Rechtsschutzversicherung: Der Eintritt des Versicherungsfalls und die Deckungspflicht der Versicherer

Rechtsschutzversicherung: Der Eintritt des Versicherungsfalls und die Deckungspflicht der Versicherer

Wer seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will, muss darauf achten, dass die Voraussetzungen dafür nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sind. Was sich so selbstverständlich liest, ist in der Praxis durchaus problematisch. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah sich deshalb genötigt, seine Rechtsprechung zum Eintritt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung zu verändern und alte Positionen aufzugeben (BGH, Urt. v. 25.02.2015 - IV ZR 214/14). Der Grund: Die Auslegungsmaßstäbe haben sich geändert, wonach die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Klausel bei deren Auslegung keine Rolle mehr spielt, sondern nunmehr allein die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich ist.

 

Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz

Die Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) führen drei Möglichkeiten für den Eintritt des Versicherungsfalls auf. Danach besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll; im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat und in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmers oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Der Rechtsschutzfall muss sich also im versicherten Zeitraum zugetragen haben. Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich.

 

Nur den anspruchsbegründende Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers kommt es an

Während der BGH früher für die Festlegung des Versicherungsfalles nicht nur auf die vom Versicherungsnehmer seinem Anspruchsgegner vorgeworfenen Verstöße abstellte, sondern auch auf solche, die dem Versicherungsnehmer vom Gegner angelastet und seinem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten wurden und gegen die er sich verteidigte, ist es nunmehr für die Bestimmung des Versicherungsfalles unerheblich, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet. Für die Festlegung der den Versicherungsfall maßgeblich kennzeichnenden Pflichtverletzung ist allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Verstoß begründet. Macht der Rechtsschutzversicherte einen Anspruch gegen einen Dritten geltend, ist für die Bestimmung der Pflichtverletzung also allein die Sachverhaltsschilderung maßgeblich, mit der er seinen Anspruch begründet.

 

Kommentar

Die Konsequenz der neueren Rechtsprechung des BGH ist z.B., dass es im Arbeits- oder Mietrecht ausreicht, wenn Arbeitnehmer oder Mieter zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung rechtsschutzversichert waren. Ob es bereits eine Abmahnung gab und schon zu diesem Zeitpunkt Rechtsschutz bestand, ist jetzt unerheblich. Und auch Versicherungsnehmer profitieren von dieser BGH-Rechtsprechung. Denn wenn ihnen – wie nicht selten bei Geltendmachung eines Anspruchs – die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vorgehalten wird, ist entscheidend, dass nicht etwa zu dem früheren Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages ein einschlägiger Rechtsschutzvertrag bestand, sondern der Versicherungsnehmer muss (erst) zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung des Versicherers rechtsschutzversichert sein.

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