Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat am 22.4.2020 in einem Musterfestellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig entschieden, dass die Zinsanpassungsklauseln der Sparkasse unwirksam sind (Az.: 5 MK 1/19). In diesem Verfahren hatten über 950 Verbraucher ihre Ansprüche über das Klageregister angemeldet.
Die Klage
Die Verbraucherzentrale begehrte mit ihrer Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung der von der Sparkasse ausgereichten Sparverträgen »S-Prämiensparen flexibel«. Sie war der Auffassung, dass die Zinsen aus Sparverträgen bisher falsch berechnet wurden. Das OLG kam zu demselben Ergebnis. Damit sind die Zinsanpassungsklauseln unwirksam. Und die Sparkasse Leipzig ist deshalb verpflichtet, die Verzinsung nach einem angemessenen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz vorzunehmen.
Zinsnachzahlungen einfordern
Fest steht mit diesem Urteil, dass die betroffenen Sparer Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben. Allerdings hat das OLG die Grundsätze der Zinsanpassung nicht verbindlich für alle definiert, da es nach Ansicht des Gerichts sehr individuelle Vorstellungen der Sparer geben könne. So ist aktuell unklar, wie hoch die Zinsnachzahlungen für die Betroffenen ausfallen können. Diesen individuellen Anspruch müssen die Verbraucher nunmehr jeder für sich selbst einklagen. Die Verjährung der Ansprüche beginnt erst mit der Beendigung des Sparvertrages. Insofern kann die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen.
Kommentar
Immer wieder haben Sparer Ärger mit ihren Prämiensparverträgen ihrer Bank oder Sparkasse. Obwohl sie von sich aus tätig werden müssen, wenn sie in ihren Sparverträgen unwirksame Zinsanpassungsklauseln finden, geschieht dies selten. Daher kommt es wie hier immer wieder zu Klagen und Gerichtsprozessen. Aufgrund der derzeit niedrigen Zinsen versuchen viele Kreditinstitute ihre hochverzinsten Sparverträge zu kündigen, in denen sie oft nach eigenem Ermessen über Änderungen der Verzinsung entscheiden können. Wer seinen Anspruch auf eine höhere Verzinsung wegen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln geltend macht, erhielt nach Aussage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), die 136 Kreditinstitute, insbesondere Sparkassen, untersucht hat, im Durchschnitt 4.000 € zu wenig an Zinsen. Der höchste Nachforderungsanspruch belief sich auf 78.000 €.
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