Prüf- und Anpassungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsrenten

Prüf- und Anpassungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsrenten

Betriebsrenten haben für die Altersversorgung in Deutschland große Bedeutung. Die betriebliche Altersversorgung ist die zweite Säule der Alterssicherung und ergänzt die gesetzliche Rente. 
Im Dezember 2019 bestanden hierzulande ohne Mehrfachanwartschaften über 21 Mio. aktive Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung. Alle Anspruchsberechtigten wünschen sich, dass ihre Betriebsrenten, wie die gesetzliche Rente, ständig steigen. Doch (wie) geht das?

 

Betriebsrentenanpassung ist kein Gnadenakt

Rentenanpassungen dienen der Werterhaltung der Rente durch Anpassung an die Lebenshaltungskosten. Jede Rentenanpassung, sprich Rentensteigerung, freut den Betriebsrentner und belastet den Arbeitgeber. Die Rentner wünschen sich möglichst hohe Steigerungen in kurzen Zeitabständen und manche Arbeitgeber versuchen zu sparen, indem sie die Rentenanpassung aussetzen oder die Zusagen kürzen. Doch dafür gibt es Regeln. 

 

Betriebsrentenanpassungszeiträume

Der gesetzliche Anspruch der Betriebsrentner auf Anpassung ihrer Betriebsrenten verpflichtet gem. § 16 BetrAVG Arbeitgeber alle drei Jahre über eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten an die Teuerungsrate zu entscheiden. Der Arbeitgeber kann sich aber auch verpflichten, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen. 

 

Betriebsrentenanpassung

Die Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitgeber auf Basis der wirtschaftlichen Ergebnisse der letzten drei Jahre prognostizieren, ob in den nächsten drei Jahren die Rentenerhöhungen aus den Gewinnen des Unternehmens finanziert werden können, ohne dass dadurch Arbeitsplätze gefährdet werden. Nur dann, wenn das Unternehmen durch die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung übermäßig belastet und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet wird, kann die Betriebsrentenanpassung abgelehnt werden. Doch das ist die Ausnahme. Die Erhöhung der Betriebsrente ist der Regelfall. 

 

„Sich regen bringt Segen“

Die Anpassung der Betriebsrenten ist letztlich eine Holschuld. Betriebsrentner sollten also einen Anpassungsantrag an den Leistungsträger stellen, wenn die Betriebsrente nicht angepasst wird. Der Betriebsrentner muss dann bei seinem ehemaligen Arbeitgeber oder dem zuständigen Versorgungsträger ausdrücklich die Rentensteigerung einfordern. Unterlässt er dies, verzichtet er auf mehr Rente. 

 

Unzureichende Betriebsrentenanpassung

Bei unzureichender Anpassung der Betriebsrente muss der Betriebsrentner gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und diesen begründen. Unterlässt er dies, geht ihm der Nachholanspruch wegen „stillschweigender“ Zustimmung verloren. Eine drohende Verjährung des Anspruchs - drei Jahre mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist - kann durch eine Klage beim Arbeitsgericht unterbrochen werden.

 

Unser Rat

Behalten Sie Ihre Betriebsrente im Auge. Prüfen Sie stetig deren Höhe. Wird Ihre Betriebsrente nicht angepasst, so fordern Sie Ihren Arbeitgeber zur Anpassung auf. 

 

Unsere Angebote: kostengünstige Prüfung Ihrer Betriebsrentenanpassung

Wir prüfen für Sie kostengünstig, ob Ihre Betriebsrente überprüft und ggf. erhöht werden muss.

Kommen wir zu dem Ergebnis, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber der Prüfpflicht unterliegt, teilen wir Ihnen das mit. Wir sagen Ihnen auch, ob er möglicherweise für die in der Vergangenheit unterbliebene Anpassung nachleisten muss und wie hoch Ihr aktueller Rentenanspruch ist.