Rückerstattung überzahlter Kontogebühren gegen Banken und Sparkassen durchsetzen und Kündigung abwehren

Rückerstattung überzahlter Kontogebühren gegen Banken und Sparkassen durchsetzen und Kündigung abwehren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 26.04.2021 (Az. XI ZR 26/20) festgestellt, dass Banken und Sparkassen ihren Kunden Geld zurückerstatten müssen, wenn sie in der Vergangenheit von ihnen höhere Kontoentgelte trotz fehlender Zustimmung zu diesen Erhöhungen eingefordert haben. Hierbei geht es um die Differenz zwischen gezahlten und zuvor wirksam vereinbarten Gebühren, die durchaus einen beachtlichen Betrag ausmachen kann. Die Deutsche Bank rechnet z.B. mit Belastungen von 300 Mill. Euro, die sie ihren Kunden an Rückzahlungen schuldet. Obwohl das Urteil eindeutig ist und keine Zweifel an der Zahlungsverpflichtung der Banken und Sparkassen bestehen, verweigern viele von ihnen ihren Kunden die Rückerstattung des zu viel gezahlten Geldes und drohen z.T. mit Kündigung des Kontos.

 

Bank- oder Sparkassengebühren erheblich gestiegen

Daten des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass besonders im Jahr 2020 die Gebühren kräftig gestiegen sind. Für das private Girokonto zahlten Verbraucher im Oktober 2020 ca. 6,4 % mehr als noch im Oktober 2019. Zwischen 2015 und 2020 stiegen die Gebühren sogar um insgesamt 25 %. 

 

Gebührenerhöhung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden

 


In der Vergangenheit haben es sich Banken und Sparkassen bei Gebührenerhöhungen leicht gemacht. Die Geldinstitute teilten die diesbezüglichen Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einfach ihren Kunden mit dem „Hinweis“ mit, dass diese für sie gelten würden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten Einspruch dagegen erheben. Nichtreagieren galt als Zustimmung. Der BGH entschied, dass diese Praxis keine Gebührenerhöhung rechtswirksam werden lässt. Die Bank bzw. Sparkasse muss von ihren Kunden eine ausdrückliche Zustimmung zu den Änderungen (hier Gebührenerhöhung) einholen.

 

 

Handlungsoptionen der Banken und Sparkassen nach dem Urteil 


Nach dem BGH-Urteil können die betroffenen Kunden von ihren Geldinstituten die Rückerstattung der zu viel gezahlten Gebühren fordern. Am kundenfreundlichsten wäre die Erstattung dieser Gebühren ohne Aufforderung des Kunden. Doch das dürfte die absolute Ausnahme sein. Ansonsten bestehen für die Banken und Sparkassen folgende Handlungsoptionen:
•    Erstattung der Gebühren nur nach Aufforderung durch den Kunden
•    Aussetzen der geplanten bzw. bereits eingeführten Gebührenerhöhung oder Gebühreneinführung 
•    „Bitten“ um Zustimmung für die Erhöhung der aktuellen Entgelte für die Erstattung der früher zu viel gezahlten Entgelte 
•    Kündigungsdrohung sofern der Kunde seine Zustimmung zu der Gebührenerhöhung nicht erteilt

 

„Bitte stimmen Sie den Preisen und Bedingungen zu“

Viele Geldinstitute verschicken derzeit Post an ihre Kunden, in der sie darum „bitten“, den aktuellen Konditionen für ihr Konto schriftlich zustimmen und auf Rückforderungen zu verzichten. Diese Bitte, das ausdrückliche Einverständnis für die Gebührenerhöhung(en) schriftlich nachzuholen, erweist sich schnell als Forderung, wenn sie mit der Androhung von Konsequenzen bis zur Kündigung des Kontos verbunden wird.

 

Banken und Sparkassen „mauern“ und drohen

Haben Kunden ihren Anspruch auf Rückerstattung ihrer zu viel gezahlten Kontogebühren geltend gemacht, lassen viele Banken und Sparkassen die ihnen von ihren Kunden dafür gesetzte Frist reaktionslos verstreichen oder verweigern die Zahlung. Manche Banken versuchen wiederum die Rückzahlung dadurch zu vermeiden, indem sie Verzichtserklärungen verschicken. Auch hier ist die Drohung mit der Kündigung des Kontos das stärkste Abschreckungsmittel der Banken und Sparkassen. Während Bank- und Sparkassenkunden bei zukünftigen Gebührenerhöhungen, denen sie ihre Zustimmung nicht erteilen, damit rechnen müssen, dass die Geldinstitute dann eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung verweigern und kündigen, ist das rückwirkend nicht statthaft. So dürfen Banken und Sparkassen jetzt ihren Kunden nicht deswegen kündigen, wenn sie ihre durch den BGH bestätigten Ansprüche geltend machen bzw. keine Verzichtserklärung unterschreiben oder nachträglich der Gebührenerhöhung(en) nicht zustimmen.