Teures Forward-Darlehen? Mit anwaltlichem Sachverstand belastungsfrei kündigen!

Teures Forward-Darlehen? Mit anwaltlichem Sachverstand belastungsfrei kündigen!

Bauen ist eine teure Angelegenheit. Auch wenn zur Zeit Darlehen im Gegensatz zu Immobilien und Grundstücken weiterhin günstig zu bekommen sind, stellt die Immobilienfinanzierung immer noch eine erhebliche Belastung dar. Da gilt es bei den Darlehnszinsen zu sparen, wo es nur geht. Als vor Jahren die Zinskurve zu sinken begann, sind viele Bauherren und Immobilienkäufer dem Rat ihrer Kreditinstitute gefolgt und haben Forward-Darlehen für die Anschlussfinanzierung abgeschlossen, um sich die niedrigen Zinsen zu sichern. Doch inzwischen sind die Zinsen weiter gesunken, sodass die damals vereinbarten Zinsen oft deutlich höher sind als bei aktuellen Darlehnsverträgen. Ärgerlich. Doch es gibt Möglichkeiten, sich von einem inzwischen ungünstigen Forward-Darlehen zu befreien.

 

Kündigung des Forward-Darlehens unter Vermeidung einer Nichtabnahmeentschädigung

Forward-Darlehen können, wie andere Darlehen auch, gekündigt werden. Doch das kostet Geld, denn für die entgangenen Zinsen berechnen die Kreditinstitute als „Strafe“ eine sog. Nichtabnahmeentschädigung. So lohnt die Kündigung oft nicht, weil die künftige Zinsersparnis durch die Nichtabnahmeentschädigung zunichte gemacht wird. Es gibt für manche Darlehnsnehmer allerdings die Möglichkeit, den Vertrag noch lange nach Ablauf der üblichen Widerrufsfrist zu widerrufen, wenn das Kreditinstitut Fehler bei der Widerrufsbelehrung gemacht hat. Dann kann die Zahlung einer hohen Nichtabnahmeentschädigung verhindert bzw. reduziert werden oder es lässt sich sogar eine bereits gezahlte Nichtabnahmeentschädigung zurückfordern.

Lassen Sie sich dazu von unseren Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten. Wir bieten Ihnen dafür eine kostengünstige Ersteinschätzung.

 

Die Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrecht

Kündigt man ein Darlehen innerhalb der Sollzinsbindung, dann berechnen die Banken dafür eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Aber auch hier gilt wie bei der Nichtabnahmeentschädigung: bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung lässt sich eine Vorfälligkeitsentschädigung abwenden, mindern oder ggf. sogar zurückfordern. Auch in diesem Fall bieten wir Ihnen eine kostengünstige Ersteinschätzung.

Allerdings kann der Darlehensnehmer bei längerer Zinsbindungsfrist sein Forward-Darlehen, wie jeden anderen Baukredit, nach 10 Jahren plus eine Kündigungsfrist von 6 Monaten kostenlos unter Inanspruchnahme seines Sonderkündigungsrechts auflösen. Bei einem Forward-Darlehen ist dafür der Auszahlungstermin als Zeitpunkt entscheidend. Wird allerdings das Forward-Darlehen als Anschlussfinanzierung nicht bei einem neuen, sondern beim bisherigen Kreditgeber abgeschlossen, dann tritt nach dem Gesetz der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs. Ein Beispiel: Sollten Sie mit einem Forward-Darlehen drei Jahre im Voraus Ihre Anschlussfinanzierung bei Ihrem bisherigen Kreditinstitut vereinbart haben, könnten Sie bereits nach sieben Jahren während des laufenden Forward-Darlehens plus der Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

 

Unsere Empfehlung: Mit Anwalt Geld sparen

Wie gezeigt, gibt es für Bauherren und Immobilienkäufer verschiedene Möglichkeiten, beim Darlehen Geld zu sparen. Allerdings ist es für Nichtjuristen oft unmöglich, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu erkennen und dann noch seinen Anspruch gegenüber dem Kreditinstitut durchzusetzen. Selbst bei der Inanspruchnahme des gesetzlich verbrieften Sonderkündigungsrechts machen nach unserer Erfahrung die Kreditinstitute häufig Schwierigkeiten. Deshalb: Lassen Sie von unseren Anwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, ob und wie Sie bei der Immobilienfinanzierung Geld sparen können. Sie haben nichts zu verschenken! Nutzen Sie unsere kostengünstige Ersteinschätzung!