Der Verkaufsprospekt einer Kapitalanlage ist neben der persönlichen Beratung durch den Anlagevermittler die wichtigste Entscheidungsgrundlage des Anlegers. Deshalb muss er davon ausgehen können, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben zu der Kapitalanlage richtig und vollständig sind. Abgesehen von der Darlegung der Risken der Anlage betrifft das vor allem die Aussagen zu ihren wertbildenden Faktoren. Sollten diese im Prospekt unrichtig dargestellt werden, liegt ein Kapitalanlagebetrugs vor, wenn sie einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung insofern beeinflussen, dass er im Vertrauen auf deren Richtigkeit die Anlage gezeichnet hat. Das gilt im Übrigen auch für Nachtragsvereinbarungen zum Verkaufsprospekt. Führt der Betrug bei dem Anleger zu einem Schaden, hat er Anspruch auf Schadenersatz gegen die dafür Verantwortlichen.
Fehlerhafter Prospekt und Betrug
Grundsätzlich muss ein Kapitalanlageprospekt vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über die Kapitalanlage enthalten. Wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, im Prospekt über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Angaben verschweigt, macht sich strafbar. Nach einem Urteil des Bundesgerichthofes (BGH) vom 3.2.2022 (Az. III ZR 84/21) kommt es für die Erfüllung des Betrugstatbestandes auf den „erheblichen Umstand“ an. Von diesem sei auszugehen, wenn er für einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger von Bedeutung war. Von diesem täuschenden Umstand muss dann die Anlageentscheidung beeinflusst worden sein. Eine geringfügige Unrichtigkeit reicht nicht aus. An dieser Stelle besteht ein Interpretations- und Argumentationsspielraum. Aber selbst wenn kein Betrug nachgewiesen werden kann, hat der geschädigte Anleger bei einem Prospektfehler einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz.
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