Schadensersatz bei Anlageverlusten durch Prospekthaftung

Schadensersatz bei Anlageverlusten durch Prospekthaftung

Wenn Kapitalanleger Verluste erleiden und sich rückblickend beim Erwerb ihrer Anlage getäuscht sehen, dann gibt es für sie mehrere Möglichkeiten, dafür den oder die Verantwortlichen haftbar zu machen, um den Schaden begleichen zu lassen. Die Prospekthaftung gilt dabei als „das schärfste Schwert“ in einer Auseinandersetzung mit den Schadensverantwortlichen. Kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unzureichenden oder fehlerhaften Darstellung der erworbenen Anlage im Prospekt und dem Schaden des Anlegers nachgewiesen werden, dann liegt ein Haftungsfall vor.

Können wir bei Ihnen einen Anspruch feststellen, dann fechten wir ihn für Sie gern durch.

 

Prospektpflicht

Wertpapiere dürfen hierzulande nicht ohne einen von der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Prospekt angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden. Der Kapitalanlageprospekt dient dazu, dem (potentiellen) Anleger alle Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein zutreffendes Bild über den Emittenten und das angebotene Wertpapier zu machen. Zu diesem Zwecke hat der Gesetzgeber Mindestangaben für einen Prospekt festgelegt.

 

Allgemeine Anforderungen an den Prospekt

Der Verkaufsprospekt muss den Anleger über alle Umstände sachlich richtig und vollständig unterrichten, die für ihn von wesentlicher Bedeutung für seine Anlageentscheidung sind. Naheliegend werden alle, die von der „Einwerbung“ eines Anlegers profitieren, die angebotene Anlage in den höchsten Tönen loben, ihre Sicherheit preisen und deren große Renditechancen in den Vordergrund stellen. Doch ein Prospekt darf keine schillernde Werbeschrift sein. So muss dieser ehrlicherweise auch über alle Umstände aufklären, die den Vertragszweck zunichtemachen können. Diese Pflicht schließt einen Blick in die Zukunft ein, indem der Anleger über Umstände informiert wird, die sein Anlageziel gefährden können. Alles in allem kommt es nicht nur auf die im Prospekt wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch auf die Vermittlung des Gesamtbildes, die der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Mit anderen Worten: Wenn der Prospekt zwar im Einzelnen nichts Falsches enthält, aber ein falsches Gesamtbild erzeugt, dann ist er mangelhaft und kann Haftungsansprüche auslösen.

 

Konkrete Anforderungen an den Prospekt

Der Prospekt muss zunächst die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern als auch beherrschenden Gesellschaftern andererseits offenlegen. Auch vorgesehene Sonderzuwendungen bzw. Sondervorteile für diese Personen müssen dem Anleger zur Kenntnis gegeben werden.

Bei einer Fremdfinanzierung sind deren spezielle Risiken darzulegen. Das betrifft insbesondere die Wechselkursrisiken und die Aufklärung über das Verhältnis zwischen maximaler Beleihung oder Höhe des Kredits bei Finanzierung durch eine Bank und dem ermittelten Wert des finanzierten Objekts. Hier muss der Anleger erfahren, durch welches Ereignis welches Risiko ausgelöst werden kann.

Ein besonders heikler Prospekthaftungspunkt ist die Darstellung der Risiken der Vermögensanlage. Dem Anleger müssen die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts (Anschaffungs- und Herstellungskosten) sowie die sonstigen Kosten mitgeteilt werden. Zudem ist die geplante Finanzierung (Eigen- und Fremdmittel) untergliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln offenzulegen. Bei der Finanzierung sind zudem die jeweiligen Konditionen und Fälligkeiten nebst Umfang und verbindlichen Zusagen anzugeben.

Alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken der angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit ihrer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken sind in einem gesonderten Abschnitt des Prospekts „ungeschminkt“ darzulegen. Das betrifft schließlich auch das Totalverlustrisiko, soweit es besteht. Sollte es zu einem Totalverlust kommen, ohne dass der Prospekt auf dieses Risiko hingewiesen hat, so hat es der geschädigte Anleger leicht, seinen Schadenersatzanspruch durchzusetzen. Doch selbst dann, wenn der Prospekt einen solchen Hinweis enthält oder auch der Vermittler bzw. Berater der Anlage auf dieses Risiko zu sprechen kam, kann ein Haftungsfall eingetreten sein. Denn nicht selten wird dieses Risiko zu einer angeblich notwendigen Pflichtangabe ohne Relevanz heruntergespielt und mit den angeblich sehr unwahrscheinlichen Nebenwirkungen eines Medikaments auf einem Beipackzettel verglichen.

