Servicepauschale der Debeka Bausparkasse AG unrechtmäßig – Geld zurückfordern

Servicepauschale der Debeka Bausparkasse AG unrechtmäßig – Geld zurückfordern

Die Debeka Bausparkasse AG darf keine Servicepauschalen von ihren Kunden verlangen. Nachdem dies zunächst das Landgericht (LG) Koblenz festgestellt hatte, wurde das nunmehr auch rechtskräftig im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz festgestellt. Dieser Erfolg ist insbesondere der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. zu verdanken, die gemeinsam mit der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. geklagt hatte.

 

Mit einem Rundschreiben fing es an

Mit einem mit „Einführung einer Servicepauschale zum 1. Januar 2017, Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge (ABB)“ überschriebenen Rundschreiben informierte die Bausparkasse ihre Kunden darüber, dass sie zu Jahresbeginn eine Servicepauschale einführt. „Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse“ sollten die Sparer je nach Tarif 12 oder 24 Euro im Jahr zahlen. Fällig wurde dieses neue Entgelt gleich zu Jahresbeginn 2017. Am Ende des Rundschreibens hieß es: „Sie haben die Möglichkeit, der Änderung der ABB schriftlich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Information zu widersprechen. Andernfalls gilt ihre Zustimmung zur Änderung als erteilt.“

 

Gerichtsentscheidungen beenden die Gebührenforderung

Zunächst entschied das LG Koblenz, dass die Einführung einer solchen Servicepauschale unwirksam sei. Denn die für die Zuteilung der Verträge nötigen Verwaltungsaufgaben erfülle die Bausparkasse ganz überwiegend im eigenen Interesse, um ihren gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nachzukommen. Insofern handele es sich nicht um eine zusätzliche Leistung für Bausparer für die man eine Vergütung verlangen könne. Die Debeka Bausparkasse dürfe ihre Kosten für Steuerungs- und Verwaltungsarbeiten nicht auf ihre Kunden abwälzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Und letzteres war hier nicht der Fall. Deshalb hat das OLG im Berufungsverfahren mit Urteil vom 6. Dezember 2019 (Az. 2 U 1/1916) die verbraucherfreundliche Entscheidung des LG Koblenz bestätigt. Nunmehr steht fest, dass die Debeka Bausparkasse ihre Kunden mit dieser Servicepauschale unangemessen benachteiligt. Deswegen sind die Klauseln zur Einführung der Pauschale unwirksam und dürfen nicht mehr verwendet werden.

 

Urteil eröffnet Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren

Erfahrungsgemäß haben die meisten Bausparkunden nicht dieser Änderung der AGB widersprochen, weil sie der Annahme waren, das würde „schon seine Ordnung haben“. Mit der Entscheidung des OLG Koblenz können nun aber alle betroffenen Bausparer die von ihnen zu Unrecht gezahlten Beträge zurückfordern. Fordern auch Sie unter Verweis auf dieses Urteil die Debeka Bausparkasse auf, Ihnen ihre bereits abgebuchten Jahresgebühren zurückzuerstatten.

 

Kommentar

Banken wollen Geld verdienen. Und deshalb versuchen sie gerade in der Niedrigzinsphase alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um neue Einnahmen zu gerieren. Doch nicht alles ist erlaubt, wie auch dieses Urteil des OLG Koblenz zeigt. Wo keine Mehrleistungen für den Kunden erbracht werden, kann auch nicht „Mehr“ verlangt werden. So einsichtig das ist, muss diese Position aber wie auch in diesem Fall erst einmal (gerichtsfest) durchgesetzt werden. Deshalb ist es sowohl der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. wie auch der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. zu danken, dass sie sich dieser Pauschale im Interesse einer Vielzahl von Bausparern angenommen haben. Unsere Kanzlei, die mit derartigen Verfahren vertraut ist, hat sie gern und wieder mit Erfolg rechtlich beraten und vor Gericht vertreten.

 

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