Was gibt es für einen umweltbewussten Menschen Schöneres als etwas für die Umwelt zu tun und damit auch noch Geld zu verdienen? So klingt der Slogan des Unternehmens Sharewood Switzerland AG „Investieren Sie in Holz – damit Ihr Vermögen natürlich wächst“ überzeugend. Doch am Ende steht die Frage, wessen Vermögen tatsächlich wächst und wer vergeblich auf Holz gebaut hat. Inzwischen ist klar, dass den Anlegern hier ein Totalverlust ihres Geldes droht. Was tun?
Die ShareWood Switzerland AG
Die ShareWood Switzerland AG ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Unter der Bezeichnung „Das grüne Gold“ bietet sie Anlegern Bäume verschiedener Baumarten auf Plantagen in Brasilien als Investitionsmöglichkeit zum Kauf an. Hierbei wirbt sie mit einer Netto-Rendite von mindestens 6 % pro Jahr.
Verkaufserlös für Balsa-Bäumen bleiben aus
Im September 2019 teilte die ShareWood Switzerland AG ihren Anlegern in einem Informationsschreiben mit, dass sie keinen Verkaufserlös mit den Balsa-Bäumen mehr erwirtschaften könne. Da es für diese Bäume keinen lokalen Abnehmer geben würde, müssten diese unmittelbar nach dem Schlag getrocknet werden, da ansonsten ein rascher Verfaulungsprozess einsetze. Letztlich könne das Holz der bereits geschlagenen Bäume nur noch zerkleinert und in den Boden eingearbeitet werden. Mit anderen Worten: Bäume futsch – Geld futsch. Eine große Fehlspekulation zu Lasten der Anleger.
Bafin untersagt den Vertrieb dieser Vermögensanlage
Die ShareWood Switzerland AG hat keine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen in Form von Direktinvestments in Teak-, Eukalyptus- und Balsa-Bäume veröffentlicht, die die nach dem Vermögensanlagengesetz erforderlichen Angaben enthalten. Auf Grund dieses Verstoßes hat sie deshalb am 14. Mai 2019 das öffentliche Angebot dieser Vermögensanlagen durch die ShareWood Switzerland AG untersagt, sodass sie in Deutschland nicht mehr zum Erwerb angeboten werden dürfen.
Geld retten durch Widerruf des Vertrages
Viele Anleger dürften wie unser Mandant bei Vertragsschluss von der ShareWood Switzerland AG nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein. Das hat schlichtweg zur Folge, dass diese Verträge noch heute widerrufen werden können. Dadurch erhalten die geschädigten Anleger gegen Rückübertragung ihres Eigentums an den Bäumen ihr Geld zurück. So urteilte auch ein Landgericht kürzlich als es die ShareWood Switzerland AG zur Rückzahlung des Kaufpreises an den Anleger verpflichtete.
Prospekthaftung führt zum Schadenersatzanspruch
Außerdem haben die Anleger einen Anspruch auf ihr Geld auf Grund der Prospekthaftung, weil die ShareWood Switzerland AG unrichtige und unvollständige Angaben in ihrem Prospekt zu dieser Geldanlage gemacht hat. Denn das Prospekt muss den potentiellen Anleger über alle Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von Bedeutung sind oder sein können. Das betrifft vor allem die Aufklärung über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Ein Prospektmangel ist außerdem anzunehmen, wenn nicht eindeutig klargestellt wird, dass den Anlegern auch das Risiko eines Totalverlustes ihrer investierten Mittel droht. Das Prospekt spricht nur von den Chancen, welche die Anleger haben und zeigt nicht die Risiken der Geldanlage auf.
Nirgends ist davon die Rede, dass es zu Schwierigkeiten bei der Holzabnahme kommen kann. Das mag auch der Grund sein, warum die Bafin einen Verstoß gegen das Vermögenanlagengesetz angenommen hat.
Kostengünstige Ersteinschätzung der Rückabwicklungsmöglichkeit Ihres Baumkaufvertrages
Lassen Sie sich als Anleger von der ShareWood Switzerland AG nicht weiter auf die ausstehenden Erträge vertrösten. Das Schlimmste, was einem geschädigten Anleger droht, ist der Totalverlust seiner Geldanlage. Wir prüfen für Sie, ob auch Ihr Baumkaufvertrag widerrufen werden kann, sodass Sie Ihr Geld zurückerhalten und keinen Totalverlust riskieren.
Unsere Kanzlei hat für Anleger der ShareWood Switzerland AG bereits Klageverfahren eingeleitet.