Wer eine Kapitalanlage erwirbt, der investiert in die Zukunft. Deshalb muss der Prospekt eine Prognose über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts geben. Auch wenn der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür geben kann, dass seine Prognose tatsächlich eintritt, so hat sie durch Tatsachen gestützt vertretbar zu sein.

 

Die EU-Prospektverordnung

Seit dem 21. Juli 2019 gilt eine EU-Prospektverordnung, die hohe Anforderungen für

die Prospektpflicht enthält. Sie verlangt genauere und kompaktere Informationen, um den Schutz der Anleger zu verbessern. In ihrem Interesse hat die Prospektzusammenfassung deutlich kürzer als zuvor auszufallen. Die höhere Prägnanz soll dem Anleger ermöglichen, die für ihn notwendigen Informationen gezielter erfassen zu können. Wichtig sind vor allem die Vorgaben zu den Risikofaktoren, die auf kompaktere und verständlichere Angaben über die Risiken abzielen. Das ist insofern wichtig, da eine unzureichende oder falsche Risikoaufklärung des Anlegers im Schadensfall ein hochrelevanter Haftungsgrund ist.

 

Haftung der Prospektverantwortlichen

Enthält der Prospekt unvollständige oder gar unrichtige Angaben, die zu einem Schaden bei dem Anleger führen, dann haften dafür neben dem Prospektherausgeber auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht. Das sind die Gründer, Initiatoren, Hintermänner, die übrigen Garanten des Prospekts, ggf. auch Treuhänder. Daneben stehen auch die Anlageberater und Anlagevermittler in der Verantwortung, wenn sie mit oder ohne Verwendung des Prospekts ihren Kunden unvollständige oder falsche Angaben zu der Kapitalanlage gemacht haben. Oft wird von ihnen der Prospekt nicht geprüft, falsch interpretiert oder eben auch ignoriert.

 

Unser Angebot: Ersteinschätzung zur Prospekt-Haftungsprüfung

Haben auch Sie Schaden durch eine „gescheiterte“ Kapitalanlage erlitten?

Stellt Ihr Prospekt die von Ihnen gezeichnete Kapitalanlage in den schillerndsten Farben mit größten Gewinnaussichten dar? Erscheinen Ihnen jetzt die Versprechungen des Prospekts bzw. Ihres Vermittlers wie ein Hohn? Dann kontaktieren Sie uns. Wir bieten Ihnen eine kostengünstige Ersteinschätzung, ob Sie Prospekthaftung geltend machen können. So wissen Sie schnell, ob Sie einen Anspruch haben, wie Ihre Chancen sind, diesen durchzusetzen und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Hinweis: Wir führen in Ihrem Interesse nur Verfahren mit Erfolgsaussichten. Haben wir dann Erfolg, muss die Gegenseite auch Ihre Kosten übernehmen.

Für Rechtsschutzversicherte stellen wir die Deckungsanfrage.

 

Unsere Kompetenz

Wir vertreten seit Jahren erfolgreich bundesweit getäuschte Anlegerinnen und Anleger außergerichtlich als auch vor Gericht.

Wir kennen die Finanzmärkte und ihre Akteure, wissen um die Mechanismen und Praktiken, wie Anleger um ihr Geld gebracht werden.

Wir kennen die Anforderungen, die an einen ordnungsgemäßen Prospekt zu stellen sind, ganz genau und erkennen deshalb sehr schnell, ob und was wir für Sie mit welchen Erfolgsaussichten tun können.

 

Unser Anspruch

Wir sind stets bestrebt, die Ziele unserer Mandanten optimal, schnell und kostengünstig zu erreichen. Wo immer möglich, engagieren wir uns für wirtschaftliche Lösungen durch Verhandlungen. Aufgrund unserer Kompetenz und unserer Erfolge lassen sich Gerichtsprozesse oft vermeiden. Wenn aber Klagen unvermeidbar sind, führen wir für Sie den Prozess mit Engagement und Konsequenz.