Stundung der Rückzahlung eines Überziehungskredits während der Corona-Pandemie

Stundung der Rückzahlung eines Überziehungskredits während der Corona-Pandemie

 

Der Gesetzgeber hat zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie eine Reihe von Gesetzen erlassen. Dazu gehört auch Art. 240 EGBGB – „Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“, der befristet in bestehende privatautonome Strukturen von Verträgen mit Verlängerungsoptionen eingreift. So können u.a. fällige Zahlungsansprüche aus Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden und deren Fälligkeit in die Zeit zwischen dem 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällt, für drei Monate gestundet werden, wenn der Verbraucher als Folge der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die die Leistung der Kreditforderungen für ihn unzumutbar machen (Art. 240 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei kann von Unzumutbarkeit insbesondere dann ausgegangen werden, wenn durch die Zahlung der angemessene Unterhalt des Darlehensnehmers und seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet wird.

 

Stundung eines Überziehungskredits durch einstweilige Verfügung

Kaum eine Regelung ist „vollkommen“ und wirft keine Fragen auf. Und so ist es auch hier. Denn es stellt sich die Frage, ob Überziehungen unter Art. 240 § 3 EGBGB subsumiert werden können. Gilt also die „Coronahilfe“ nicht nur bei klassischen Tilgungsdarlehen (Annuitätendarlehen), sondern auch bei Dispositions- oder Überziehungskrediten? Das Amtsgericht (AG) Frankfurt hat dies in einem Beschluss vom 8. April 2020 (Az. 32 C 1631/20) bejaht, indem es feststellt, dass die eingeführte Stundungsregelung für Verbraucherdarlehensverträge auch für solche gilt, mit denen ein Überziehungskredit gewährt wird. Ein Arbeitnehmer, der durch coronabedingte Kurzarbeit Einnahmeausfälle erlitten hatte, konnte deshalb mittels einstweiliger Verfügung durchsetzen, dass ihm für die Rückzahlung des Überziehungskredites auf seinem Girokonto die Stundung gewährt wird.

Das AG Frankfurt erließ die beantragte Regelungsverfügung gegen die kontoführende Bank, weil dem

Antragsteller ansonsten wesentliche Nachteile in Gestalt von Vollstreckungsmaßnahmen drohten. Die Vorwegnahme der Hauptsache war in diesem Fall geboten, da die Fälligkeit unmittelbar bevorstand. Die Interessenabwägung musste insofern zugunsten des Antragstellers erfolgen.

 

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