eingingen, beantragten die beiden Firmen Güteverfahren bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA). In dem Güteverfahren soll ein Schlichter diesen Konflikt unter Vermeidung eines Gerichtsverfahrens lösen. Ein Nebeneffekt dieses Verfahrens ist die Hemmung der Verjährung, sodass die UDI-Firmen Zeit gewinnen, um ihre Forderungen – zumindest teilweise – durchzusetzen. Wir halten einen Großteil der Ansprüche für verjährt. Außerdem gehen wir davon aus, dass die Höhe der Forderungen – Rückzahlungen von Ausschüttungen – überzogen sind.

Wir raten, soweit nicht schon geschehen, nicht am Güteverfahren teilzunehmen. Die UDI-Firmen müssten dann, wenn sie ihre Forderungen durchsetzen wollen, klagen. So unangenehm diese Aussicht den meisten Anlegern erscheinen wird, so wäre das der bessere Weg zur Schadensbegrenzung, weil wir davon ausgehen, dass die UDI-Firmen bestenfalls nur einen geringen Teil ihrer Forderungen erstreiten können und dann deshalb auch die Gerichtskosten für die verklagten Anleger niedrig ausfallen würden.

Wir beraten Sie diesbezüglich gern und würden Sie auch in einem Verfahren vertreten.

 

Unser Angebot: Ersteinschätzung Ihrer UDI-Geldanlage und Vorschläge zur Schadensvermeidung oder Schadensreduzierung

  • Wir bieten Ihnen eine kostengünstige Ersteinschätzung Ihres Investments bei der UDI an.
  • Wir sagen Ihnen, wie es um Ihr investiertes Geld steht.
  • Wir machen Ihnen bei bereits eingetretenem oder drohenden Verlust Ihres Geldes Vorschläge zur Schadensvermeidung oder Schadensreduzierung.
  • Wir verteidigen Sie gegen Forderungen der UDI.
  • Für prüfen Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und Anlagevermittler
  • Wir informieren Sie über die Erfolgsaussichten und über die Kosten einer Mandatierung.
  • Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir im Rahmen unserer AGB die Deckungsanfrage.
  • Am Ende entscheiden Sie, ob Sie uns mandatieren möchten.

 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine mail.

 

Unsere Kompetenz

Unsere Kanzlei ist als Anlegerschutzkanzlei langjährig auf dem Gebiet des Kapitalanlage- und Bankrechts bundesweit erfolgreich tätig. Aufgrund unserer Kompetenz und Erfahrung konnten wir höchstrichterlichen Grundsatzentscheidungen erstreiten, die unzähligen Verbrauchern geholfen haben, ihre Ansprüche durchzusetzen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Nicht zuletzt deshalb genießt unsere Kanzlei hohe Anerkennung bei den Berufskollegen, den Mandanten als auch bei den Medien.