SCHUFA-Scoring verstößt gegen Datenschutz - Schadenersatz fordern!

SCHUFA-Scoring verstößt gegen Datenschutz - Schadenersatz fordern!

Das Wort „SCHUFA“ (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist für viele ein Reizwort. Dieses privatwirtschaftliche Unternehmen zum Schutz von Unternehmen, die gewerblich Kredite vergeben oder Rateneinkäufe anbieten - also Banken, Sparkassen, Versandhäuser, Kaufhäuser, Kreditkarten- und Leasing- sowie für Wohnungsbaugesellschaften -, hat schon manchen Verbraucher erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Denn z.B. für einen Mietvertrag, einen Handyvertrag oder bei einem Energieversorgerwechsel benötigt man eine „SCHUFA-Auskunft“.

 

Der Score-Wert der SCHUFA

 

Wer einen Kredit aufnehmen will, kommt bei Banken und Sparkassen an der SCHUFA nicht vorbei. Ob bei der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers der „Daumen hoch oder runter“ geht, hängt vom sog. Score-Wert der SCHUFA ab. Dieser Wert soll zeigen, wie verlässlich der Betreffende seine Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Damit entscheidet die SCHUFA letztlich über die Vergabe eines Kredites oder über den Abschluss eines sonstigen Rechtsgeschäftes, wo finanzielle Verbindlichkeiten erfüllt werden müssen. Doch nicht immer sind die Einträge richtig und berechtigt bzw. aktuell. Und das kann gravierende negative Folgen für die Betreffenden haben. Einige von ihnen wehrten sich dagegen vor Gericht und boten der SCHUFA die Stirn. So kam es schließlich zum Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

 

Die Fälle

 

Im ersten Rechtsstreit (C-634/21) wurde dem Kläger ein Kredit verwehrt. Er forderte die SCHUFA auf, einen Eintrag zu löschen und ihm Zugang zu den Daten zu gewähren. Doch die SCHUFA teilte ihm nur seinen Score-Wert und allgemeine Informationen zur Berechnung mit. Dagegen legte der Kläger Beschwerde beim Hessischen Datenschutzbeauftragten ein. Dieser wollte nicht gegen die SCHUFA tätig werden, da er keinen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erkannte und das Scoring unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig ansah. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden legte dann den Fall dem EuGH vor.

Im zweiten Fall (C-26/22 u. C-64/22) ging es um die sog. Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz. Verbraucher können sich durch eine Verbraucherinsolvenz innerhalb eines begrenzten Zeitraums von ihren Schulden befreien, ohne alle Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Am Ende eines erfolgreichen Verfahrens sind sie von der Restschuld befreit. Die Insolvenzgerichte machen solche Informationen öffentlich, löschen sie aber nach einem halben Jahr. Die SCHUFA hingegen lässt sich mit der Löschung Zeit. So können bis zu drei Jahre vergehen, bis solche Einträge in ihrem Register verschwinden.

 

Generalanwalts am EuGH:  Verstoß gegen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

 

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) erkannte in der Erstellung der Score-Werte für die Kreditwürdigkeit durch die SCHUFA einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er befand, dass die DSGVO einer nationalen Regelung wie der des § 31 BDSG entgegenstehe. Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Kreditwürdigkeit (Score-Wert) sei eine verbotene automatische Entscheidung. Das gelte auch, wenn dann noch Dritte wie Banken endgültig entscheiden, ob die Person kreditwürdig sei. Außerdem dürfe die SCHUFA Daten aus öffentlichen Verzeichnissen – wie die Register der Insolvenzgerichte - nicht länger speichern als das öffentliche Verzeichnis selbst.

Auch in dem zweiten Fall sprach sich der EuGH-Generalanwalt für den Verbraucher aus. Ziel der Restschuldbefreiung sei es, dass die Betreffenden sich wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Wenn aber private Wirtschaftsauskunfteien die Daten über die Insolvenz länger speichern dürften, dann wird das erschwert. Betroffene müssen deshalb von der SCHUFA verlangen können, dass die Daten unverzüglich gelöscht werden. 

Man darf auf die Urteile gespannt sein. SCHUFA-Betroffene sollten optimistisch sein. Denn fast immer sind die Richter des EuGH der Auffassung des Generalstaatsanwalts gefolgt.

 

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